Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt die Satzung über die städtischen Kindertagesstätten in Remagen
(Kindertagesstätten-Satzung).
Satzung
der städtischen Kindertagesstätten in Remagen
(Kindertagesstätten-Satzung)
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 10.07.2023 aufgrund des § 24 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S.
153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 1), in
Verbindung mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VIII – Kinder- und
Jugendhilfe) vom 26.06.1990 (BGBl. I. S. 1166) und des Landesgesetzes über die
Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 01.07.2021, in der
jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Einrichtung und Zweck
(1) Die Stadt Remagen unterhält Kindertagesstätten
als öffentliche Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages
oder ganztägig aufhalten, entsprechend der jeweils gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes
(KiTaG) von Rheinland-Pfalz.
(2) Die Kindertagesstätten sollen die
Gesamtentwicklung des Kindes fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungs-
und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen
Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer
Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren
individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte
Benachteiligungen ausgleichen.
(3) Zweck der Einrichtung ist die Förderung von
Erziehung und Bildung. Dieser Zweck wird durch die Unterhaltung von
Kindertagesstätten verwirklicht.
(4) Mit dem
Betrieb der städtischen Kindertagesstätten werden ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt.
(5) Die Stadt Remagen ist mit dem Betrieb dieser
Einrichtung selbstlos tätig; sie verfolgt keine [IB1] eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
(7) Die Stadt Remagen erhält als Trägerkörperschaft
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen.
§ 2 Erziehungsberechtigte, Pflichten
(1) Erziehungsberechtigte
im Sinne dieser Satzung sind die zur Personensorge Berechtigten, in der Regel
die Eltern.
(2) Wegen
der allgemein bestehenden Wegeunfallgefahren sollen Kinder zur
Kindertagesstätte begleitet und nach Beendigung der Betreuungszeit abgeholt
werden. Die Tagesstätte ist zu unterrichten, wenn das Kind ohne Begleitung nach
Hause geht oder von einer dritten Person abgeholt wird.
(3) Bleibt
ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Kindertagesstätte fern,
so sollen die Personen gemäß Absatz 1 dies umgehend mitteilen. Ihnen ist es
untersagt, das Kind in die Kindertagesstätte zu schicken, wenn bei dem Kind
oder einem Familienangehörigen eine ansteckende Krankheit vorliegt oder der
Verdacht einer solchen Erkrankung besteht. Entsprechend den Bestimmungen des
Infektionsschutzgesetzes ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
§ 3 Aufnahmen in die Kindertagesstätte
(1) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der vom Landesamt
für Soziales, Jugend und Versorgung festgelegten Zahl von Plätzen in den
jeweiligen Einrichtungen entsprechend der jeweils gültigen Regelung im Sinne
des SGB VIII und KiTaG. Die Entscheidung der Aufnahme erfolgt durch die
Stadt Remagen, vertreten durch die jeweilige Einrichtungsleitung. Liegen mehr
Aufnahmeanträge vor als freie Plätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die
Aufnahme nach den Grundsätzen der sozialen und pädagogischen Dringlichkeiten.
(2) Die
Aufnahme eines Kindes in eine städtische Kindertagesstätte erfolgt auf Antrag
der Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist digital über das Onlineportal
Ahrlini, der Kreisverwaltung Ahrweiler, bei der jeweiligen Kindertagesstätte zu
stellen. Soweit die Aufnahme in ein freiwilliges Angebot, z. B. Ganztags-,
Hort- oder Krippenplatz, beantragt wird, sind der Einrichtung die notwendigen
Angaben zum Kind und dem familiären Hintergrund zu machen. Die Daten werden
gem. DSGVO vertraulich behandelt.
(3) Die
Plätze in den städtischen Kindertagesstätten werden grundsätzlich Kindern zur
Verfügung gestellt, die im jeweiligen Einzugsbereich der Einrichtung wohnhaft
sind (Bestätigung durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Darüber hinaus
können auch anderen Kindern Plätze im Rahmen verfügbarer Kapazitäten zur
Verfügung gestellt werden; diese Betreuungsverhältnisse können allerdings
jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Vorschriften des SGB
VIII und des KiTaG bleiben unberührt.
(4) Die
Aufnahme des Kindes wird von der Vorlage eines ärztlichen Attestes
(Bescheinigung des Hausarztes), welches bei Aufnahme nicht älter als eine Woche
sein darf, abhängig gemacht. Aus diesem Attest muss hervorgehen, dass das Kind
frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer, insbesondere Läuse- und
Nissenbefall, ist. Des Weiteren ist die gesetzliche Masern-Impfung gemäß
Masernschutzgesetz nachzuweisen.
