Sitzung: 26.11.2018 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die nachfolgende
Satzung
über die Entwässerung und den Anschluss
an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
– Allgemeine
Entwässerungssatzung –
der Stadt
Remagen vom 1. Januar 2019
Der
Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) sowie
des § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) am 26. November 2018
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes
§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes
§ 6 Abwasseruntersuchungen
§ 7 Anschlusszwang
§ 8 Benutzungszwang
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 10 Grundstücksanschlüsse
§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider
§ 13 Abwassergruben
§ 14 Kleinkläranlagen
§ 15 Kleinkläranlage mit weitergehender
Abwasserreinigung
§ 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung
§ 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung
§ 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
Zutrittsrecht
§ 19 Informations- und Meldepflichten
§ 20 Haftung
§ 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
§ 22 Inkrafttreten
Anhang 1: Entwässerungsgebiete / Entsorgungssystem.. 18
Anhang 2:
Allgemeine Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien………………19
Anhang 3:
Technische Anforderungen private Niederschlagswasserbewirtschaftung……... 21
(1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die
Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen
Einrichtung beinhaltet:
1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des
Abwassers in Abwasseranlagen,
2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben
anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und
3. den Bau und die Unterhaltung von
erforderlichen Kleinkläranlagen, das Einsammeln und Abfahren des in
Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung
bzw. Verwertung.
(2) Die Art der Entwässerung (Mischsystem,
Trennsystem, modifiziertes Misch-/Trennsystem u.a.) ist als Anhang 1 für
das gesamte Gebiet der Stadt dargestellt. Die Ausweisung hat keine
rechtsbegründende Wirkung. Inhaltliche oder flächenmäßige Änderungen der
Entwässerung werden öffentlich bekannt gemacht.
(3) Art
und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer
Herstellung und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung und Umbau)
bestimmt die Stadt im Rahmen der hierfür geltenden
Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer
oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.
(4) Für die
nach § 59 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten
Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 18, 20 und 21 dieser Satzung sinngemäß.
1.
Öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtung:
Zur
öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen
Abwasseranlagen.
2.
Öffentliche
Abwasseranlage:
Öffentliche
Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser zu
sammeln, und den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten.
Zu den
öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Verbindungssammler, Hauptsammler,
Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, gemeinschaftlich
genutzte Anlagen- und Anlagenteile (insbesondere bei Zweckverbänden) und die
Flächenkanalisation (Kanalnetz innerhalb und außerhalb des öffentlichen
Verkehrsraums).
Zu den
öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch Kleinkläranlagen, die nach dem
Zu den
öffentlichen Abwasseranlagen zählen auch Anlagen Dritter, die die Stadt als
Zweckverbandsmitglied auf Grund einer Zweckvereinbarung oder eines
privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt.
Zu den
öffentlichen Abwasseranlagen zählen weiterhin Anlagen zur
Niederschlagswasserbeseitigung (z. B. Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen,
offene und geschlossene Gräben), soweit sie keine natürlichen Gewässer im Sinne
des Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen.
3.
Abwasser:
Abwasser im
Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte
Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten
oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser
(Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des § 58 Abs.1 Nr.
2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls
der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann sowie sonstiges
zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes
Wasser.
4.
Grundstücksanschluss:
Grundstücksanschluss
ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal
(Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der
Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum und dem Revisionsschacht der
Revisionsöffnung auf dem Grundstück. Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an
den öffentlichen Verkehrsraum, so endet der Grundstücksanschluss an der Grenze
des öffentlichen Verkehrsraums.
Liegt der
Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss
der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf
dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als
Grundstücksanschluss.
5.
Grundstück:
Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück
gilt darüber hinaus, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, jeder
zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine
wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere
bauliche Anlagen oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen
die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend
angewendet werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.
6.
Grundstückseigentümer:
Grundstückseigentümer
ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm
gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer,
Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine
bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Eigentumswohnanlagen
ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den
Rechtsverhältnissen dieser Satzung. Bei mehreren Eigentümern einer
wirtschaftlichen Einheit kann sich die Stadt an jeden Einzelnen halten.
7.
Grundstücksentwässerungsanlagen:
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des
Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. Hierzu gehören Kleinkläranlagen,
die bis zum
8.
Kanäle:
Kanäle sind
die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln des
Abwassers im Entsorgungsgebiet.
9.
Abwassergruben:
Abwassergruben
sind abflusslose Gruben, die der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers
dienen, soweit für das Grundstück keine Anschlussmöglichkeit an die
leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht.
10. Kleinkläranlagen:
Kleinkläranlagen
dienen der Behandlung und Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden
Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an die
leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht.
11.
Einrichtungen
der Straßenentwässerung und der Außengebietsentwässerung:
Keine öffentlichen
Abwasseranlagen sind solche Einrichtungen, die ausschließlich der
Straßenentwässerung oder der Außengebietsentwässerung dienen.
12.
Technische
Bestimmungen:
1. DWA-M 115 -
Teil 2 (zu § 5 Abs. 3 und zu Anhang 2) - zugelassene Einleitungen;
2. DIN EN 752
sowie DIN 1986, Teile 3, 4, 30 und 100 (zu § 11 Abs. 1) -
Grundstücksentwässerungslagen;
3. DIN 4261 -
Teil 2 (zu § 14 Abs. 1 und 4) - Kleinkläranlagen;
4. DWA-A 138
(zu Anhang 3 Buchst. d) - Versickerungsanlagen;
5. Merkblatt
für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen - Ausgabe 2002 - der
Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und
Grundbau“ (zu Anhang 3 Buchst. f) - Versickerungsanlagen;
6. DIN
4040-100 (zu § 12 Abs. 2) - Abscheideanlagen für Fette;
7. DIN
1999-100 (zu § 12 Abs. 2) - Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt,
den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu
verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche
Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon
erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z. B. durch
einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg
oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer
oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt
werden.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in
die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung und der technischen Vorschriften für
den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem
Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch
für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage
Berechtigte.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt
sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Stadt über den Anschluss und die
Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.
§ 4
Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes
(1) Die Stadt kann den Anschluss von Grundstücken
an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder
wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich
ist. Der Anschluss kann auch nach Maßgabe der in § 5 Abs. 5 geregelten
Tatbestände der Niederschlagswasserbewirtschaftung ganz oder teilweise
ausgeschlossen werden. Der Anschluss ist dann zu genehmigen, wenn
Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichten, die dadurch entstehenden Bau-
und Folgekosten zu übernehmen.
(2) Für die Entwässerung von Grundstücken, für die
kein Anschlussrecht vorliegt, gelten, wenn keine Befreiung nach § 59 Abs.
2 oder 3 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht
leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14, 15 und 16) dieser
Satzung.
(3) Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch
einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind, kann dem Grundstückseigentümer
auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten ein provisorischer Anschluss
an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der provisorische
Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu
erneuern. Die Stadt bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die
Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen
Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und
Benutzungszwang (§§ 7, 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer
den provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen.
§ 5
Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes
(1) Dem
Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die
-
die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der
Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen,
-
die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre
Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden,
-
die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren
Gesundheit beeinträchtigen
-
oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere
auf die Gewässer, auswirken.
Insbesondere
sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch in zerkleinertem
Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen
Abwasseranlagen führen können, z. B. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe,
Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber,
Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten;
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett-
oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze,
mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Reste von
Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, Arzneimittel,
Desinfektionsmittel, Kühl- und Frostschutzmittel, der Inhalt von Chemietoiletten
sowie alle übrigen Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer
Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten
sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe oder polyzyklische
Aromate;
3. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft
und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser,
z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser;
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende
Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit
Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem
Abwasser ferngehalten werden können;
7. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen
Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen;
8. Einleitungen, für die eine nach § 58 WHG i.
V. m. § 61 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen
nicht entsprechen.
