Beschluss: mehrfach beschlossen

Abstimmung: Nein: 4, Enthaltungen: 2

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt

-       gemäß den vorstehenden Darlegungen die vorgelegten Anregungen auszuwerten, zu gewichten und unter- sowie gegeneinander abzuwägen

-       auf der Basis der vorgenommenen Abwägung sowie der entsprechend ergänzten Unterlagen den Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Nutzung (Grünabfall) sowie den Zustand des Grundstücks regelmäßig zu prüfen.

 


1          Vorbemerkungen

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25.06.2007 die Einleitung des Verfahrens zur
9. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 beschlossen. Mit der Änderung werden die planungsrechtlichen Grundlagen für die Einrichtung eines Lagerplatzes für Grünschnitt, Erdaushub oder Betonabbruch geschaffen.

Am 29.08.2008 beantragte die Verwaltung bei der Kreisverwaltung Ahrweiler als unteren Landesplanungsbehörde die nach § 20 Landesplanungsgesetz erforderliche landesplanerische Stellungnahme. Diese wurde mit Bescheid vom 26.03.2009 erteilt.

 

Im Amtsblatt vom 07.03.2018 erfolgte die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage, so dass die Bürger in der Zeit vom 15.03. bis einschließlich 16.04.2018 die Möglichkeit erhielten, Anregungen zu der Planung vorzutragen. Die von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am 01.03.2018 schriftlich über das Beteiligungsverfahren informiert.

 

Das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens ist nachstehend dokumentiert.

 

Seitens der Bürger gingen zu der Planung keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.

 

 

2          Behörden und Träger öffentlicher Belange ohne Beteiligung

 

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt, haben sich jedoch nicht geäußert:

 

  • SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht; Koblenz
  • DRK Kreisverband Ahrweiler; Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • Polizeiinspektion Remagen; Remagen
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Bonn
  • Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen; Mayen
  • Industrie- und Handelskammer Koblenz; Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • RWE; Saffig
  • DB Station & Service; Koblenz
  • Verkehrsverbund Rhein-Mosel; Koblenz
  • Ortsbeirat Remagen
  • die im Stadtrat vertretenen Parteien.

 

Gemäß den Hinweisen im Anschreiben ist davon auszugehen, dass die Belange dieser Einrichtungen durch die Planung nicht berührt oder in der Planung ausreichend berücksichtigt werden.

 

3          Behörden und Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen

 

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass sie keine Anregungen vortragen, ihre Belange berücksichtigt oder nicht betroffen sind:

 

  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Geschäftsstelle Praktische Denkmalpflege; Mainz; Schreiben vom 09.04.2018
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie; Koblenz; Schreiben vom 15.03.2018
  • Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz; Koblenz; Schreiben vom 11.04.2018
  • Abwasserzweckverband Untere Ahr; Sinzig; Schreiben vom 28.03.2018
  • PLEdoc; Essen für Open-Grid-Europe; Essen; E-Mail vom 13.03.2018
  • Deutsche Telekom Technik GmbH; Mayen; E-Mail vom 16.04.2018
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH; Trier; E-Mail vom 17.04.2018
  • Stadtverwaltung Sinzig; Sinzig; Schreiben vom 12.03.2018
  • Stadtverwaltung Remagen, Fachbereich 1, Wirtschaftsförderung; Mitteilung vom 07.03.2018
  • Stadtverwaltung Remagen, Fachbereich 2.

 

 

4          eingereichte Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage

 

Folgende Stellungnahmen wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgelegt:

 

4.1       SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft Bodenschutz, Koblenz

4.2       Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken; Frankfurt am Main

4.3       Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz; Mainz

4.4       Deutsche Bahn AG, DB Immobilien; Frankfurt am Main

4.5       Kreisverwaltung Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler

4.6       Energienetze Mittelrhein, Koblenz

4.7       Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz; Cochem

 

 

Diese Stellungnahmen werden im Folgenden, soweit nicht anders angegeben,  wörtlich wiedergegeben.