(5) Vor Aufnahme des Kindes in der Einrichtung ist
ein Betreuungsvertrag mit der aufnehmenden Einrichtung abzuschließen. Die Kindertagesstätten-Satzung und die
entsprechende Anlage für die Kindertagesstätte in der jeweils gültigen Fassung
werden von den Erziehungsberechtigten mit deren Unterschrift auf dem
Aufnahmeantrag anerkannt.[IB2]
§ 4 Beendigung des Betreuungsverhältnisses
(1) Die Abmeldung vom Besuch der Kindertagesstätte ist jederzeit durch
schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten möglich.
(2) Bei Wegzug des Kindes außerhalb des Stadtgebietes Remagen hat das
Kind zum nächsten 1. des darauffolgenden Monats die Einrichtung zu verlassen.
In besonders begründeten Einzelfällen kann der Träger einer Weiterbetreuung
zustimmen. Dadurch wird kein Rechtsanspruch auf Weiterbetreuung bzw. auf einen
Platz in einer Kindertagesstätte der Stadt begründet.
(3) Sollten auch nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die
Erziehungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht oder
nicht vollständig nachkommen, kann die Stadt als Einrichtungsträger mit einer
vierwöchigen Frist zum Monatsende den Platz kündigen. Dies umfasst insbesondere
folgende Fälle
- Verstöße gegen diese Satzung,
- wenn die Erziehungsberechtigten gem. § 2
Abs 1 mit der Zahlung von Elternbeiträgen (§ 6) in Höhe von mehr als zwei
Monatsbeiträgen bzw. beim Verpflegungsentgelt oder
der Aufwandspauschale (§ 7) mit mehr als drei Fälligkeiten in Verzug
sind,
- wenn durch das Verhalten des Kindes für
den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht,
- wenn das Kind unentschuldigt länger als
vier Wochen fehlt.
(4) Entfallen nachträglich die Voraussetzungen für einen
Ganzzeit-Platz (bei einer Betreuung von mehr als sieben Stunden täglich), wird
das Kind in der Regel auf einen Platz mit einer Betreuung von bis zu sieben
Stunden täglich zum nächsten 1. des darauffolgenden Monats unter Beachtung des
§ 3 umgemeldet. Dies ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(5) Sollte das Kind besondere Hilfe benötigen, die das Personal der
Kindertagesstätte trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann, kann der
Bereuttungsvertrag zum Ende des jeweiligen Monats gekündigt werden.
§ 5 Öffnungs- und Eingewöhnungszeiten
(1) Die
Einrichtungen sind geöffnet von Montag bis Freitag. Die konkreten Zeiten sind
aus der Anlage für die jeweilige Einrichtung (Benutzungsordnung) ersichtlich,
die Bestandteil dieser Satzung ist. Damit ein geregelter Tagesablauf in den
Kitas gewährleistet ist, sind die Erziehungsberechtigten angehalten, ihr Kind
pünktlich und regelmäßig zu bringen.
(2) Zu
Beginn des Betreuungsverhältnisses wird das Kind schrittweise an die Betreuung
in der Einrichtung herangeführt. Die Hinweise des Personals und der Leitung der
Einrichtung bezüglich dieser Eingewöhnungszeit sind von den
Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Kindern unter zwei Jahren, zu beachten
und einzuhalten.
(3) Gespräche
mit der Leitung oder der Gruppenleitung können nach vorheriger Terminabsprache
vereinbart werden. Während der Öffnungszeit am Vormittag sollte die
Kindertagesstätte nur angerufen werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
(4) Die
vorgegebenen Abholzeiten sind unbedingt einzuhalten, ansonsten ist der Träger
der Einrichtung berechtigt, den Platz in der Kindertagesstätte zu kündigen.
§ 6 Elternbeiträge
(1) Für die
Inanspruchnahme einer Betreuung in einer Kindertagesstätte wird von der Stadt
ein monatlicher Elternbeitrag gem. § 26 KiTaG Rheinland-Pfalz erhoben. Dieser
ist auch während der Schließungszeiten zu entrichten. Die Höhe des
Elternbeitrages in Kindertagesstätten ist in den Förderungsrichtlinien des
Jugendamtes der Kreisverwaltung Ahrweiler geregelt. Zum Nachweis über die
Anzahl der (eigenen) Kinder ist die Vorlage einer Geburtsurkunde oder ein
Melderegisterauszug erforderlich, da sich der Elternbeitrag nach der Anzahl der
Kinder berechnet.
(2) Die
Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht bei U2-Kindern zwei Wochen
nach Aufnahmedatum (Eingewöhnungszeit). Der Besuch einer Kindertagesstätte ist
für Kinder ab Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
beitragsfrei. Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Monat, in dem das zweite Lebensjahr
vollendet wird.
(3) Beiträge
werden für volle Monate erhoben; erfolgt die Aufnahme bis zum 15. eines Monats
ist der volle Beitrag, bei einem späteren Zeitpunkt für diesen Monat der halbe
Beitrag zu entrichten.