9. Vor
Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer
Nennwärmeleistung von über 25 kW bei Ölfeuerungsanlagen, 50 kW bei
Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen bzw. 200 kW bei Gasfeuerungen eine
Neutralisation erforderlich. Im Übrigen darf das Kondensat unbehandelt
eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen
häuslichen Abwasser gewährleistet ist.
10. Biologisch schwer oder nicht abbaubare Stoffe
dürfen nur nach Zustimmung durch die Stadt für eine befristete Übergangszeit
eingeleitet werden. Als biologisch schwer bzw. nicht abbaubar gelten Stoffe,
deren CSB-Konzentration sich durch ein Abbauverfahren von 24 Stunden Dauer
unter Einsatz eines normierten Belebtschlammanteils, der aus der zugehörigen
Kläranlage entnommen wird, nicht um mindestens 50 % reduziert hat.
(2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem
Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 59 Abs. 2 oder 3
LWG übertragen wurde.
(3) Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen
nicht eingeleitet werden, wenn die in Anhang 2 aufgeführten Richtwerte, die
Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden (entspricht DWA-M 115 - Teil 2 in der Fassung
Stand Juli 2005). Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die öffentliche
Abwasseranlage einzuhalten und sind als Zweistundenmischprobe zu ermitteln.
(4) Die
Stadt kann im Einzelfall über die Richtwerte des Anhangs 2 hinaus weitergehende
Anforderungen an die Qualität des Abwassers an der Übergabestelle oder am
Anfallsort stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen
erforderlich ist; sie kann die Einleitung auch von einer Vorbehandlung,
Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen.
(5) Die Stadt kann nach Maßgabe der
Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die
Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von
einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine
Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der
öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies
erfordert. Die Stadt kann den Ausschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit
der Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem
Grundstück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen.
(6) Wasser, das kein Schmutz- oder
Niederschlagswasser ist (z. B. aus Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern),
darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt eingeleitet werden.
(7) Die
Stadt kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage
Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass
1. keine der in Abs. 1 genannten Stoffe
eingeleitet werden,
2. die nach Abs. 3 und 4 bestimmten Richt-
oder Grenzwerte eingehalten werden,
3. die Erfordernisse nach Abs. 5 eingehalten
werden,
4. entsprechend Abs. 6 verfahren wird.
In
Einzelfällen können Ausnahmen widerruflich zugelassen werden, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte
bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.
(1) Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die
Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen,
ob die Einleitungsbedingungen nach § 5 dieser Satzung eingehalten werden.
Sie kann zu diesem Zweck jederzeit Proben aus den Abwasseranlagen entnehmen und
untersuchen oder Messgeräte in den Revisionsschächten/Revisionsöffnungen
installieren. Soweit kein Revisionsschacht/Revisionsöffnung vorhanden ist, ist
die Stadt berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu
ergreifen.
(2) Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die
Abwässer aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der
allgemeinen Richtwerte des Anhangs 2 oder auf die in der entsprechenden
wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen oder
überprüfen zu lassen. Die Abwasseruntersuchungen erfolgen durch qualifizierte
Stichproben. Die Maßgaben für die Analyse- und Messverfahren zu § 4
Abwasserverordnung sind zu beachten.
(3) Die Kostentragungspflicht für die
Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach der
Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der
Stadt die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet
sich nach § 18 dieser Satzung.
(5) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers
Verstöße gegen § 5 dieser Satzung festgestellt, haben die
Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes oder der
baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen.
(1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss
Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder
anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang),
sobald diese bebaut sind, mit der Bebauung begonnen wurde und die Grundstücke
durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf
einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen
oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese
anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach
Inkrafttreten dieser Satzung fertig gestellt werden, macht die Stadt öffentlich
bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der
Anschlusszwang wirksam.
(2) Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen
zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung über die
Anschlussmöglichkeit, den Anschluss des Grundstückes an die betriebsfertige
Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf. erforderliche rechtliche
Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch
einzutragende Dienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Stadt bei Aufforderung
in der Regel binnen drei Monaten nachzuweisen.
(3) Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen
durch Grundstückseigentümer kann die Stadt von diesen verlangen, dass
Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlagen getroffen werden.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn
dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im Übrigen können
diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden.
(5) Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal
kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und
Betrieb einer Hebeanlage oder Vergleichbarem (z. B. Pumpstation oder
Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu erreichen.
(6) Nicht dem Anschlusszwang unterliegt
Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden
kann.
(1) Das gesamte auf einem angeschlossenen
Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen
einzuleiten.
(2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt
1. Abwasser, das nach § 5 der Satzung
ausgeschlossen ist,
2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer
gem. § 59 Abs. 2 oder 3 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde,
3. Niederschlagswasser, wenn es am Ort des
Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in
anderer Weise beseitigt werden kann.
§ 9
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss-
und Benutzungszwang befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise befreit
werden, soweit der Anschluss des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre. Ein
Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat
vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam
werden soll; in den Fällen des § 17 Abs. 1 dieser Satzung müssen Anträge
zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Stadt gestellt werden.
(2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung
nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die
Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang.
(3) Eine Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Stadt hat sie zu
widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere
gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die auf
das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind,
gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung
(§§ 13, 14, 15 und 16) dieser Satzung.
(1) Die Stadt stellt den für den erstmaligen
Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem
von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Werden Gebiete im Trennsystem
entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und
Niederschlagswasser als ein Anschluss. Die Grundstücksanschlüsse werden
ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,
abgetrennt und beseitigt. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den jeweils
dafür bestimmten Leitungen zuzuführen.
(2) Die Stadt kann auf Antrag mehr als einen
Grundstücksanschluss zulassen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet.
Diese Grundstücksanschlüsse sind zusätzliche Grundstücksanschlüsse.
Diese werden von der Stadt auf Kosten
des Grundstückseigentümers hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und
beseitigt.
(3) Die Stadt kann in Ausnahmefällen den Anschluss
mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies
setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung,
Unterhaltung und Benutzung der Grundstücks- entwässerungsanlage auf dem
jeweiligen fremden Grundstück durch eine im Grundbuch einzutragende
Dienstbarkeit gesichert haben.
(4) Ist ein Grundstück über mehrere
Grundstücksanschlüsse angeschlossen, so gilt als Grundstücksanschluss im Sinne
des § 10 Abs. 1 dieser Satzung und der Entgeltsatzung
Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss, über den der überwiegende
Teil des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet wird. Alle
weiteren Grundstücksanschlüsse gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im
Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Als zusätzliche
Grundstücksanschlüsse gelten auch alle Leitungen innerhalb des öffentlichen
Verkehrsraums, die von dem Grundstücksanschluss im Sinne des § 10
Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung abzweigen; dies gilt insbesondere für
abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne.
(5) Soweit für die Stadt nachträglich die
Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z. B. bei
Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im
Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
(6) Art, Ausführung, Zahl und Lage der
Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie
deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter
Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.
(7) Für Unterhaltungsmaßnahmen an
Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den
Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen.
§ 11
Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Der Grundstückseigentümer hat seine
Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten
und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung seiner
Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen
mit der Stadt herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein
Revisionsschacht bzw. eine Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück
herzustellen. Revisionsschächte sind so nahe wie möglich an den
Grundstücksanschluss zu setzen; sie müssen jederzeit frei zugänglich und bis
auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen
sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu
betreiben; auf die entsprechenden technischen Bestimmungen der DIN EN 752
(Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) bzw. der DIN 1986
(Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) wird verwiesen.
(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen
hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht
kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen. Als Rückstauebene
gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche
Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung nichts anderes
festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Stadt die Rückstauebene
anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur
Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen.
(3) Die Stadt ist im technisch erforderlichen
Umfang befugt, mit dem Bau und der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen
Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der
Revisionsschächte/Revisionsöffnungen sowie etwaiger Prüf- und Kontrollschächte
bzw. -öffnungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Stadt vom
Grundstückseigentümer zu ersetzen.