 

 

4.1       SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft Bodenschutz; Postfach 20 03 61;  56003 Koblenz, Schreiben vom 20.03.2018

 

4.1.1 Inhalt der Stellungnahme

 

4.1.2 Stellungnahme der Verwaltung

Die Ausführungen der SGD Nord werden zur Kenntnis genommen. Darin werden zu den planerischen Inhalten des Verfahrens keine Anregungen vorgetragen. Der Hinweis einer Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wird in die Begründung aufgenommen und an den späteren Bauherren und Vorhabenträger weitergegeben.

 

4.1.3 Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung der Verfahrensunterlagen erfolgt nicht.

 

 

4.2       Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken; Untermainkai 23-25; 60329 Frankfurt am Main, Schreiben vom 28.03.2018

 

4.2.1 Inhalt der Stellungnahme

 

4.2.2 Stellungnahme der Verwaltung

Das Eisenbahn-Bundesamt trägt keine eigenen Anregungen vor.

Die Deutsche Bahn AG wurde unmittelbar am Verfahren beteiligt (vgl. Abschnitt 4.4)

 

4.2.3 Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Verfahrensunterlagen erfolgt nicht.

 

4.3       Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz; Emy-Roeder-Straße 5; 55129 Mainz; Schreiben vom 05.04.2018

 

4.3.1 Inhalt der Stellungnahme

 

4.3.2 Stellungnahme der Verwaltung

Der Hinweis, dass im Geltungsbereich kein Altbergbau dokumentiert ist, wird zur Kenntnis genommen. Eigene, darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Stadt in dieser Hinsicht nicht vor.

 

Die Regelwerke, die bei Eingriffen in den Baugrund zu beachten sind, werden in der Begründung bislang noch nicht dokumentiert. Zwar sind sie als einschlägiges Normenwerk zu beachten, klarstellend wird in der Begründung in Kapitel 5 ein zusätzlicher Abschnitt aufgenommen. Mit der Aufnahme dieser Hinweise werden die normativen Inhalte der Planung nicht verändert, so dass eine erneute Offenlage der Planung nicht erforderlich wird.

 

Der Hinweis, dass aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

4.3.3 Abwägung

Die Begründung wird um die Hinweise zum Normenwerk ergänzt. Darüber hinaus werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen. Eine weitergehende Änderung oder Ergänzung der Verfahrensunterlagen erfolgt nicht.

 

 

4.4       Deutsche Bahn AG, DB Immobilien; Region Mitte; Camberger Straße 10; 60327 Frankfurt am Main, Schreiben vom 10.04.2018

 

4.4.1 Inhalt der Stellungnahme

      

 

4.4.2 Stellungnahme der Verwaltung

Der Flächennutzungsplan wird geändert, um einem in Remagen ansässigen Garten- und Landschaftsbaubetrieb die Möglichkeit zusätzlicher Lagerflächen einzuräumen. Bauliche Anlagen sollen in diesem Zusammenhang nicht errichtet werden. Eingriffe in die Standsicherheit oder Funktionsfähigkeit der Bahnanlagen sind ebenfalls nicht beabsichtigt. Die bestehenden Sichtverhältnisse, insbesondere auf dem Bahngelände, werden ordnungsgemäßem Betrieb als Lagerplatz nicht beeinträchtigt.

Soweit ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, erfolgt in diesem Zusammenhang eine Beteiligung der DB; auf die diesbezüglichen Ausführungen der SGD Nord wird verwiesen (vgl. vorstehend Nr. 4.1).

 

Die Firma Grünbau wird als Vorhabenträger darauf hingewiesen, dass das Betreten und Verunreinigen des Bahngeländes untersagt ist.

Das Grundstück in der Gemarkung Remagen, Flur 30, Flurstück 39/1 liegt nicht unmittelbar neben der geplanten Lagerfläche. Eine Überlagerung der Katasterdaten mit dem Luftbild zeigt, dass die Örtlichkeit in Teilen deutlich von den Eigentumsgrenzen abweicht. Eine unerwünschte Beeinträchtigung lässt sich dadurch ausschließen, dass die östliche Flurstücksgrenze frühzeitig vermessungstechnisch hergestellt und gekennzeichnet wird.

