Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, einen Teilbereich der „Römerstraße“ in Remagen-Kripp nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung, für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 37 Nr. 64/4 (Teilbereich), Flur 36 Nr. 189/4; Flur 6 Nrn. 680/1; 667 (Teilbereich), 666 und 481/18.
Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.
Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Widmung beauftragt.
Sachverhalt:
Nach Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass die „Römerstraße“ in Remagen-Kripp in einem Teilbereich bereits hergestellt, aber noch nicht gewidmet wurde. Sie sollte daher nun dem öffentlichen Fahr- und Fußverkehr gewidmet werden. Die Straße liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 37 Nr. 64/4 (Teilbereich), Flur 36 Nr. 189/4; Flur 6 Nrn. 680/1; 667 (Teilbereich), 666 und 481/18.