Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt, die Aufwandsentschädigungen für
a)
kostenpflichtige
Einsätze auf 8,50 Euro je Stunde
b)
Brandsicherheitswachen
auf 9,50 Euro je Stunde
c)
Führungskräfte
um 8 %
zu erhöhen.
Der Stadtrat
beschließt die Satzungen zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Remagen sowie
zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für
Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen.
Der überplanmäßigen
Ausgabe in Höhe von 1.700,00 Euro wird zugestimmt.
Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung vom 31.08.2009
Der Stadtrat hat am 18.06.2018 aufgrund der
§§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO), des § 2 der Landesverordnung über
die Aufwands-entschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung folgende Änderung der Hauptsatzung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 17 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert:
§ 17 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
(1)
Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und
der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und
der folgenden Absätze.
(2)
Folgende monatliche Aufwandsentschädigungen werden
gewährt:
a.
Für den Wehrleiter:
Grundbetrag: 226,39
€
Zulage für 6 Einheiten: 43,38 €
Zulage
für Telefon / Internet: 20,00 €
Gesamtbetrag: 289,77 €
b.
Für den stellvertretenden Wehrleiter:
Grundbetrag: 113,20 €
Zulage für 6 Einheiten: 21,69 €
Zulage für Telefon / Internet: 10,00 €
Gesamtbetrag: 144,89 €
c.
Für den Einheitsführer der Einheit Remagen:
Grundbetrag: 129,49
€
Zulage für Telefon / Internet: 15,00 €
Gesamtbetrag: 144,49
€
d.
Für den Einheitsführer der Einheit Oberwinter und
Kripp:
Grundbetrag: 68,16 €
Zulage für Telefon / Internet: 10,00 €
Gesamtbetrag: 78,16 €
e.
Für den Einheitsführer der Einheit Rolandswerth,
Unkelbach und Oedingen:
Grundbetrag: 40,89 €
Zulage für Telefon / Internet: 8,00 €
Gesamtbetrag: 48,89 €
f.
Für den Gruppenführer Wasserschutz: 40,89 €
g.
Für den Gerätewart der Einheit Remagen: 97,07 €
h.
Für den Gerätewart der Einheit Oberwinter: 32,36 €
i.
Für den Gerätewart der Einheit Kripp: 49,39 €
j.
Für den Gerätewart der Einheit Rolandswerth:
30,65 €
k.
Für den Gerätewart der Einheit Unkelbach und
Oedingen:
28,95 €
l.
Für den Gerätewart Gefahrgut (GW-G) : 28,95 €
m.
Für den Schlauchwart der Einheit Remagen:
42,58 €
n.
Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Remagen:
42,58 €
o.
Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit
Oberwinter:
28,95 €
p.
Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Kripp,
Rolandswerth, Unkelbach und Oedingen: 25,55 €
q.
Für die Jugendwarte der jeweiligen Einheiten:
34,27 €
r.
Für den Kleiderwart: 25,55 €
s.
Für die gesamtstädtischen Leiter Atemschutz und
Leiter Gerätewarte: 17,03 €
t.
Für den Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale
(inklusive Bearbeitung der Einsatzberichte und EVUS-Betreuer): 127,73 €
u.
Für den Leiter Führungsdienst: 56,60 €
v.
Für den Alarm- und Einsatzplaner: 76,64 €
Die Aufwandsentschädigung des ständigen
Vertreters des Einheitsführers beträgt 50 % des Grundbetrages des jeweiligen
Einheitsführers.
(3)
Die gewährten Aufwandsentschädigungen dürfen den
gesetzlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten und den gesetzlichen Höchstbetrag
nicht überschreiten.
(4)
Teilen sich mehrere Feuerwehrangehörige eine der
unter Abs. 2 genannten Positionen, so erfolgt die Auszahlung auf Antrag
anteilmäßig.
(5)
Die Aufwandsentschädigung für sonstige
ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt
a.
bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen nach § 36
LBKG (Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der zuletzt gültigen Fassung) und
b.
bei gebührenpflichtigen Einsätzen nach § 3 Abs. 3
der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und
Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Remagen vom 05.11.2001 in der zuletzt gültigen Fassung
8,50 Euro je Einsatzstunde. Daneben besteht Anspruch auf Verdienstausfall.
(6)
Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der
Feuerwehr-Entschädigungs-verordnung geändert, ändert sich die
Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung
an entsprechend.
(7)
Kostenersätze gemäß § 33 LBKG (Brandsicherheitswache)
werden an die Feuerwehrangehörigen weitergeleitet, die die
Brandsicherheits-wache gestellt haben.
(8) bis (15) werden ersatzlos entfernt.
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.
STADTVERWALTUNG REMAGEN
Remagen, den 18.06.2018
Herbert Georgi
Bürgermeister
Satzung zur Änderung der
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und
Dienstleistungen
der Feuerwehr der Stadt
Remagen vom 05. November 2001
Der Stadtrat von
Remagen hat am 18.06.2018 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, der §§
33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981
sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom
20.06.1995 – in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung zur Änderung
der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und
Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen beschlossen, die hiermit
bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Anlage zur
Satzung wird unter Punkt I. Personalkosten wie folgt geändert:
I. Personalkosten
(pauschaliert)
1. je freiwillige/r
Feuerwehrangehörige/r 39,30
€/Std.
Dieser Betrag wurde gemäß § 36 Absatz 8 LBKG auf der Grundlage der vom
Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von
vollbeschäftigten Arbeitnehmern für das Jahr 2017 zuzüglich eines Zuschlags von
10 v.H. für Gemeinkosten und eines Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung
nach § 13 Abs. 8 LBKG in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Remagen
ermittelt. Der pauschalierte Stundensatz verändert sich hinsichtlich seiner
Höhe entsprechend den jeweiligen neuesten Veröffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes über die durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von vollbeschäftigten
Arbeitnehmern.
2. Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 9,50 €/Std.
§ 2
Der Anlage zur
Satzung wird unter Punkt III. Sachkosten, 1.1. Löschgruppen-fahrzeuge folgendes
Fahrzeug hinzugefügt.
HLF 20 72,00
EUR
§ 3
Die
Änderungssatzung tritt zum 01.07.2018 in Kraft.
STADTVERWALTUNG
REMAGEN
Remagen, den 18.06.2018
Herbert Georgi
Bürgermeister
Bürgermeister Herbert Georgi erläutert kurz den Sachverhalt. Da kein weiterer Beratungsbedarf besteht, ergehen folgende Beschlüsse