 

Die beiden als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Baumhecken sind so auszuführen, dass eine Gefährdung des Bahnkörpers durch Windbruch vermieden wird. Hierfür sorgen bereits die im Fachbeitrag Naturschutz vorgeschriebenen Pflegemaßnahmen. Diese sehen vor, den Baumbestand spätestens alle 15-20 Jahre auszulichten. Ferner ist die Baumhecke durch einen alle 2 Jahre zu mähenden Hochstaudensaum zu umgeben.

 

Eine Beleuchtung des Lagerplatzes ist nicht beabsichtigt, eine Blendgefahr der Triebfahrzeugführer damit ausgeschlossen. Als unproblematisch wird es angesehen, wenn sich Fahrzeuge mit eingeschaltetem Abblendlicht auf dem vorhandenen Wirtschaftsweg oder auf dem Gelände befinden.

 

Das Vorhandensein der Oberleitungsanlage ist bekannt und wird bei dem Betrieb des Lagerplatzes berücksichtigt. Eine Änderung oder Ergänzung der Verfahrensunterlagen zur Flächennutzungsänderung ist jedoch nicht erforderlich.

 

Die Stellungnahme wird der Fa. Grünbau als künftigem Grundstückseigentümer und Betreiber des Lagerplatzes zur Kenntnis gegeben.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Belange, die eine Änderung oder Ergänzung der Darstellung im Flächennutzungsplan zur Folge hätte, nicht vorgetragen werden.

 

4.4.3 Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird im Planverfahren zur Kenntnis genommen. Der künftige Eigentümer und Betreiber erhält eine Kopie der Stellungnahme der DB zur Kenntnis.

Eine Änderung oder Ergänzung der Verfahrensunterlagen ist nicht erforderlich.

 

4.5       Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Schreiben vom 11.04.2018

 

4.5.1 Inhalt der Stellungnahme

   

 

Ergänzende Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 11.05.2018 (E-Mail) zu den überarbeiteten Fachbeiträgen Artenschutz und Naturschutz (Stand 16.04.2018):

 

 „die Bedenken sind mit der vorliegenden Änderung ausgeräumt.“

 

 

 

 

 

 

4.5.2 Stellungnahme der Verwaltung

Wir danken für den Hinweis auf die fehlerhafte Flurstücksnummer auf Seite 6 der Begründung. Hier wurde versehentlich noch eine alte Nummer verwendet. Die Angabe wird korrigiert. Durch die Abgrenzung in der Plankarte ist das Plangebiet gleichwohl eindeutig abgegrenzt. Die redaktionelle Änderung führt daher nicht zu einer erneuten Offenlage.

 

Bei der Zusammenstellung der Belange, die auf der Ebene des neuen Raum­ordnungsplanes von der Planung zu berücksichtigten sind, wurde die analoge Plankarte ausgewertet. Planzeichnen, die Vorbehaltsgebiete „Grundwasserschutz“, „Erholung und Tourismus“ oder „besondere Klimafunktion“ kennzeichnen würden, sind darin nicht erkennbar. Mittlerweile wurden die von der Planungsgemeinschaft bereitgestellten digitalen Daten mit den Abgrenzungen der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in das stadteigene GIS integriert. Erst jetzt wird die Lage des Plangebietes in diesen Vorbehaltsflächen ersichtlich. Die Prüfung der damit verbundenen raumordnerischen Belange hat ergeben, dass das städtische Planungsziel, künftig eine gewerblich nutzbare Lagerfläche darzustellen, diesen Belangen nicht entgegensteht. Die Begründung zum Flächennutzungsplan wird entsprechend ergänzt.

Der Kreisverwaltung wurde die geänderte Fassung der Begründung zur Abstimmung vorgelegt. Eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich, da mit der Ergänzung der Begründung die Grundzüge der Planung unverändert bleiben.

