Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, die Aufwandsentschädigungen für

 

a)    kostenpflichtige Einsätze auf 8,50 Euro je Stunde

b)    Brandsicherheitswachen auf 9,50 Euro je Stunde

c)    Führungskräfte um 8 %

 

zu erhöhen.

 

 

Der Stadtrat beschließt die Satzungen zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Remagen sowie zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen.

 

Der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 1.700,00 Euro wird zugestimmt.

 

 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 31.08.2009

 

 

Der Stadtrat hat am 18.06.2018 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwands-entschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1

 

§ 17 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

 

            § 17    Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

 

(1)          Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der folgenden Absätze.

 

(2)          Folgende monatliche Aufwandsentschädigungen werden gewährt:

a.    Für den Wehrleiter:
            Grundbetrag:                                                226,39 €
            Zulage für 6 Einheiten:                    43,38 €

Zulage für Telefon / Internet:           20,00 €
Gesamtbetrag:                                                          289,77 €

 

b.    Für den stellvertretenden Wehrleiter:
Grundbetrag:                                                113,20 €

Zulage für 6 Einheiten:                     21,69 €
Zulage für Telefon / Internet:            10,00 €
Gesamtbetrag:                                                          144,89 €

 

c.    Für den Einheitsführer der Einheit Remagen:

Grundbetrag:                                     129,49 €
Zulage für Telefon / Internet:            15,00 €
Gesamtbetrag:                                                           144,49 €

 

d.    Für den Einheitsführer der Einheit Oberwinter und Kripp:

Grundbetrag:                                       68,16 €
Zulage für Telefon / Internet:            10,00 €
Gesamtbetrag:                                                             78,16 €


 

e.    Für den Einheitsführer der Einheit Rolandswerth, Unkelbach und Oedingen:

Grundbetrag:                                       40,89 €
Zulage für Telefon / Internet:              8,00 €
Gesamtbetrag:                                                             48,89 €

 

f.     Für den Gruppenführer Wasserschutz:                             40,89 €

 

g.    Für den Gerätewart der Einheit Remagen:                       97,07 €

 

h.    Für den Gerätewart der Einheit Oberwinter:                     32,36 €

 

i.      Für den Gerätewart der Einheit Kripp:                                49,39 €

 

j.      Für den Gerätewart der Einheit Rolandswerth:                30,65 €

 

k.    Für den Gerätewart der Einheit Unkelbach und Oedingen:
                                                                                                  28,95 €

 

l.      Für den Gerätewart Gefahrgut (GW-G)    :                         28,95 €

 

m.   Für den Schlauchwart der Einheit Remagen:                  42,58 €

 

n.    Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Remagen:
                                                                                                  42,58 €

 

o.    Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Oberwinter:        
                                                                                       28,95 €

 

p.    Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Kripp, Rolandswerth, Unkelbach und Oedingen:                                                        25,55 €

 

 

q.    Für die Jugendwarte der jeweiligen Einheiten:                34,27 €

 

r.     Für den Kleiderwart:                                                              25,55 €

 

s.    Für die gesamtstädtischen Leiter Atemschutz und Leiter Gerätewarte:                                                                        17,03 €

 

t.      Für den Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (inklusive Bearbeitung der Einsatzberichte und EVUS-Betreuer):                                                                                          127,73 €

 

u.    Für den Leiter Führungsdienst:                                          56,60 €

 

v.    Für den Alarm- und Einsatzplaner:                                    76,64 €

 

 

Die Aufwandsentschädigung des ständigen Vertreters des Einheitsführers beträgt 50 % des Grundbetrages des jeweiligen Einheitsführers.

 

(3)          Die gewährten Aufwandsentschädigungen dürfen den gesetzlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten und den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.

 

(4)          Teilen sich mehrere Feuerwehrangehörige eine der unter Abs. 2 genannten Positionen, so erfolgt die Auszahlung auf Antrag anteilmäßig.

 

(5)          Die Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt

a.    bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen nach § 36 LBKG (Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der zuletzt gültigen Fassung) und

b.    bei gebührenpflichtigen Einsätzen nach § 3 Abs. 3 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Remagen vom  05.11.2001 in der zuletzt gültigen Fassung 8,50 Euro je Einsatzstunde. Daneben besteht Anspruch auf Verdienstausfall.

 

(6)          Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungs-verordnung geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

 

(7)          Kostenersätze gemäß § 33 LBKG (Brandsicherheitswache) werden an die Feuerwehrangehörigen weitergeleitet, die die Brandsicherheits-wache gestellt haben.

 

(8) bis (15) werden ersatzlos entfernt.

 

 

§ 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.

 

STADTVERWALTUNG REMAGEN

Remagen, den 18.06.2018

 

 

Herbert Georgi

Bürgermeister

 

 

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen

der Feuerwehr der Stadt Remagen vom 05. November 2001

 

 

Der Stadtrat von Remagen hat am 18.06.2018 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für  Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, der §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 – in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1

 

Die Anlage zur Satzung wird unter Punkt I. Personalkosten wie folgt geändert:

 

I. Personalkosten (pauschaliert)

 

            1. je freiwillige/r Feuerwehrangehörige/r                                     39,30 €/Std.

           

Dieser Betrag wurde gemäß § 36 Absatz 8 LBKG auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von vollbeschäftigten Arbeitnehmern für das Jahr 2017 zuzüglich eines Zuschlags von 10 v.H. für Gemeinkosten und eines Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 LBKG in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Remagen ermittelt. Der pauschalierte Stundensatz verändert sich hinsichtlich seiner Höhe entsprechend den jeweiligen neuesten Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes über die durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von vollbeschäftigten Arbeitnehmern.      

2. Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft                                    9,50 €/Std.

 

§ 2

 

Der Anlage zur Satzung wird unter Punkt III. Sachkosten, 1.1. Löschgruppen-fahrzeuge folgendes Fahrzeug hinzugefügt.

 

HLF 20           72,00 EUR

 

§ 3

 

Die Änderungssatzung tritt zum 01.07.2018 in Kraft.

 

STADTVERWALTUNG REMAGEN

Remagen, den 18.06.2018

 

 

Herbert Georgi

Bürgermeister

 


Bürgermeister Herbert Georgi erläutert kurz den Sachverhalt. Da kein weiterer Beratungsbedarf besteht, ergehen folgende Beschlüsse