Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 1, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Räumungsklage vor dem Landgericht Koblenz unter Hinzuziehen einer geeigneten Kanzlei zeitnah zu erheben.

 

 


Protokoll:

 

Der Vorsitzende führt aus, dass das Mietverhältnis mit dem Betreiber des Sonnenstudios, über die Geschäftsräume Platz an der alten Post 2 b zum 31.12.2022 rechtswirksam gekündigt wurde. Den gemeinsamen Vorschlag von Verwaltung und Stadtrat in der Sitzung des Stadtrates am 12.12.2022 bezüglich der Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30.06.2023 mit entsprechender notarieller Räumungsunterwerfungserklärung hat der Inhaber abgelehnt. Somit bleibt es bei den Rechtswirkungen der Kündigung, die der Mieter jedoch nicht akzeptieren möchte. Den angesetzten Termin zur Rückgabe der Mieträume am 02.01.2023 hat er fruchtlos verstreichen lassen. Da er die Nutzung des städtischen Eigentums trotz beendetem Mietverhältnis ungerechtfertigter Weise über den 31.12.2022 fortsetzt, sind die Voraussetzungen zur Einreichung der Räumungsklage nunmehr erfüllt.

 

Örtlich und sachlich zuständig für die Räumungsklage ist das Landgericht in Koblenz. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 29a ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 1 ZPO, 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG (bei einer Räumungsklage beträgt der Streitwert das Zwölffache der Nettokaltmiete, weshalb die Zuständigkeit des Landgerichtes anzunehmen ist). Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 i.V.m. § 9 Nr. 11 der Hauptsatzung der Stadt Remagen ist hierfür die Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses erforderlich. Eine gerichtliche Vertretung durch den Juristen der Stadt kann aufgrund des vor dem Landgericht geltenden Anwaltszwangs gem. § 78 ZPO nicht erfolgen, weshalb eine externe Mandatierung erforderlich ist.

 

Ohne weitere Beratung ergeht folgender