Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat folgt der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und beschließt folgende 5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung.

 

5. Satzung

 

zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Remagen vom 10. Juni 1985

 

 

Der Rat der Stadt Remagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 07.12.2020 folgende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

§ 1

 

§ 5 Absatz 4 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:

 

(4)       Totengedenkfeiern sowie andere Veranstaltungen, die nicht in direktem

Zusammenhang mit einer Beisetzung/Bestattung stehen, sind 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

 

 

§ 2

 

§ 12 Absatz 2 erhält folgende Nr. 2.4:

 

2.4         Sternenkindergrab

 

 

§ 3

§ 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

(4)        Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten (§ 12 Absatz 2 Punkt b) kann

jederzeit erworben werden. Ein Anspruch auf Erstverleihung eines Nutzungsrechts an Reihengräbern (§ 12 Absatz 2 Punkt a) besteht erst, wenn ein Sterbefall eingetreten ist.

 

 

§ 4

 

§ 16 a wird wie folgt geändert:

 

(1)       unverändert

 

(2)       Rasengrabstätten werden als anonyme, mit einem zentralen Gedenkstein (halbanonym), mit ebenerdiger Grabplatte, als Sternenkindergrab oder als Baumgräber angelegt. Die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.

 

(3)       unverändert

 

(4)       unverändert

 

(5)       Bei Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein, Sternenkindergräbern sowie Baumgräbern erfolgt die namentliche Kennzeichnung durch den Friedhofsträger, sofern keine anonyme Beisetzung gewünscht ist.

 

(6)       unverändert

 

 

§ 5

 

Der Friedhofssatzung wird folgender § 20 a hinzugefügt:

 

§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

 

(1)       Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

 

(2)       Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 6

 

§ 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert.

 

(2)       Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beinträchtigen. Koniferen/Gehölze sind bis zu einer Wuchshöhe von 1,50 Meter zulässig und müssen regelmäßig auf diese Höhe zurückgeschnitten werden. Der Friedhofsträger ist befugt, das Schneiden und Entfernen von Bäumen und Sträuchern anzuordnen.

 

 

§ 7

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

 

 

Remagen, den

 

 

 

Björn Ingendahl, Bürgermeister

 


Es ist beabsichtigt, die Friedhofssatzung in folgenden Bereichen zu ändern:

 

Nutzung Trauerhalle:

Derzeit wird die Trauerhalle lediglich für Trauerfeiern im Zusammenhang mit der Beisetzung gebucht. Verabschiedungsfeiern am Sarg vor der Kremierung werden nicht angemeldet. Somit wird die Halle nicht berechnet, wenn die Beisetzung im Anschluss direkt ab Grab erfolgt. Die Formulierung in § 5 der Friedhofssatzung soll daher angepasst werden. Gleichzeitig soll in der Gebührensatzung eine Trennung zwischen der Nutzung der Halle für Feierlichkeiten und der Nutzung der Kühlung (Nutzung Leichenzelle) erfolgen.

 

 

Kindergräber
Auf dem Friedhof Remagen wird mit Zustimmung des Ortsbeirates ein neues Grabfeld für Sternenkinder errichtet. Hierfür ist eine neue Grabart in § 12 aufzunehmen sowie die namentliche Kennzeichnung in § 16 a der Friedhofssatzung festzulegen.

 

 

Erwerb eines Grabes zu Lebzeiten

Nach der bisherigen Regelung in § 12 dürfen Nutzungsrechte an Gräbern grundsätzlich nur im Sterbefall vergeben werden. Die Anfragen von älteren Bürgern, die bereits zu Lebzeiten ein Grab erwerben wollen, nehmen aktuell zu. Viele haben keine Hinterbliebene oder möchten selbstbestimmt ihre Beisetzung regeln. Es wird daher vorgeschlagen, § 12 zu ändern und den Erwerb von Wahlgräbern zu ermöglichen.

 

 

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

Die neue Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz sieht ein entsprechendes Verbot von Grabmalen, die mit Hilfe von Kinderarbeit hergestellt wurden, vor. Diese Regelung soll in § 20a aufgenommen werden.

 

 

Abräumen von Gräbern und Grabmalen

Da viele Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit selbst verstorben sind und oftmals auch keine Hinterbliebenen vorhanden sind, müssen vermehrt die Gräber auf städtische Kosten entfernt werden. Es ist daher angedacht, bereits bei Erwerb der Nutzungsrechte eine Abräumgebühr zu erheben. Sofern Hinterbliebene/Erben die Grabstätte auf eigene Kosten beseitigen, soll diese Gebühr auf Antrag erstattet werden.

 

 

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

Vermehrt werden Koniferen oder Gehölze bei einer Grabanlegung gepflanzt. Schnell erreichen diese eine enorme Wuchshöhe und können unter Umständen bei einer Grabeinebnung nicht mehr entfernt werden. Die Regelungen in der Satzung zur Wuchshöhe sollen daher ergänzt werden.

 

 

 

Bürgermeister Björn erläutert den Sachverhalt und führt aus, dass der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Remagen die Änderung der Satzung empfohlen habe. Allerdings habe sich der Ausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2020 gegen die Erhebung einer Abräumgebühr ausgesprochen.

 

Nach kurzer Beratung ergeht folgender