Sitzung: 16.01.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 1, Enthaltungen: 1
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Räumungsklage vor dem Landgericht
Koblenz unter Hinzuziehen einer geeigneten Kanzlei zeitnah zu erheben.
Protokoll:
Der
Vorsitzende führt aus, dass das Mietverhältnis mit dem Betreiber des
Sonnenstudios, über die Geschäftsräume Platz an der alten Post 2 b zum
31.12.2022 rechtswirksam gekündigt wurde. Den gemeinsamen Vorschlag von
Verwaltung und Stadtrat in der Sitzung des Stadtrates am 12.12.2022 bezüglich
der Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30.06.2023 mit entsprechender
notarieller Räumungsunterwerfungserklärung hat der Inhaber abgelehnt. Somit
bleibt es bei den Rechtswirkungen der Kündigung, die der Mieter jedoch nicht
akzeptieren möchte. Den angesetzten Termin zur Rückgabe der Mieträume am
02.01.2023 hat er fruchtlos verstreichen lassen. Da er die Nutzung des
städtischen Eigentums trotz beendetem Mietverhältnis ungerechtfertigter Weise
über den 31.12.2022 fortsetzt, sind die Voraussetzungen zur Einreichung der
Räumungsklage nunmehr erfüllt.
Örtlich
und sachlich zuständig für die Räumungsklage ist das Landgericht in Koblenz.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 29a ZPO. Die sachliche Zuständigkeit
ergibt sich aus §§ 1 ZPO, 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG (bei einer Räumungsklage
beträgt der Streitwert das Zwölffache der Nettokaltmiete, weshalb die
Zuständigkeit des Landgerichtes anzunehmen ist). Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 i.V.m.
§ 9 Nr. 11 der Hauptsatzung der Stadt Remagen ist hierfür die Zustimmung des
Haupt- und Finanzausschusses erforderlich. Eine gerichtliche Vertretung durch
den Juristen der Stadt kann aufgrund des vor dem Landgericht geltenden
Anwaltszwangs gem. § 78 ZPO nicht erfolgen, weshalb eine externe Mandatierung
erforderlich ist.
Ohne
weitere Beratung ergeht folgender