 

Die Anregungen der Naturschutzbehörde wurden an das Büro Göppner Landschaftsarchitekten, welches im Auftrag der Stadt die Fachbeiträge zum Artenschutz und zum Naturschutz verfasst hat, weitergeleitet. Das Büro hat die Stellungnahme geprüft und daraufhin die beiden Fachbeiträge überarbeitet. Nunmehr wird auch der Nachweis geführt, dass besonders geschützte Vogelarten von der Planung nicht berührt sind. Das Plangebiet ist auf Grund seiner Lage und Struktur als Nistplatz, Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für diese Tiere nicht geeignet.

Da die Grundzüge der Planung durch die Ergänzung der Fachbeiträge nicht berührt werden, wurden diese der unteren Naturschutzbehörde nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zur neuerlichen Stellungnahme vorgelegt. Mit E-Mail vom 11.05.2018 teilt die Behörde mit, dass die zunächst geäußerten Bedenken nun ausgeräumt sind.

 

Zusätzlich zu den Ergänzungen der Fachbeiträge wird die Begründung in Punkt 5 dahingehend geändert, dass sowohl der Fachbeitrag zum Naturschutz wie auch der zum Artenschutz, Bestandteil der Begründung werden.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits Ende 1992 durch das Büro Bielefeld und Gillich Landschaftsplanung im Zuge einer Umweltverträglichkeitsstudie eine geringe Wertigkeit des Plangebietes für den Naturschutz festgestellt wurde. Die intensiv genutzten Ackerflächen seien stark funktionsgemindert, verlärmt und durch Verkehrswege isoliert. Die Arbeit, die seinerzeit im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Erweiterung des Remagener Gewerbegebietes auf den Flächen bis zur B266 verfasst wurde, nahm auch das jenseits der Bahn gelegene aktuelle Plangebiet mit in den Fokus.

 

Die Ausführungen der Wasserwirtschaft wie auch die der Denkmalschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.

Die beiden von der Denkmalbehörde benannten Fachabteilungen der Generaldirektion Kulturelles Erbe wurden unmittelbar am Verfahren beteiligt. Beide teilten mit, dass ihre Belange ausreichend berücksichtig sind oder aber nicht berührt werden (siehe hierzu vorstehend Kapitel 3).

 

Die Stellungnahme zum Brandschutz wird mit den darin enthaltenen Hinweisen an den späteren Betreiber des Lagerplatzes weitergeleitet. Mit Ausnahme einer Ergänzung der Begründung dahingehend, dass die Möglichkeit besteht, Niederschlagswasser als Löschwasser zu verwenden, erfolgt keine Änderung der Verfahrensunterlagen.

 

In Bezug auf die Darlegungen der Abteilung Verkehr ist anzuführen, dass es sich bei der das Plangebiet erschließenden Straße um die Landesstraße 82 handelt. Bereits im Bestand ist es daher nicht unüblich, dass sich zwei Lastkraftwagen begegnen, zumal im weiteren Verlauf auf Sinziger Stadtgebiet bereits gewerblich genutzte Grundstücke anschließen. Ausgehend von den Erfahrungen mit einer vergleichbar genutzten Fläche im Bereich der ehemaligen Oedinger Mülldeponie erwarten wir, dass mit der Einrichtung und dem Betrieb der Lagerfläche auf der qualifizierten Straße L82 keine nennenswerte Erhöhung der Verkehrsmengen einhergeht.

Im Zuge der ausstehenden Einzelgenehmigung, gemäß den Darlegungen der SGD Nord in Form einer Genehmigung nach dem BImSchG (vgl. vorstehend Nr. 4.1), kann der Betreiber den detaillierten Nachweis erbringen, dass die Ausfahrt auf die L 82 ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und ohne Verschmutzung der Fahrbahn erfolgt. Es drängen sich keine Belange auf, die einer Lösung der Zufahrt grundsätzlich entgegenstehen und eine Regelung bereits auf der Ebene der Flächennutzungs­planung erforderlich machen würden. Eine abschließende Klärung kann damit auf die Ebene der nachfolgenden Genehmigungsverfahren verlagert werden.