(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen
sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art
des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweils
geltenden technischen Bestimmungen i. S. d. Abs. 1 entsprechen. Die Stadt
kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer
eine angemessene Frist zu setzen. Weiterhin ist die Stadt berechtigt, sich vom
Grundstückseigentümer nachträglich Unterlagen über die Grund- stücksentwässerungsanlagen,
insbesondere Bestandspläne, vorlegen zu lassen, soweit dies erforderlich ist,
um die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sowie nach Anhang 2 dieser Satzung zu gewährleisten.
(5) Änderungen, die den Anschluss der
Grundstücksentwässerungsanlage an den Grundstücksanschluss im öffentlichen
Verkehrsraum betreffen und die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu
vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt
die Stadt auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt
nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf
gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen der
Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen.
(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz
oder teilweise ‑ auch vorübergehend ‑ außer Betrieb
gesetzt, so kann die Stadt den Grundstücksanschluss verschließen oder
beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
§ 12
Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten
eine Abwasserhebeanlage einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten, wenn dies
für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit,
kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Stadt in den
Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für
Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen
werden.
(2) Auf Grundstücken, auf denen Fette,
Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände oder
sonstige Stoffe, die getrennt zu entsorgen sind, in das Abwasser gelangen
können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser
(Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu
betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den
dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen
Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen.
Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des
Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede
Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen
der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und
nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll,
Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht
an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf
Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder
angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend
bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen nach
dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Stadt bestimmt den
Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach
§ 59 Abs. 2 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen
Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen
Abwasser zu sammeln.
(2) Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt
nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen
Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. Darüber
hinaus hat der Grundstückseigentümer zusätzlich erforderliche Entleerungen
spätestens dann zu beantragen, wenn die Abwassergrube bis auf 50 cm unter
Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt
werden.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des
Abfuhrplanes kann die Stadt die Abwassergruben entleeren, wenn besondere
Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen
und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt.
(4) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer
die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(5) Das Abwasser ist der Stadt zu überlassen
(Benutzungszwang). Es geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über.
Sie ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder
suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu
behandeln.
(6) Abwassergruben sind außer Betrieb zu setzen,
sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung
entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Stadt möglich
ist. Die Stadt teilt dem Grundstückseigentümer diesen Zeitpunkt mit einer
angemessenen Frist zur Stilllegung schriftlich mit.
(1) Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der
Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 "Kleinkläranlagen - Anlagen mit
Abwasserbelüftung", herzustellen und zu betreiben.
(2) Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen,
sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung
entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Stadt möglich
ist. Die Stadt teilt dem Grundstückseigentümer diesen Zeitpunkt mit einer
angemessenen Frist zur Stilllegung schriftlich mit.
(3) Nach dem 01.01.1991 erforderliche
Kleinkläranlagen sind von der Stadt herzustellen, aus- und umzubauen, zu
unterhalten, zu ändern, zu reinigen und gegebenenfalls zu beseitigen, soweit
keine Befreiung nach § 59 Abs. 2 LWG vorliegt. Die Stadt bestimmt den
Zeitpunkt.
(4) Die Entschlammung der Kleinkläranlagen erfolgt
nach einem öffentlich bekanntgemachten Abfuhrplan der Stadt.
(5) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des
Abfuhrplanes kann die Stadt die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere
Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung
vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt.
§ 15
Kleinkläranlage mit weitergehender
Abwasserreinigung
(1) Auf Antrag
des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers
abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung (z. B. Pflanzenbeet, Membrantechnologie
etc.) und Auslauf in
einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis hierfür der
Stadt erteilt wird. Die Anlage muss dem Stand der Technik und den
Voraussetzungen des LWG entsprechen.
(2) Die Stadt
bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss. Ausnahmen
nach § 59 Abs. 2 LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert
abzuschließende Vereinbarung festzulegen.
§ 16
Niederschlagswasserbewirtschaftung
(1) Niederschlagswasser
ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf Anforderung der Stadt auf dem
Grundstück zu verwerten oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen.
(2) Als
dezentrale Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung können durch die
Stadt, insbesondere
a) Versickerungsmulden
(Versickerung über die belebte Bodenzone)
b) Mulden-Rigolen-Systeme
c) Teiche mit
Retentionszonen
d) Regenwasserspeicher/Zisternen
verlangt werden.
(3) Die
Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind mit dem Entwässerungsantrag
nachzuweisen. Soweit das Niederschlagswasser einer schadlosen Ableitung
zuzuführen ist, ist in dem Entwässerungsantrag darzustellen, wie die Ableitung
sichergestellt wird. Gleichermaßen ist im Entwässerungsantrag darzustellen,
wohin das Niederschlagswasser bei der Nutzung von
Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen bei einer Funktionsstörung oder
Überlastung derselben abfließt.
(4) Soweit
die Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Mulden-
Rigolen-Systeme erfolgt, sollten vom Grundstückseigentümer die technischen
Anforderungen nach Anhang 3 beachtet werden.
(5) Soweit
im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung eine öffentliche Anlage der
Niederschlagswasserbeseitigung (Mulde/Mulden-Rigolen-System) in Anspruch
genommen wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, im Falle eines
Unfalls bzw. einer Kontaminierung des Bodens auf dem Grundstück die Stadt
unverzüglich zu unterrichten. Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksmulde
bzw. Grundstücksmuldenrigole sofort von der öffentlichen
Niederschlagswasserbeseitigung abzuschiebern und vom Grundstückseigentümer alle
erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des
Entwässerungssystems einschließlich eines eventuell erforderlichen
Bodenaustausches zur Verhinderung des Versickerns unzulässiger Stoffe in Boden
und Grundwasser zu verlangen. Kommen die Eigentümer dieser Aufforderung nicht
nach, kann die Stadt auf Kosten der Eigentümer die Schäden beseitigen.
(6) Soweit
im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung die Ableitung von
Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgt, hat jede vermeidbare
Beeinträchtigung des Gewässers zu unterbleiben.
(7) Soweit
die Einleitung in ein Gewässer nicht als erlaubnisfrei im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, ist der Grundstückseigentümer
verpflichtet, für diese Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu
beantragen.
§ 17
Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung
(1) Die Stadt erteilt nach den Bestimmungen dieser
Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche
Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser. Die Stadt zeigt jeweils durch
öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten
dieser Satzung verlegt worden sind. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei
der Stadt zu stellen.
(2) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt
bedürfen
a) das
Anschließen der Grundstücksentwässerungsanlagen an einen Grundstücksanschluss.
Werden während oder nach der Bauausführung diesbezügliche Änderungen
vorgenommen, ist dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung
dafür einzuholen.
b) die
Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen,
Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie
die Änderung der Benutzung.
Die
Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes-
oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
(3) Den Anträgen ist eine der Landesverordnung
über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechende
Darstellung der Grundstücksentwässerung beizufügen. Die Freistellung eines
Bauvorhabens von der Baugenehmigungspflicht oder die Durchführung eines
vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach der LBauO entbindet den
Grundstückseigentümer nicht von der Antragspflicht.
(4) Für neu herzustellende oder zu verändernde
Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits
vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst
oder beseitigt werden.
(5) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach
Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene
Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder
vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet
ausgesprochen.
§ 18
Überprüfung privater Abwasseranlagen,
Zutrittsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer hat die
Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und deren Anschluss an den
Grundstücksanschluss der Stadt anzuzeigen; vorher darf die
Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben
nicht verfüllt werden; dies gilt entsprechend für Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage.
Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage im Hinblick auf
den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung
vorab zu überprüfen. Werden diesbezügliche Mängel festgestellt, sind diese vor
Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage zu beseitigen. Im Übrigen
bleibt der Grundstückseigentümer für seine Anlage verantwortlich und die Stadt
haftet nicht für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der privaten
Grundstücksentwässerungsanlage.
(2) Die Stadt ist berechtigt, die Abwasseranlagen
auf den Grundstücken zu überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen,
Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwassergruben, Vorbehandlungs- und
Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der
Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des
Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten
betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche
Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die
Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei
Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick
in die Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte,
insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit
zu erteilen.
