Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 5, Enthaltungen: 0

Beschlüsse:

Der Stadtrat beschließt,

 

-       die vorgetragenen Belange wie vorstehend dargelegt auszuwerten, zu gewichten und unter- und gegeneinander abzuwägen.

-       die so geänderte Planung wird als Verfahren nach §13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) fortzuführen

-       die Durchführung der Offenlage.

 


Sachverhalt:

1 Vorbemerkung

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 01.12.2015 beschlossen, nach der Unwirksamkeit des bisherigen Planes einen neuen Bebauungsplan auf einem kleineren Plangebiet aufzustellen. Dieser Beschluss wurde ortsüblich am 02.03.2016 bekanntgemacht.

Nachdem das beauftragte Fachgutachten zum Themenkomplex Natur- und Artenschutz im Entwurf vorlag, wurde in der Zeit vom 17.11. bis einschließlich 21.12.2016 die Unterrichtung (frühzeitige Beteiligung der Bürger und Behörden) durchgeführt. Die ortsübliche Bekanntmachung hierzu erfolgte am 09.11.2016 im Amtsblatt der Stadt Remagen.

Mit Schreiben vom 11.11.2016 erhielten insgesamt 43 Abteilungen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, hierunter auch der Ortsbeirat Unkelbach sowie die im Stadtrat Remagen vertretenen Parteien und Gruppierungen, eine Information über die Durchführung des Beteiligungsverfahrens.

Das Ergebnis dieser Beteiligung ist nachstehend dokumentiert. Die Stellungnahmen sind, soweit nicht anders angegeben, wörtlich wiedergegeben.

 

2          Behörden und Träger öffentlicher Belange ohne Stellungnahmen

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt, haben sich aber nicht geäußert:

  • DRK-Kreisverband Ahrweiler
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
  • Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen
  • Katholische Pfarrgemeinde, Remagen
  • Evangelische Pfarrgemeinde, Oberwinter
  • Türkisch-Islamische Moschee, Remagen
  • RWE, Saffig
  • Deutsche Post AG, Bonn
  • Deutsche Post Bauen GmbH, Düsseldorf
  • Kabel Deutschland Vertrieb und Service, Trier
  • Ahrweiler-Verkehrs-GmbH, Brohl-Lützing
  • Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH, Bonn
  • Stadtverwaltung Sinzig
  • Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • Gemeindeverwaltung Grafschaft
  • Gemeindeverwaltung Wachtberg
  • Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
  • die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen

 

3          Behörden und Träger öffentlicher Belange ohne Anregung

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass ihre Belange nicht berührt oder im Rahmen der Planungen ausreichend berücksichtigt werden:

 

  • SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz
  • Dienstleistungszentrum ländlicher Raum, Mayen
  • Abwasserzweckverband Untere Ahr, Sinzig
  • PLEdoc GmbH, Essen, für Open Grid Europe GmbH
  • Verbandsgemeindeverwaltung Linz

 

 

4          Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

4.1      Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, Schreiben vom  22.11.2016

4.1.1   Inhalt der Stellungnahme

 

4.1.2   Stellungnahme der Verwaltung

Die von der Denkmalpflege geforderte Untersuchung setzt voraus, dass das Gelände von Aufwuchs und Aufbauten jeglicher Art befreit wird. Erst dann können, so haben dies auch angefragte Fachunternehmen bestätigt, entsprechende Untersuchungen vorgenommen werden.

Um den mit der Räumung der Flächen verbundenen Aufwand gering zu halten, soll die Prospektion im zeitlichen Zusammenhang mit der Umsetzung der Bodenordnung durchgeführt werden, die für die Zuteilung der Baugrundstücke ebenfalls eine Freistellung der Grundstücke erforderlich macht.

Die geschätzten Kosten für eine Magnetometerprospektion belaufen sich voraussichtlich auf ca. 3.000 €, für eine alternativ angebotene Geoelektrische Kartierung auf ca. 12.000 €.

 

4.1.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme soll wie dargelegt im späteren Verfahren berücksichtigt werden.