 

4.5.3 Abwägung

Die Anregungen werden aufgenommen und die Planunterlagen entsprechend ergänzt. Durch die Anpassung der Begründung und die Ergänzung der Fachbeiträge zum Natur- und Artenschutz werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Soweit erforderlich, erfolgt vor dem abschließenden Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat eine neuerliche Abstimmung mit den jeweils berührten Behörden nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Eine erneute öffentliche Auslegung der Unterlagen wird nicht erforderlich.

 

 

4.6       Energienetze Mittelrhein GmbH & Co KG; Schützenstraße 80-82; 56068 Koblenz, E-Mail vom 16.04.2018

 

4.6.1 Inhalt der Stellungnahme

 

Abbildung 1: Lage der Hauptgasleitung (verkleinerte Darstellung)

 

4.6.2 Stellungnahme der Verwaltung

Die Lage der Leitung wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen und in der Begründung die bisherigen Aussagen zur Erschließung ergänzt. Der spätere Nutzer der Fläche wird über die Lage der Gas-Hochdruckleitung und die freizuhaltenden Korridore informiert.

 

 

4.6.3 Abwägung

Die Planzeichnung wird nachrichtlich ergänzt und der Vorhabenträger über die Lage der Leitung und der Korridore informiert. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung oder eine Beteiligung betroffener Behörden ist nicht erforderlich.

 

 

4.7       Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz; Ravenéstraße 50; 56812 Cochem; Schreiben vom 16.04.2018

 

4.7.1 Inhalt der Stellungnahme

 

4.7.2 Stellungnahme der Verwaltung

Die Aussage, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Die Firma Grünbau als späterer Eigentümer und Betreiber der Lagerfläche wird über den weiteren Inhalt der Stellungnahme informiert und um Beachtung gebeten.

 

Die darin erhobene Forderung nach einer Linksabbiegespur an der außerhalb des Plangebietes liegenden Einmündung des Wirtschaftsweges auf die L82 wird in Frage gestellt.

Erfahrungen mit einer ähnlich genutzten Fläche angrenzend an die ehemalige Deponie in Oedingen lassen erwarten, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der L82 nicht nennenswert erhöht. Eine besondere Gefahrensituation bei den seltenen Abbiegevorgängen wird daher nicht gesehen. Die Einmündung in den Wirtschaftsweg liegt von Sinzig aus kommend in Fahrtrichtung Norden etwa 160 m hinter der Kurve der Eisenbahnbrücke. Selbst bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h wäre dies ein ausreichender Abstand, damit ein in Richtung Remagen fahrendes Fahrzeug rechtzeitig vor der Einmündung zum Stehen kommt (Anhalteweg ca. 70 m bei 70 km/h; ca. 40 m bei 50 km/h). Ferner verweisen wir auf die im weiteren Verlauf der L82 auf Sinziger Stadtgebiet bestehenden gewerblichen Nutzungen entlang der Straße, deren Zu- und Abfahrt die bislang ohne Linksabbiegespur erfolgt.

Die Ausfahrt auf die L82 könnte, soweit erforderlich, durch eine bauliche Aufweitung der Einmündung optimiert werden, ohne dass es hierfür einer Bauleitplanung bedürfte.

 

Auf Grund der Stellungnahme des LBM wird Planzeichnung in der Form ergänzt, dass auf den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStrG einzuhaltenden Mindestabstand von 20,0 m zum Fahrbahnrand hingewiesen wird. Abzüglich der noch in Landeseigentum stehenden straßenbegleitenden Seiten- und Grünstreifen ist davon ein etwa 6 bis 9 m breiter Streifen auf der privaten Fläche unter einen gesonderten Genehmigungsvorbehalt gestellt. Auf Grund der nachrichtlichen Ergänzung der Planzeichnung müssen die Verfahrensunterlagen nicht nochmals nach § 4a BauGB ausgelegt werden.

 

 

4.7.3 Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der spätere Eigentümer und Betreiber des Lagerplatzes wird über die Inhalte informiert.

 

Der Forderung nach einer Linksabbiegespur wird im Rahmen der Bauleitplanung nicht gefolgt. In die Planzeichnung wird nachrichtlich der Hinweis auf die nach dem Straßengesetz einzuhaltenden Abstände baulicher Anlagen vom Fahrbahnrand der L82 aufgenommen.