Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die nachfolgende

 

 

Satzung über die Entwässerung und den Anschluss
an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

– Allgemeine Entwässerungssatzung –

der Stadt Remagen vom 1. Januar 2019

 

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) am 26. November 2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT

§ 1 Allgemeines. 2

§ 2 Begriffsbestimmungen. 2

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht 5

§ 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes. 5

§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes. 5

§ 6 Abwasseruntersuchungen. 7

§ 7 Anschlusszwang. 8

§ 8 Benutzungszwang. 8

§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. 9

§ 10 Grundstücksanschlüsse. 9

§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen. 10

§ 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider 11

§ 13 Abwassergruben. 12

§ 14 Kleinkläranlagen. 12

§ 15 Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung. 13

§ 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung. 13

§ 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung. 14

§ 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht 15

§ 19 Informations- und Meldepflichten. 15

§ 20 Haftung. 16

§ 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen. 16

§ 22 Inkrafttreten. 17

Anhang 1: Entwässerungsgebiete / Entsorgungssystem.. 18

Anhang 2: Allgemeine Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien………………19

Anhang 3: Technische Anforderungen private Niederschlagswasserbewirtschaftung……... 21

 

§ 1
Allgemeines

(1)  Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet:

1.   das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen,

2.   die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und

3.   den Bau und die Unterhaltung von erforderlichen Kleinkläranlagen, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung.

 

(2)  Die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, modifiziertes Misch-/Trennsystem u.a.) ist als Anhang 1 für das gesamte Gebiet der Stadt dargestellt. Die Ausweisung hat keine rechtsbegründende Wirkung. Inhaltliche oder flächenmäßige Änderungen der Entwässerung werden öffentlich bekannt gemacht.

 

 (3) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung und Umbau) bestimmt die Stadt im Rahmen  der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.

(4)  Für die nach § 59 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 18, 20 und 21 dieser Satzung sinngemäß.

§ 2
Begriffsbestimmungen

1.    Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung:

Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasseranlagen.

2.    Öffentliche Abwasseranlage:

Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser zu sammeln, und den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, gemeinschaftlich genutzte Anlagen- und Anlagenteile (insbesondere bei Zweckverbänden) und die Flächenkanalisation (Kanalnetz innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums).

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch Kleinkläranlagen, die nach dem 01.01.1991 erforderlich wurden sowie alle Anlagen und Anlagenteile für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen, die ihrer Funktion nach der Abfuhr und Behandlung von Abwasser dienen.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen auch Anlagen Dritter, die die Stadt als Zweckverbandsmitglied auf Grund einer Zweckvereinbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen weiterhin Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (z. B. Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen, offene und geschlossene Gräben), soweit sie keine natürlichen Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen.

3.    Abwasser:

Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des § 58 Abs.1 Nr. 2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser.

4.    Grundstücksanschluss:

Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum und dem Revisionsschacht der Revisionsöffnung auf dem Grundstück. Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum, so endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Verkehrsraums.

Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss.

5.    Grundstück:

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewendet werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

6.    Grundstückseigentümer:

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Eigentumswohnanlagen ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung. Bei mehreren Eigentümern einer wirtschaftlichen Einheit kann sich die Stadt an jeden Einzelnen halten.

7.    Grundstücksentwässerungsanlagen:

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. Hierzu gehören Kleinkläranlagen, die bis zum 01.01.1991 erforderlich wurden sowie Abwassergruben.

8.    Kanäle:

Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet.

9.    Abwassergruben:

Abwassergruben sind abflusslose Gruben, die der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht.

10.  Kleinkläranlagen:

Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht.

11.  Einrichtungen der Straßenentwässerung und der Außengebietsentwässerung:

Keine öffentlichen Abwasseranlagen sind solche Einrichtungen, die ausschließlich der Straßenentwässerung oder der Außengebietsentwässerung dienen.