(3) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 2 Mängel
festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Für die Prüfung nach Abs. 1 und 2 kann die
Stadt eine Verwaltungsgebühr gemäß der Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung
erheben.
(5) Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in
gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn die Stadt ihrer Überwachungspflicht
nach § 59 Abs. 2 LWG für Grundstücke nachkommt, für die sie von der
Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde.
§ 19
Informations- und Meldepflichten
(1) Wechselt das Eigentum, hat dies der bisherige
Eigentümer der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich
mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.
(2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch
eines angeschlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den
Grundstücksanschluss betrifft, der Stadt einen Monat vorher mitzuteilen.
(3) Die Nutzung von Wasser, das nicht als
Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in Abwasseranlagen führt, ist
der Stadt anzuzeigen. Die Stadt ist berechtigt, den Einbau von geeichten
Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu
verlangen.
(4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe
(z. B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat
der Grundstückseigentümer die Stadtverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Ändern sich Art und Menge des Abwassers
erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage
dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des
Abwassers nachzuweisen.
(6) Für die Übermittlung von Informationen auf
Grund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) erhebt die Stadt Kosten (Gebühren
und Auslagen) gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für
Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden
Fassung.
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige
Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies
gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder
sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet
werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt von allen Ersatzansprüchen
freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für
alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der
Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht
sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Mehrere Verursacher haften als
Gesamtschuldner.
(4) Wer durch Nichtbeachtung der
Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9
Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Stadt den erhöhten
Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(5) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau
aus der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen,
Frostschäden oder Schneeschmelze gegen die Stadt bestehen nicht, es sei denn,
dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen
vorliegen. § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unberührt.
§ 21
Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24
Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot
dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und
Genehmigungen (§ 17
i. V. m. § 4 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2; § 16
Abs. 7) oder entgegen einer Genehmigung nach § 17 oder entgegen den
Bestimmungen dieser Satzung (insbesondere § 4 Abs. 1 und 3,
§§ 10 und 11) herstellt,
2. sein Grundstück nicht anschließt oder
anschließen lässt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und
Anträge stellt (insbesondere § 7 Abs. 1 und 4, §§ 10 bis 12),
3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser
Satzung oder des Einzelfalles einleitet (insbesondere § 5 i. V. m. Anhang
2, § 8, § 18 Abs. 1),
4. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt,
durchführen lässt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft
und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 6),
6. notwendige Anpassungen nicht durchführt
(insbesondere § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2,
§ 11 Abs. 2, 4 und 5, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 4) oder Mängel nicht
beseitigt (insbesondere § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und 3),
7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder
das Entleeren von Abwassergruben nicht zulässt oder behindert oder Fäkalschlamm
und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt (§§ 13
bis 15),
8. seinen Benachrichtigungs-, Erklärungs-,
Auskunfts- oder Nachweispflichten (insbesondere § 5 Abs. 6, § 6
Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1,
§ 16 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 1 bis 5) sowie Duldungs- und
Hilfeleistungspflichten (insbesondere § 18) nicht nachkommt,
9. Grundstücksentwässerungsanlagen
einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt,
unterhält, reinigt und betreibt (§§ 11 bis 16)
oder wer
einer aufgrund dieser Satzung ergangenen, vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche
Abwasseranlagen, die von der Stadt nicht ausdrücklich genehmigt sind,
insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das
Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten, beide in der jeweils geltenden Fassung, finden
Anwendung.
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich
nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von
Rheinland-Pfalz.
Diese
Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft:
Satzung
über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Allgemeine Entwässerungssatzung der Stadt
Remagen vom 4. Mai 1993
Remagen, den _______________
Björn
Ingendahl
Bürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach §24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) eine Verletzung der Bestimmungen über 1. Ausschließungsgründe (§22Abs. 1 GemO) 2. Die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzung des Stadtrats (§34 GemO) Unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter der Bezeichnung der Tatsachen eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung Remagen geltend gemacht worden ist
Die Allgemeine Entwässerungssatzung enthält notwendige Anpassungen und orientiert sich an der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes.