Beschluss:
Der Stadtrat folgt der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und beschließt folgende 5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung.
5. Satzung
zur
Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Remagen vom 10. Juni 1985
Der Rat der Stadt Remagen hat aufgrund des §
24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), §§ 2 Abs. 3, 5 Abs.
2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 07.12.2020 folgende
Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 5 Absatz 4 der
Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
(4) Totengedenkfeiern sowie
andere Veranstaltungen, die nicht in direktem
Zusammenhang mit einer Beisetzung/Bestattung stehen, sind 4 Tage vorher
bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 2
§ 12 Absatz 2
erhält folgende Nr. 2.4:
2.4 Sternenkindergrab
§ 3
§ 12 Absatz 4 wird
wie folgt geändert:
(4) Das Nutzungsrecht an
Wahlgrabstätten (§ 12 Absatz 2 Punkt b) kann
jederzeit erworben werden. Ein Anspruch auf Erstverleihung eines
Nutzungsrechts an Reihengräbern (§ 12 Absatz 2 Punkt a) besteht erst, wenn ein
Sterbefall eingetreten ist.
§ 4
§ 16 a wird wie
folgt geändert:
(1)
unverändert
(2)
Rasengrabstätten werden als anonyme, mit einem
zentralen Gedenkstein (halbanonym), mit ebenerdiger Grabplatte, als
Sternenkindergrab oder als Baumgräber angelegt. Die Anlage und Unterhaltung der
Rasengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(3)
unverändert
(4)
unverändert
(5)
Bei Rasengrabstätten mit zentralem
Gedenkstein, Sternenkindergräbern sowie Baumgräbern erfolgt die namentliche
Kennzeichnung durch den Friedhofsträger, sofern keine anonyme Beisetzung
gewünscht ist.
(6)
unverändert
§ 5
Der
Friedhofssatzung wird folgender § 20 a hinzugefügt:
§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1)
Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein
dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von
Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt
worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung
des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2)
Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von
der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz
Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6
§ 28 Absatz 2 wird
wie folgt geändert.
(2)
Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche
Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen
und Wege nicht beinträchtigen. Koniferen/Gehölze sind bis zu einer Wuchshöhe
von 1,50 Meter zulässig und müssen regelmäßig auf diese Höhe zurückgeschnitten
werden. Der Friedhofsträger ist befugt, das Schneiden und Entfernen von Bäumen
und Sträuchern anzuordnen.
§ 7
Diese
Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Remagen, den
Björn Ingendahl, Bürgermeister
Es ist beabsichtigt, die Friedhofssatzung in folgenden Bereichen zu ändern:
Nutzung Trauerhalle:
Derzeit wird die Trauerhalle lediglich für Trauerfeiern im Zusammenhang mit der Beisetzung gebucht. Verabschiedungsfeiern am Sarg vor der Kremierung werden nicht angemeldet. Somit wird die Halle nicht berechnet, wenn die Beisetzung im Anschluss direkt ab Grab erfolgt. Die Formulierung in § 5 der Friedhofssatzung soll daher angepasst werden. Gleichzeitig soll in der Gebührensatzung eine Trennung zwischen der Nutzung der Halle für Feierlichkeiten und der Nutzung der Kühlung (Nutzung Leichenzelle) erfolgen.
Kindergräber
Auf dem Friedhof Remagen wird mit Zustimmung des Ortsbeirates ein neues
Grabfeld für Sternenkinder errichtet. Hierfür ist eine neue Grabart in § 12 aufzunehmen
sowie die namentliche Kennzeichnung in § 16 a der Friedhofssatzung festzulegen.
Erwerb eines Grabes zu Lebzeiten
Nach der bisherigen Regelung in § 12 dürfen Nutzungsrechte an Gräbern grundsätzlich nur im Sterbefall vergeben werden. Die Anfragen von älteren Bürgern, die bereits zu Lebzeiten ein Grab erwerben wollen, nehmen aktuell zu. Viele haben keine Hinterbliebene oder möchten selbstbestimmt ihre Beisetzung regeln. Es wird daher vorgeschlagen, § 12 zu ändern und den Erwerb von Wahlgräbern zu ermöglichen.
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
Die neue Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz sieht ein entsprechendes Verbot von Grabmalen, die mit Hilfe von Kinderarbeit hergestellt wurden, vor. Diese Regelung soll in § 20a aufgenommen werden.
Abräumen von Gräbern und Grabmalen
Da viele Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit selbst verstorben sind und oftmals auch keine Hinterbliebenen vorhanden sind, müssen vermehrt die Gräber auf städtische Kosten entfernt werden. Es ist daher angedacht, bereits bei Erwerb der Nutzungsrechte eine Abräumgebühr zu erheben. Sofern Hinterbliebene/Erben die Grabstätte auf eigene Kosten beseitigen, soll diese Gebühr auf Antrag erstattet werden.
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
Vermehrt werden Koniferen oder Gehölze bei einer
Grabanlegung gepflanzt. Schnell erreichen diese eine enorme Wuchshöhe und
können unter Umständen bei einer Grabeinebnung nicht mehr entfernt werden. Die
Regelungen in der Satzung zur Wuchshöhe sollen daher ergänzt werden.
Bürgermeister Björn erläutert den Sachverhalt und führt aus, dass der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Remagen die Änderung der Satzung empfohlen habe. Allerdings habe sich der Ausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2020 gegen die Erhebung einer Abräumgebühr ausgesprochen.
Nach kurzer Beratung ergeht folgender