12.  Technische Bestimmungen:

Die nachfolgenden technischen Normen bzw. Regeln, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind Bestandteil dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden:

1.      DWA-M 115 - Teil 2 (zu § 5 Abs. 3 und zu Anhang 2) - zugelassene Einleitungen;

2.      DIN EN 752 sowie DIN 1986, Teile 3, 4, 30 und 100 (zu § 11 Abs. 1) -
Grundstücksentwässerungslagen;

3.      DIN 4261 - Teil 2 (zu § 14 Abs. 1 und 4) - Kleinkläranlagen;

4.      DWA-A 138 (zu Anhang 3 Buchst. d) - Versickerungsanlagen;

5.      Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen - Ausgabe 2002 - der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau“ (zu Anhang 3 Buchst. f) - Versickerungsanlagen;

6.      DIN 4040-100 (zu § 12 Abs. 2) - Abscheideanlagen für Fette;

7.      DIN 1999-100 (zu § 12 Abs. 2) - Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)  Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z. B. durch einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden.

(2)  Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.

(3)  Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Stadt über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

§ 4
Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes

(1)  Die Stadt kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss kann auch nach Maßgabe der in § 5 Abs. 5 geregelten Tatbestände der Niederschlagswasserbewirtschaftung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der Anschluss ist dann zu genehmigen, wenn Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichten, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen.

(2)  Für die Entwässerung von Grundstücken, für die kein Anschlussrecht vorliegt, gelten, wenn keine Befreiung nach § 59 Abs. 2 oder 3 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14, 15 und 16) dieser Satzung.

(3)  Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten ein provisorischer Anschluss an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die Stadt bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 7, 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer den provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen.

§ 5
Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes

(1)  Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die

-      die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen,

-      die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfä­higkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden,

-      die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen

-      oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, auswirken.

Insbesondere sind ausgeschlossen:

1.   Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z. B. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten;

2.   feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Kühl- und Frostschutzmittel, der Inhalt von Chemietoiletten sowie alle übrigen Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besor­gung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe oder polyzyklische Aromate;

3.   Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke;

4.   faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser;

5.   Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;

6.   Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können;

7.   Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen;

8.   Einleitungen, für die eine nach § 58 WHG i. V. m. § 61 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Ge­nehmigungsanforderungen nicht entsprechen.

 9.   Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer Nennwärmeleistung von über 25 kW bei Ölfeuerungsanlagen, 50 kW bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen bzw. 200 kW bei Gasfeuerungen eine Neutralisation erforderlich. Im Übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist.

10.  Biologisch schwer oder nicht abbaubare Stoffe dürfen nur nach Zustimmung durch die Stadt für eine befristete Übergangszeit eingeleitet werden. Als biologisch schwer bzw. nicht abbaubar gelten Stoffe, deren CSB-Konzentration sich durch ein Abbauverfahren von 24 Stunden Dauer unter Einsatz eines normierten Belebtschlammanteils, der aus der zugehörigen Kläranlage entnommen wird, nicht um mindestens      50 % reduziert hat.

(2)  Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstücksei­gentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 59 Abs. 2 oder 3 LWG übertra­gen wurde.

(3)  Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in Anhang 2 aufgeführten Richtwerte, die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden (entspricht DWA-M 115 - Teil 2 in der Fassung Stand Juli 2005). Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten und sind als Zweistundenmischprobe zu ermitteln.

 (4) Die Stadt kann im Einzelfall über die Richtwerte des Anhangs 2 hinaus weitergehende Anforderungen an die Qualität des Abwassers an der Übergabestelle oder am Anfallsort stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist; sie kann die Einleitung auch von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen.

(5)  Die Stadt kann nach Maßgabe der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die Stadt kann den Ausschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen.

(6)  Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z. B. aus Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt eingeleitet werden.

