Sitzung: 01.07.2020 Ortsbeirat Remagen
Ortsvorsteher
Wilfried Humpert informiert über folgende Angelegenheiten:
-
Die Beschlüsse des Ortsbeirates vom 04.03.2020 zur
Parksituation an der Rheinpromenade vor dem Gebäude ehemals Fürstenberg soll
nach Auskunft der Verwaltung in den Sommer-Schulferien 2020 erfolgen.
-
Der Beschluss des Ortsbeirates vom 04.03.2020 zur
testweisen Verlegung des Wochenmarktes von der Josefstraße auf den Marktplatz
im Monat Mai 2020 war wegen Covid-19 nicht möglich. In Absprache zwischen
Marktgilde, dem Verein Remagen mag ich, dem Wirtschaftsförderer und dem
Ortsvorsteher wird die testweise Verlegung im Monat September stattfinden.
-
Die geplanten, noch in diesem Jahr anlaufenden
Arbeiten zur Umgestaltung des Kindergrabfeldes auf dem Friedhof werden sich
nach Rücksprache mit der Verwaltung wegen Covid-19 verzögern.
-
Nach Rücksprache mit der Verwaltung wird demnächst
im Bereich der Querungshilfe Goethestraße/Einkaufsmärkte eine Fußgängerzählung
durchgeführt. Das Ergebnis dieser Zählung ist für die Verwaltung
Beurteilungsgrundlage, ob der Anregung des Ortsbeirates vom 04.03.2020 auf
Anlegung eines Fußgängerüberweges anstelle der Querungshilfe gefolgt werden
kann.
-
In Abstimmung zwischen dem Inhaber der Bäckerei
Josefstraße/Marktstraße, dem Leiter des Bauhofs und dem Ortsvorsteher wird der
Pflanzkübel vor der Bäckerei mit einem immergrünen Spindelstrauch neu
bepflanzt.
-
Im Zuge der Baumaßnahmen im zweiten Bauabschnitt
des Ausbaues der Kirchstraße mussten nach vorheriger Begutachtung durch einen
Baumsachverständigen Bäume wegen fehlender Standsicherheit gefällt werden.
Entsprechend dem beschlossenen Ausbauprogramm erfolgen Ersatzpflanzungen
(Kugelrubinien).
-
Das Weinfest ist wegen Covid-19 abgesagt.
-
Der Ortsvorsteher steht als Vorsitzender des
Martinsausschusses in der Frage ob und in welcher Form das diesjährige St.
Martinsfest stattfinden kann im Austausch mit den Akteuren, auch anderer
Ortsbezirke von Remagen. Die Vorbereitungen auf das Fest bedürfen einer ca.
dreiwöchigen Vorlaufzeit, so dass zu einem späteren Zeitpunkt die dann
geltenden Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung zu bewerten sein
werden.