Sitzung: 31.08.2021 Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Beschluss:
Der Antrag auf Befreiung wird einstimmig abgelehnt.
Protokoll:
Befreiungsantrag: Bebauungsplan Nr. 20.03 „Batterieweg“, Kripp
Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze
Kurzerläuterung: Der Bauherr beabsichtigt den Bau eines
Mehrfamilienhauses auf dem unbebauten Grundstück. Die Anordnung der Räume
bringt es mit sich, dass das Gebäude auf einer Fläche von insgesamt 4,00 m x
1,365 m die rheinseitige Baugrenze überschreitet. Der Bauherr begründet die
beantragte Befreiung damit, dass der ungünstige Verlauf der Baugrenze die
Planung eines normalen Wohnhauses ungemein erschweren würde. Die Überschreitung
der Baugrenze, je hälftig (2,00 m x 1,365 m) durch eine Gebäudeecke und eines
Balkons wäre aus Sicht des Bauherrn als geringfügig einzuordnen.
Die Festsetzungen
des Bebauungsplanes wurden mit dem Ziel festgelegt, hier eine räumlich
gestaffelte Bebauung vornehmlich aus Einzel- oder Doppelhäusern entstehen zu
lassen, deren Fassaden nicht parallel zum Straßenverlauf verlaufen.
Abbildung 1: Auszug aus dem Bauantrag
(Überschreitung rot umgrenzt)
Die Überschreitung
der Baugrenze durch die Terrassen / Balkone kann bereits nach den gesetzlichen
Vorgaben als Ausnahme zugelassen (§ 23 BauNVO: „Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann
zugelassen werden.“). Maßgebend ist
hier, dass das Maß der Überschreitung durch die Terrassen / Balkone (1,365 m
bzw. 2,00 m) im Verhältnis zu den maximalen äußeren Abmessungen des
Gesamtgebäudes (28,365 m bzw. 18,99 m) als untergeordnet anzusehen ist.
Die Überschreitung
der Baugrenze zur das Wohnhaus selbst bedarf hingegen einer Befreiung, da es
dabei nicht um einen Gebäudeteil, wie etwa bei einem Erker, Balkon oder einer
Eingangsüberdachung, sondern um einen Teil des eigentlichen Gebäudes handelt.
Peter Günther
erklärt, dass die Argumentation des Bauherrn nur schwer nachzuvollziehen sei
und aus Sicht der Verwaltung nicht für eine Befreiung ausreiche.
Frank Bliss
ergänzt, er sehe keine notwendige Ausnahme, speziell durch die Tatsache, dass
hierdurch kein zusätzlicher Wohnraum entstehe.