 (7) Die Stadt kann vom Grundstücksei­gentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass

1.   keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden,

2.   die nach Abs. 3 und 4 bestimmten Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden,

3.   die Erfordernisse nach Abs. 5 eingehalten werden,

4.   entsprechend Abs. 6 verfahren wird.

In Einzelfällen können Ausnahmen widerruflich zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.

§ 6
Abwasseruntersuchungen

(1)  Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach § 5 dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck jederzeit Proben aus den Abwasseranlagen entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den Revisionsschächten/Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein Revisionsschacht/Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Stadt berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.

(2)  Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte des Anhangs 2 oder auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Abwasseruntersuchungen erfolgen durch qualifizierte Stichproben. Die Maßgaben für die Analyse- und Messverfahren zu § 4 Abwasserverordnung sind zu beachten.

(3)  Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.

(4)  Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach § 18 dieser Satzung.

(5)  Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen § 5 dieser Satzung festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen.

§ 7
Anschlusszwang

(1)  Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut sind, mit der Bebauung begonnen wurde und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertig gestellt werden, macht die Stadt öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam.

(2)  Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit, den Anschluss des Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf. erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Stadt bei Aufforderung in der Regel binnen drei Monaten nachzuweisen.

(3)  Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann die Stadt von diesen verlangen, dass Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlagen getroffen werden.

(4)  Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im Übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden.

(5)  Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder Vergleichbarem (z. B. Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu erreichen.

(6)  Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.

§ 8
Benutzungszwang

(1)  Das gesamte auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.

(2)  Nicht dem Benutzungszwang unterliegt

1.   Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist,

2.   Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 59 Abs. 2 oder 3 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde,

3.   Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.

§ 9
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 17 Abs. 1 dieser Satzung müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Stadt gestellt werden.

(2)  Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang.

(3)  Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Stadt hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die auf das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14, 15 und 16) dieser Satzung.

§ 10
Grundstücksanschlüsse

(1)  Die Stadt stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Die Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen.

(2)  Die Stadt kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss zulassen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Diese Grundstücksanschlüsse sind zusätzliche Grundstücksanschlüsse.

Diese werden von der Stadt auf Kosten des Grundstückseigentümers hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und beseitigt.

(3)  Die Stadt kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücks- entwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit gesichert haben.

(4)  Ist ein Grundstück über mehrere Grundstücksanschlüsse angeschlossen, so gilt als Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser Satzung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss, über den der überwiegende Teil des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet wird. Alle weiteren Grundstücksanschlüsse gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Als zusätzliche Grundstücksanschlüsse gelten auch alle Leitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, die von dem Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung abzweigen; dies gilt insbesondere für abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne.

(5)  Soweit für die Stadt nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z. B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.

(6)  Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.

(7)  Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen.

§ 11
Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)  Der Grundstückseigentümer hat seine Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung seiner Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht bzw. eine Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Revisionsschächte sind so nahe wie möglich an den Grundstücksanschluss zu setzen; sie müssen jederzeit frei zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben; auf die entsprechenden technischen Bestimmungen der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) bzw. der DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) wird verwiesen.

(2)  Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Stadt die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen.

(3)  Die Stadt ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Revisionsschächte/Revisionsöffnungen sowie etwaiger Prüf- und Kontrollschächte bzw. -öffnungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Stadt vom Grundstückseigentümer zu ersetzen.

(4)  Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden technischen Bestimmungen i. S. d. Abs. 1 entsprechen. Die Stadt kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. Weiterhin ist die Stadt      berechtigt, sich vom Grundstückseigentümer nachträglich Unterlagen über die Grund- stücksentwässerungsanlagen, insbesondere Bestandspläne, vorlegen zu lassen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sowie nach     Anhang 2 dieser Satzung zu gewährleisten.

(5)  Änderungen, die den Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage an den Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum betreffen und die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen der Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen.

(6)  Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise ‑ auch vorübergehend ‑ außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

§ 12
Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider

(1)  Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglich­keit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Stadt in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.

(2)  Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände oder sonstige Stoffe, die getrennt zu entsorgen sind, in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.