(4) Ein
Fernbleiben des Kindes von der Kindertagesstätte aufgrund von Krankheit oder
sonstigen Gründen begründet keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung
eines anteiligen Elternbeitrages.
(5) Die
vorübergehende Schließung einer Kindertagesstätte wegen höherer Gewalt oder
Streik begründet keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung eines
anteiligen Elternbeitrages.
(6) Für
sogenannte Gastkinder, die nur kurzfristig eine Kindertagesstätte besuchen,
wird für die Betreuungstage ein entsprechender anteilmäßiger Beitrag gemäß den
Förderungsrichtlinien des Jugendamtes der Kreisverwaltung Ahrweiler fällig.
(7) Die
Stadt Remagen ist berechtigt, den Ganztagesplatz zu kündigen, wenn die
Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages länger als zwei
Monate im Rückstand sind. Die Entscheidung über den Verbleib des Kindes in der
Einrichtung wird im Rahmen freier Platzkapazitäten getroffen. Das Recht zur
Kündigung gem. § 12 bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Verpflegungsentgelt und Aufwandspauschale
(1) In allen
Einrichtungen wird gem. § 14 Abs. 1 KiTaG i. v. m. § 45 SGB VIII den Kindern
bei einem durchgängigen siebenstündigen Betreuungsangebot ein warmes
Mittagessen angeboten. Hierfür müssen die Kinder bei einem durchgängigen
Betreuungsangebot von mehr als sieben Stunden angemeldet werden, die Kinder mit
einem durchgängigen Betreuungsangebot von bis zu sieben Stunden können für das
Mittagessen angemeldet werden. Die Teilnahme am Mittagessen ist verpflichtend,
wenn das Kind hierfür angemeldet ist.
(2) Die
Stadt Remagen berechnet für das Mittagessen ein Verpflegungsentgelt auf der
Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, die Höhe des Verpflegungsentgeltes
ist in der jeweiligen Benutzungsordnung der Kindertagesstätte geregelt. Seitens
der Stadt erfolgt eine monatliche Abrechnung per Bescheid.
(3) Sofern
das Kind erkrankt, kann das Mittagessen bis spätestens 11:00 Uhr am Vortag bei
der Kindertagesstätte abbestellt werden. Andernfalls muss das bestellte Essen
berechnet werden.
(4) Für die
Anschaffung von Getränken, Bastelmaterial u. ä. wird eine Aufwandspauschale erhoben.
Die Aufwandspauschale wird quartalsweise abgerechnet. Ein Fernbleiben des
Kindes von der Kindertagesstätte aufgrund von Krankheit oder sonstigen Gründen
begründet keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung einer anteiligen
Aufwandspauschale. Die Höhe der Aufwandspauschale ist aus der Anlage für die
jeweilige Einrichtung (Benutzungsordnung) ersichtlich, die Bestandteil dieser
Satzung ist.
§ 8 Beginn und Ende der Zahlungspflicht
(1) Die
Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme und endet in dem Monat, in dem die
Abmeldung bzw. der Ausschluss des Kindes aus der Kindertagesstätte gemäß Absatz
3 wirksam wird.
(2) Die
Verpflegungsentgelte sind jeweils zum 10. des auf die Essenslieferung folgenden
Monats zur Zahlung fällig. Die Elternbeiträge sind im Voraus jeweils zum 1.
eines Monats zur Zahlung fällig.
(3) Abmeldungen
bzw. Veränderungen sind nur zum Monatsende möglich. Sie müssen bis zum 20.
eines Monats, in dem die Abmeldung erfolgen soll, schriftlich vorliegen. Für
Kinder, die eingeschult werden, ist eine Abmeldung nicht erforderlich.
(4) Wenn[IB3] ein
Kind über einen Zeitraum von mindestens vier
Wochen ohne ordnungsgemäße Entschuldigung oder Abmeldung die
Kindertagesstätte nicht mehr besucht, bleibt die Zahlungspflicht noch für den
laufenden Monat bestehen. Darüber hinaus
wird der Platz nicht freigehalten. Das Kind gilt dann als abgemeldet.
(5) Zur
Zahlung der Verpflegungsentgelte, Aufwandspauschale und der eventuellen
Elternbeiträge sind diejenigen verpflichtet, die den Antrag auf Aufnahme des
Kindes nach § 1 Abs. 2 gestellt haben, daneben auch diejenigen, die sich
schriftlich gegenüber der Stadt Remagen als Träger der Kindertagesstätte zur
Zahlung der Elternbeiträge verpflichtet haben. Mehrere Zahlungspflichtige sind
Gesamtschuldner.
(6) Bei der
Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über die Höhe des maßgeblichen
Verpflegungsentgeltes, der Aufwandspauschale und des Elternbeitrages
informiert. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, eine
Einzugsermächtigung zugunsten der Stadt Remagen zur Abrechnung der fälligen
Aufwandspauschale, Elternbeiträge bzw. Verpflegungsentgelte (§ 7 Abs. 2) zu
erteilen.
§ 9 Umfang der Aufsichtspflicht
(1) Die
Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem
Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim
Betreuungspersonal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des
Personals beginnt mit der Übernahme und endet mit der Übernahme der Kinder
durch die Erziehungsberechtigten oder die abholberechtigte Person. Die Aufsichtspflicht
erstreckt sich auch auf Veranstaltungen der Einrichtungen wie z. B.
Spaziergänge, Exkursionen, Ausflüge, Besichtigungen.
(2) Die
Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung
schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese
Erklärung kann nur schriftlich widerrufen oder geändert werden.
Geschwisterkinder unter 14 Jahren sind nicht abholberechtigt.
(3) Für den
Weg von und zur Kindertagesstätte sind die Erziehungsberechtigten
verantwortlich und aufsichtspflichtig. Es besteht keine Verpflichtung, die
Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
(4) Soll ein
Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten („Alleingänger“),
ist nach Absprache mit der Gruppenleitung eine schriftliche
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Sind die
Erzieher*innen der Ansicht, dass ein Kind nicht in der Lage ist, den Weg
alleine zurückzulegen, so sind sie verpflichtet, diese Bedenken mit den
Erziehungsberechtigten zu besprechen. Den Bedenken ist Rechnung zu tragen und
das Kind muss in diesem Falle an der Kindertagesstätte abgeholt werden.
§ 10 Versicherungen
(1) Die
Kinder sind über die Gemeindeunfallversicherung versichert.
(2) Die
Kinder sind versichert
a) auf
direktem Weg zur oder von der Kindergartenstätte;
b) bei
allen Veranstaltungen der Einrichtung, auch außerhalb des Grundstückes (z. B.
bei Ausflügen).
(3) Die
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf
Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. Für Sach- und
sonstige Schäden, welche Kinder sich gegenseitig zufügen, besteht kein
Haftungsanspruch gegenüber dem Träger der Einrichtung. Dies gilt auch dann,
wenn die Schäden nicht durch eine Versicherung reguliert werden.
(4) Alle
Unfälle, die auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte eintreten und die eine
ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind unverzüglich der Leitung der
Einrichtung zwecks Einleitung einer evtl. Schadensregulierung zu melden.
(5) Eltern,
die bei Aktivitäten der Kindertagesstätte mitarbeiten (z. B. bei Fahrten,
Wanderungen, Besichtigungen), sind ebenfalls unfallversichert.
§ 11 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
(1) Ein
vertrauensvolles und offenes Miteinander ist Voraussetzung für die
Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten, Kindertagesstätten-Team und dem
Träger der Einrichtung.
(2) Die
Erziehungsberechtigten wählen einmal jährlich zu Beginn des
Kindertagesstätten-Jahres den Elternausschuss, der insbesondere die Aufgabe
hat, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger der
Einrichtung und den pädagogisch tätigen Kräften zu unterstützen und zu fördern.
Eine rege Beteiligung an der Wahl des Elternausschusses ist wünschenswert.
(3) Darüber
hinaus tagt einmal im Jahr der Kita Beirat gem. § 7 des Landesgesetzes über die
Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege (KiTaG).
§ 12 Weitergehende Regelungen
Die Stadtverwaltung Remagen ist ermächtigt, weitere Einzelheiten, die
mit dem Aufenthalt des Kindes und mit dem Betriebsablauf der jeweiligen
Kindertagesstätte in Zusammenhang stehen, - wie z. B. Öffnungszeiten,
Ferienregelung - durch Benutzungsordnung zu regeln.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Remagen, den 10.07.2023
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Sachverhalt:
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat in seinem
Bericht über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftslage der Stadt Remagen
vom 22.08.2022 bemängelt, dass die Stadt Remagen für ihre Kindertagesstätten
keine Satzung hat.
Dementsprechend soll nun die Satzung der
städtischen Kindertagesstätten in Remagen (Kindertagesstätten-Satzung) zum
Kindergartenjahr 2023/24 in Kraft treten. In der Satzung sind vor allem die
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kindertagesstätte (§ 3) sowie die Beendigung
des Betreuungsverhältnisses (§ 4) geregelt. Darüber hinaus beinhaltet die
Satzung Regelungen zu Öffnungs- und Eingewöhnungszeiten (§ 5), Elternbeiträge
(§ 6), Verpflegungsentgelte und Aufwandspauschale (§ 7) sowie den Umfang der
Aufsichtspflicht (§ 9).