 

 

4.2      Schreiben Ch. Reinhard, Von-Sandt-Straße 18, 53225 Bonn, vom 29.11.2016

4.2.1   Inhalt der Stellungnahme

 

4.2.2   Stellungnahme der Verwaltung

Die Petentin ist Eigentümerin eines an der Oedinger Straße gelegenen Grundstücks. An diesem vorbei wird ein bisheriger Wirtschaftsweg zur Erschließungsstraße ausgebaut. Das Beitragsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sieht vor, dass auch solche Grundstücke zu den Erschließungskosten herangezogen werden müssen, da ihnen durch die neue Erschließungsanlage ein Vorteil zuwächst.

 

Diese Gesetzesfolge kann vorliegend mit planerischen Mitteln, wie etwa der Festsetzung einer trennenden Grünfläche, nicht abgewendet werden. Auch die Festsetzung eines Zu- und Abfahrtverbotes ausschließlich aus Gründen einer Beitragsvermeidung ist rechtlich unzulässig.

 

Die Anregung kann jedoch dann berücksichtigt werden, wenn die Erschließungsanlage nach bisheriger Beschlusslage vordringlich privat hergestellt werden soll. Dann ist nicht das im BauGB verankerte Erschließungsbeitragsrecht, sondern die unter den Erschließungsträgern vereinbarte Kostenteilung maßgebend. Sollte diese private Erschließung jedoch nicht zum Tragen kommen, ist eine Beitragspflicht nicht zu vermeiden. Sie wäre im Übrigen auch kein Grund, die Planungen insgesamt einzustellen, da das Interesse an der Entwicklung neuer Baulandflächen höher einzuordnen ist als die durch die Beitragspflicht entstehenden persönlichen Nachteile.

 

4.2.3   Abwägung

Die Stellungnahme wird wie vorgeschlagen im weitern Verfahren berücksichtigt. Sollte jedoch die beabsichtigte private Erschließung scheitern und die Stadt müsste die Erschließung durchführen, kann die Beitragspflicht nicht abgewendet werden.

 

 

4.3      Schreiben SGD-Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Kurfürstenstraße 12-14; 56068 Koblenz, vom 30.11.2016

4.3.1   Inhalt der Stellungnahme

 

4.3.2   Stellungnahme der Verwaltung

Zu 1: Oberflächenwasserbewirtschaftung

Im Rahmen der weiteren Detailplanungen werden die notwendigen Unterlagen erstellt, um die wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Unkelbach zu erhalten.

 

In Bezug auf Starkregenereignisse werden die Hinweise im Textteil zum Bebauungsplan um die angegebenen Quellenangaben und Informationsmöglichen ergänzt.


Auf Grund der Starkregenereignisse in den letzten Jahren stellt die Stadt Remagen in Zusammenarbeit mit der Fischer Ingenieurbüro GmbH, Erftstadt, ein vom Land gefördertes Hochwasserschutzkonzept auf, in dem ein besonderes Augenmerk auch den starkregengefährdeten Gebieten in den engen Tallagen gilt. Zu dem Plangebiet "Im alten Garten" führen die Fachleute aus:

 

"Bei der Realisierung des Baugebietes „Alter Garten“ im Süden von Unkelbach ist zu berücksichtigen, dass eine Fließmulde aus der Hanglage das Baugebiet quert. Das Freihalten dieser Mulde für Extremabflüsse und die angepasste Bauweise von Häusern und Nutzungen stellt die geforderte Hochwasser angepasste Bauweise für Hangabflüsse bei Starkregen sicher. Erdgeschoss, sowie Kellerfenster und –Abgänge sind um wenige Dezimeter höher als das anstehende Gelände anzulegen. Auf diese Weise ist
bei extremem Oberflächenabfluss kein Gebäudeschaden zu befürchten (M1.5)."

 

Betrachtet man die angrenzende Landschaft südlich des Plangebietes wird schnell deutlich, das auf Grund der vorgelagerten strukturreichen Grün- und Waldflächen bereits gute Voraussetzungen für die natürliche Rückhaltung von Niederschlagswasser gegeben sind. Die Gefahr einer Zuführung von Starkregenmassen aus dem Außengebiet in das Baugebiet hinein ist eher als gering einzustufen, zumal der Einzugsbereich durch den unweit gelegenen Dungkopf als topographische Grenze überschaubar ist.

 

Abbildung 1: Hochwasserschutzkonzept Remagen, Problemstellen in Unkelbach,
© Fischer Ingenieurbüro GmbH, bearbeitet durch Stadtverwaltung Remagen

Die im Hochwasserschutzkonzept zitierte Fließmulde verläuft nahezu mittig durch das Baugebiet. Aus dem Außenbereich kommend verläuft sie durch ein Bauband und mündet sodann in einem der Stichwege. Eine mögliche Betroffenheit durch Starkregenabfluss aus dem Außengebiet ist damit für wenige Grundstücke gegeben (vgl. Abbildung 2). Weiterer Niederschlagswasserabfluss ist über die das Baugebiet seitlich begrenzen Wirtschaftswege zu erwarten.

 

Fließmulde.jpgFließmulde mit Luftbild.jpg

Abbildung 2: Lage der Fließmulde im Baugebiet

Der Abbildung 2 kann entnommen werden, dass auf Grund der Geländesituation die Abschirmung des Baugebietes durch einen Wall nicht sinnvoll ist. Dieser Wall müsste etwa 60 bis 70 m südlich des Baugebietes quer durch eine bewaldete Fläche und über die gesamte Breite des Gebietes von etwa 200 m geführt werden, damit er - das natürliche Gefälle nutzend - oberirdisch abfließende Niederschläge am Plangebiet vorbei führen kann.

 

Um die Höhenanpassung der Häuser an das umliegende Gelände im Sinne der Empfehlungen des Hochwasserschutzkonzeptes zu ermöglichen, wird die Bezugshöhe in dem betroffenen Baufeld von bislang 120,0 bzw. 121,0 m auf 121,5 m angehoben. In die textlichen Festsetzungen wird zudem ein Passus aufgenommen, wonach aus Gründen des Schutzes vor Starkregenabfluss eine Überschreitung der festgesetzten Bezugshöhe von bis zu 0,5 m ausnahmsweise zulässig ist.

 

Zu 2. Schmutzwasserbeseitigung

Die Erweiterung der Siedlungsflächen entlang des südlichen Ortsrandes von Unkel­bach ist bereits seit 20 Jahren und mehr Gegenstand verschiedener Planungen auf unterschiedlichen Ebenen. Bereits der aktuelle Flächennutzungsplan in der seit dem 28.01.2004 geltenden Fassung sieht diese Planungen vor. Im Rahmen der bisherigen Bauleitplanung wurden ebenfalls keine Belange vorgetragen, die eine entsprechende Überlastung der nachgeschalteten Leitungen und Einrichtungen befürchten ließe. Im aktuellen Verfahren wurde der Abwasserzweckverband unmittelbar als von der Planung betroffene Behörde beteiligt. Von dieser wurden keine Bedenken geäußert.

 

Die Stadt geht mithin unverändert davon aus, dass das nachgeordnete (modifizierte) Mischwassersystem auf den voraussichtlichen Zuwachs ausgelegt ist, zumal der Geltungsbereich gegenüber den bisherigen Planungen erheblich verkleinert wurde.

 

4.3.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme soll wie vorstehend dargelegt im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.

 

 

4.4      Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI14, Polcher Straße 15-19; 56727 Mayen, vom 08.12.2016

4.4.1   Inhalt der Stellungnahme

Telekom 1.jpg

Telekom 2.jpg

 

4.4.2   Stellungnahme der Verwaltung

Das Plangebiet wird mit dem Bebauungsplan erstmalig einer Bebauung zugeführt. Somit war der Hinweis, dass auch die Telekommunikationsanlagen und -einrichtungen entsprechend zu ergänzen sind, zu erwarten. Die späteren Wohnbaugrundstücke werden über die öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen und an die überörtlichen Netze angebunden. Damit können die notwendigen Leitungen im öffentlichen Verkehrsraum verlegt werden.

Zur Koordinierung der Lage der verschiedenen Leitungsträger im Verkehrsraum erfolgt eine frühzeitige Einbindung auch der Telekom. Dies gilt auch für den Fall, dass die Erschließungsanlagen mittels Erschließungsvertrag von privaten Dritten errichtet werden.

 

4.4.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Beteiligung der Telekom am weiteren Verfahren, insbesondere an der Ausbauplanung der Verkehrsflächen, beteiligt.

 


 

4.5      Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Umlegungsausschuss der Stadt Remagen, Geschäftsstelle, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen, vom 07.12.2016

4.5.1   Inhalt der Stellungnahme

 

In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen gerne vorschlagen, in einem gemeinsamen Besprechungstermin die weitere Vorgehensweise zu erörtern.

 

Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

4.5.2   Stellungnahme der Verwaltung

Die Anregung zur Änderung der Abgrenzung zwischen dem Baufeld und der Grün­fläche am westlichen Gebietsrand wird aufgenommen. Der Korridor zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grünfläche, der bislang konisch verläuft und sich zur geplanten Straße hin verjüngt, wird künftig durchgängig mit 3,00 m bemessen. Dies entspricht auch der Geometrie am südlichen Ende des Grundstücks. Den Bauherren wird damit eine ausreichend bemessene Zufahrtsbreite an der Erschließungsstraße ermöglicht.

 

Das Vermessungs- und Katasteramt hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass das bisher eingeleitete Umlegungsverfahren an den neuen Geltungsbereich des Bebauungsplans angepasst werden soll. Ein entsprechender Beschluss des Umlegungsausschusses wird dort vorbereitet. In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur Frage der Bodenordnung der betreffende Abschnitt an diese Entscheidung angepasst.

 

4.5.3   Abwägung

Die Anregung zum Verlauf der Abgrenzung zwischen dem Wohngebiet und der Grünfläche wird aufgenommen und die Planzeichnung entsprechend angepasst.

Der Hinweis auf die Fortführung des eingeleiteten Umlegungsverfahrens mit geändertem Geltungsbereich wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen an den Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht erforderlich, die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

4.6      Schreiben Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz, Ravenéstraße 50, 56812 Cochem, vom 13.12.2016

4.6.1   Inhalt der Stellungnahme

 

4.6.2   Stellungnahme der Verwaltung

In der Anregung wird vorgetragen, die Einmündung der das Baugebiet erschließenden Straße entspräche nicht den Anforderungen der RASt06. Dies wird für das weitere Verfahren nochmals überprüft. Festzuhalten ist, dass dem Bebauungsplan eine von einem Fachplanungsbüro erstellte konkrete Straßenplanung zu Grunde liegt. Der Nachweis der Fahrgeometrie (Schleppkurven) ebenso wie die Sicht- und Halteweiten werden den Unterlagen ggf. auch in Form eigener Darstellungen in der Begründung beigefügt.

 

Die Ausführungen zum Schallschutz werden zur Kenntnis genommen. Wir gehen jedoch nicht davon aus, dass das Baugebiet durch den Verkehr auf der Kreisstraße in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Berührungspunkte ergeben sich lediglich durch die erforderlichen verkehrlichen Anbindungen über die bisherigen Wirtschaftswege im Westen wie auch im Osten des Geltungsbereichs. Im Übrigen trennt die bereits bestehende Bebauung entlang der Oedinger Straße und Baugebiet und schirmt beide gegeneinander ab. Eine weitergehende Betrachtung oder Begutachtung wird auch angesichts der Verkehrsmengen auf der Kreisstraße nicht für erforderlich gehalten.

 

4.6.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Anregung wie zuvor dargelegt bei der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

4.7      Schreiben der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH; Pennefeldsweg 12; 53177 Bonn; vom 13.12.2017

4.7.1   Inhalt der Stellungnahme

 

4.7.2   Stellungnahme der Verwaltung

Für den notwendigen Ausbau der Infrastruktur wird die bn:t in die weitere Planung eingebunden, insbesondere bei den Planungen zum Bau der notwendigen Erschließungsanlagen, um entsprechende Trassen mit anderen Leitungsträgern zu koordinieren. Diese Aufgabe ist bei der vorgesehenen Erschließung durch private Dritte (die Eigentümer der im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke) im Rahmen eines Erschließungsvertrages weiterzugeben.

 

4.7.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. bn:t wird im weiteren Verfahren und insbesondere bei der Planung der Erschließungsanlage rechtzeitig eingebunden.

 

 

4.8      Schreiben Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30; 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 19.12.2016

4.8.1   Inhalt der Stellungnahme

 

4.8.2   Stellungnahme der Verwaltung

zu 1) Landesplanung/Städtebau

keine Ausführungen erforderlich

 

zu 2) Naturschutz

Im Mai 2017 hat der Gesetzgeber einen neuen § 13b BauGB ("Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren") eingeführt. Damit können die Träger der Bauleitplanung unter bestimmten Bedingungen Erleichterungen bei den Verfahrensvorschriften in Anspruch nehmen.  Hierzu gehört, dass der Bebauungsplan eine Grundfläche von weniger als 10 000 Quadratmetern aufweist und die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Der Bebauungsplan begründet zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten (FFH- oder Vogelschutzgebiete) oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Das vorliegende Bauleitplanverfahren erfüllt diese Voraussetzungen und soll daher auf das neue Verfahren nach § 13b BauGB umgestellt werden. Damit entfällt auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Umweltberichts. Zudem gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die parallel zur Unterrichtung von der Stadt bereits in Auftrag gegebenen Fachbeiträge zum Natur- sowie zum Artenschutz werden gleichwohl den Unterlagen im weiteren Verfahren beigefügt. Belange, die zu einer Änderung der Ziele und Inhalte der Planung führen würden, ergeben sich hieraus nicht.

 

zu 3) Wasserwirtschaft

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die notwendige Einleiterlaubnis wird zu gegebener Zeit beantragt.

 

zu 4) Abfallwirtschaft

Die Haupterschließungsachse weist eine Breite von 6,5 m auf, die hiervon abzweigenden Stichstraßen 3,5 bzw. 4,5 m.

Die beiden lediglich 3,5 m breiten Stichwege dienen der Anfahrt auf jeweils zwei Baugrundstücke. Hier scheint es angemessen, dass die Bewohner die Mülltonnen am Abfuhrtag an die Hauptachse stellen, was in der Begründung zum Bebauungsplan nochmals stärker betont wird. Ein Befahren des Stichweges mit dem Müllfahrzeug wird damit nicht erforderlich.

Die übrigen Straßen verfügen über die geforderten Breiten und Wendemöglichkeiten, so dass die vorgetragenen Belange bei der Planung ausreichend berücksichtigt werden.

 

zu 5) Denkmalschutz

Im Plangebiet selbst sind Bildstöcke, Wegekreuze oder dergleichen nicht vorhanden. Im Verfahren wurde die Generaldirektion Kulturelles Erbe mit den Direktionen Archäologie sowie der Landesdenkmalpflege unmittelbar beteiligt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Archäologie in Punkt 4.1 wird verwiesen.

 

zu 6) Verkehr und zu 7) Jugendamt

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

4.8.3   Abwägung

Die Inhalte der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.

Mit der Überleitung des weiteren Verfahrens auf die Bestimmungen des § 13b BauGB werden die Naturschutzrechtlichen Belange auf eine neue Basis gestellt und gehen wie vorstehend dargestellt in die weitere Planung ein.

Eine weitergehende Änderung oder Ergänzung der Ziele und Inhalte der Planung wird nicht erforderlich.

 

 

4.9      Schreiben Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5; 55129 Mainz, vom 16.12.2016

4.9.1   Inhalt der Stellungnahme

 

4.9.2   Stellungnahme der Verwaltung

Die Ausführungen zum Alt-/Bergbau sind bekannt. Die Bergwerksfelder waren deutlich größer abgegrenzt, als der Geltungsbereich des Bebauungsplans. Anhaltspunkte dafür, dass es innerhalb des Geltungsbereichs selbst bergbauliche Aktivitäten gegeben hat, sind nicht bekannt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird im weiteren Verfahren eine Passage enthalten, die auf diese Thematik eingeht.

 

Durch die Umstellung des Verfahrens auf die Regelung des § 13b BauGB wird es nicht mehr erforderlich, naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen vorzuhalten. Die Darlegungen zur Überdeckung der bisher vorgesehenen Ausgleichsflächen mit altbergbaulichen Gebieten werden zur Kenntnis genommen, sind für das weitere Verfahren auf Grund der Umstellung jedoch nicht mehr relevant.

 

Die Angaben zur Radonprognose werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

4.9.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird wie dargelegt ergänzt. Eine weitergehende Änderung oder Ergänzung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes erfolgt nicht.

 

4.10    Schreiben Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz; Peter-Klöckner-Straße 3; 56073 Koblenz, vom 19.12.2016

4.10.1 Inhalt der Stellungnahme

 

4.10.2 Stellungnahme der Verwaltung

Mit der Umsetzung des Bebauungsplans erfolgt ein Ausbau des zwischen den Häusern Oedinger Straße 7 und 9 gelegenen Wirtschaftsweges. Dabei wird die Benutzbarkeit für landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht eingeschränkt.

 

Der im östlichen Geltungsbereich gelegene Wirtschaftsweg (Aufmündung auf die K40 zwischen den Häusern Am Weiher 21 und 25) bleibt unverändert. Eventuelle Anpassungen im nördlichen Abschnitt führen zumindest nicht zu einer Einschränkung der Benutzbarkeit.

 

Durch die vorgesehene Umstellung des weiteren Verfahrens auf die Bestimmungen des § 13b BauGB wird die Bereitstellung von externen Ausgleichsflächen nicht mehr erforderlich.

 

4.10.3 Abwägung

Die Inhalte der Stellungnahme werden im weiteren Verfahren wie dargelegt berücksichtigt.

 

 

4.11    Energienetze Mittelrhein GmbH & Co KG; Schützenstraße 80-82; 56068 Koblenz, vom 16.12.2016

4.11.1 Inhalt der Stellungnahme

 

 

4.11.2 Stellungnahme der Verwaltung

Mit der Umsetzung der Bauleitplanung wird erstmalig eine Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs ermöglicht. Wie bei anderen Versorgungsträgern auch sind die Leitungen und Anlagen zur Gas- sowie zur Wasserver- und Abwasserentsorgung erstmalig herzustellen. Im Zuge der Erschließungsarbeiten ist eine enge Abstimmung mit den Versorgern zur Koordination der jeweiligen Leitungen und Anlagen erforderlich.

 

4.11.3 Abwägung

Die Inhalte der Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die ENM wird im weiteren Verfahren zusammen mit den anderen Leitungsträgern beteiligt, insbesondere zur Koordination bei der konkreten Planung der Erschließungsanlagen. Diese Verpflichtung ist beim Abschluss eines Erschließungsvertrages auf private Dritte zu übertragen.

 

4.12    Stadtverwaltung Remagen, Fachbereich 2

4.12.1 Inhalt der Stellungnahme

Um die Möglichkeit einer Befahrung des Wirtschaftsweges in Richtung der Straße „Am Weiher“ in Notsituationen bzw. für einen späteren Straßenausbau zu gewährleisten, sollte ein entsprechender Radius am Übergang Neubaugebiet / Wirtschaftsweg geschaffen werden.

 

4.12.2 Stellungnahme der Verwaltung

Die Planungen sehen vor, den am östlichen Rand des Geltungsbereichs gelegenen Wirtschaftsweg (Hohlweg) in Notsituationen zur Erschließung des Plangebietes nutzen zu können. Der Einmündungsbereich auf die Erschließungsachse im Plangebiet muss daher auch entsprechend ausgeführt werden. Die Verkehrsfläche ist daher entsprechend der Anregung anzupassen.

 

4.12.3 Abwägung

Die Planzeichnung wird der Anregung entsprechend ergänzt.

 

 

Im Rahmen der Beratung stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag auf Vertagung dieses Tagesordnungspunktes, da das Hochwasserschutz-Konzept noch nicht beraten worden ist. Herr Bachem weist darauf hin, dass für das Bebauungsplangebiet eine abwassertechnische Lösung gefunden und der in Rede bestehende Bereich durch Starkregen zudem nicht vorrangig betroffen ist. Der Antrag auf Vertagung wird gegen 5 Ja-Stimmen mehrheitlich abgelehnt.

 

Nach abgeschlossener Beratung ergehen nachstehende