(3)  Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 13
Abwassergruben

(1)  Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Stadt bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 59 Abs. 2 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln.

(2)  Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer zusätzlich erforderliche Entleerungen spätestens dann zu beantragen, wenn die Abwassergrube bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.

(3)  Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Stadt die Abwassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entlee­rung unterbleibt.

(4)  Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

(5)  Das Abwasser ist der Stadt zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der Übernahme in das Eigen­tum der Stadt über. Sie ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.

(6)  Abwassergruben sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Stadt möglich ist. Die Stadt teilt dem Grundstückseigentümer diesen Zeitpunkt mit einer angemessenen Frist zur Stilllegung schriftlich mit.

§ 14
Kleinkläranlagen

(1)  Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 "Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung", herzustellen und zu betreiben.

(2)  Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Stadt möglich ist. Die Stadt teilt dem Grundstückseigentümer diesen Zeitpunkt mit einer angemessenen Frist zur Stilllegung schriftlich mit.

(3)  Nach dem 01.01.1991 erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Stadt herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach § 59 Abs. 2 LWG vorliegt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt.

(4)  Die Entschlammung der Kleinkläranlagen erfolgt nach einem öffentlich bekanntgemachten Abfuhrplan der Stadt.

(5)  Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Stadt die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt.

§ 15
Kleinkläranlage mit
weitergehender Abwasserreinigung

(1)    Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung (z. B. Pflanzenbeet, Membrantechnologie etc.) und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis hierfür der Stadt erteilt wird. Die Anlage muss dem Stand der Technik und den Voraussetzungen des LWG entsprechen.

(2)    Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss. Ausnahmen nach § 59 Abs. 2 LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulegen.

§ 16
Niederschlagswasserbewirtschaftung

(1)   Niederschlagswasser ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf        Anforderung der Stadt auf dem Grundstück zu verwerten oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen.

(2)   Als dezentrale Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung können durch die Stadt, insbesondere

a)  Versickerungsmulden (Versickerung über die belebte Bodenzone)

b)  Mulden-Rigolen-Systeme

c)  Teiche mit Retentionszonen

d)  Regenwasserspeicher/Zisternen

verlangt werden.

(3)   Die Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind mit dem Entwässerungsantrag nachzuweisen. Soweit das Niederschlagswasser einer schadlosen Ableitung zuzuführen ist, ist in dem Entwässerungsantrag darzustellen, wie die Ableitung sichergestellt wird. Gleichermaßen ist im Entwässerungsantrag darzustellen, wohin das Niederschlagswasser bei der Nutzung von Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen bei einer Funktionsstörung oder Überlastung derselben abfließt.

(4)   Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Mulden- Rigolen-Systeme erfolgt, sollten vom Grundstückseigentümer die technischen Anforderungen nach Anhang 3 beachtet werden.

(5)   Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung eine öffentliche Anlage der Niederschlagswasserbeseitigung (Mulde/Mulden-Rigolen-System) in Anspruch genommen wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, im Falle eines Unfalls bzw. einer Kontaminierung des Bodens auf dem Grundstück die Stadt unverzüglich zu unterrichten. Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksmulde bzw. Grundstücksmuldenrigole sofort von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung abzuschiebern und vom Grundstückseigentümer alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems einschließlich eines eventuell erforderlichen Bodenaustausches zur Verhinderung des Versickerns unzulässiger Stoffe in Boden und Grundwasser zu verlangen. Kommen die Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt auf Kosten der Eigentümer die Schäden beseitigen.

(6)   Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung die Ableitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgt, hat jede vermeidbare Beeinträchtigung des Gewässers zu unterbleiben.

(7)   Soweit die Einleitung in ein Gewässer nicht als erlaubnisfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für diese Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

§ 17
Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung

(1)  Die Stadt erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser. Die Stadt zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten dieser Satzung verlegt worden sind. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Stadt zu stellen.

(2)  Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen

a)    das Anschließen der Grundstücksentwässerungsanlagen an einen Grundstücksanschluss. Werden während oder nach der Bauausführung diesbezügliche Änderungen vorgenommen, ist dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen.

b)    die Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen, Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie die Änderung der Benutzung.

Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.

(3)  Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerung beizufügen. Die Freistellung eines Bauvorhabens von der Baugenehmigungspflicht oder die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach der LBauO entbindet den Grundstückseigentümer nicht von der Antragspflicht.

(4)  Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden.

(5)  Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begon­nene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

 


                                             § 18
   Überprüfung privater Abwasseranlagen, Zutrittsrecht

(1)  Der Grundstückseigentümer hat die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und deren Anschluss an den Grundstücksanschluss der Stadt anzuzeigen; vorher darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden; dies gilt entsprechend für Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung vorab zu überprüfen. Werden diesbezügliche Mängel festgestellt, sind diese vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage zu beseitigen. Im Übrigen bleibt der Grundstückseigentümer für seine Anlage verantwortlich und die Stadt haftet nicht für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage.

(2)  Die Stadt ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwassergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen.

(3)  Werden bei der Überprüfung nach Abs. 2 Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

(4)  Für die Prüfung nach Abs. 1 und 2 kann die Stadt eine Verwaltungsgebühr gemäß der Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung erheben.

(5)  Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn die Stadt ihrer Überwachungspflicht nach § 59 Abs. 2 LWG für Grundstücke nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde.

§ 19
Informations- und Meldepflichten

(1)  Wechselt das Eigentum, hat dies der bisherige Eigentümer der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

(2)  Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlosse­nen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss betrifft, der Stadt einen Monat vorher mitzuteilen. 

(3)  Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in Abwasseranlagen führt, ist der Stadt anzuzeigen. Die Stadt ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen.

(4)  Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z. B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Stadtverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.

(5)  Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.

(6)  Für die Übermittlung von Informationen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) erhebt die Stadt Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten        Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20
Haftung

(1)  Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen.

(2)  Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3)  Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(4)  Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabga­bengesetz) verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(5)  Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze gegen die Stadt bestehen nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unberührt.

§ 21
Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

(1)  Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

1.   Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§ 17 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2; § 16 Abs. 7) oder entgegen einer Genehmigung nach § 17 oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (insbesondere § 4 Abs. 1 und 3, §§ 10 und 11) herstellt,

2.   sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (insbesondere § 7 Abs. 1 und 4, §§ 10 bis 12),

3.   Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet (insbesondere § 5 i. V. m. Anhang 2, § 8, § 18 Abs. 1),

4.   Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 6),

6.   notwendige Anpassungen nicht durchführt (insbesondere § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 2, 4 und 5, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 4) oder Mängel nicht beseitigt (insbesondere § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und 3),

7.   das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergruben nicht zulässt oder behindert oder Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt (§§ 13 bis 15),

8.   seinen Benachrichtigungs-, Erklärungs-, Auskunfts- oder Nachweispflichten (insbesondere § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 1 bis 5) sowie Duldungs- und Hilfeleistungspflichten (insbesondere § 18) nicht nachkommt,

9.   Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§ 11 bis 16)

oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Abwasseranlagen, die von der Stadt nicht ausdrücklich genehmigt sind, insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.

(3)  Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage     Allgemeine Entwässerungssatzung der Stadt Remagen vom 4. Mai 1993

 

Remagen, den _______________                                           

            

 

Björn Ingendahl

Bürgermeister

 

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach §24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) eine Verletzung der Bestimmungen über 1. Ausschließungsgründe (§22Abs. 1 GemO) 2. Die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzung des Stadtrats (§34 GemO) Unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter der Bezeichnung der Tatsachen eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung Remagen geltend gemacht worden ist


Die Allgemeine Entwässerungssatzung enthält notwendige Anpassungen und orientiert sich an der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes.