Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die Satzung über die städtischen Kindertagesstätten in Remagen (Kindertagesstätten-Satzung).

 

Satzung der städtischen Kindertagesstätten in Remagen

(Kindertagesstätten-Satzung)

 

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 10.07.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 1), in Verbindung mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) vom 26.06.1990 (BGBl. I. S. 1166) und des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 01.07.2021, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Einrichtung und Zweck

 

(1)    Die Stadt Remagen unterhält Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten, entsprechend der jeweils gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) von Rheinland-Pfalz.

 

(2)    Die Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen.

 

(3)    Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Dieser Zweck wird durch die Unterhaltung von Kindertagesstätten verwirklicht.

 

(4)    Mit dem Betrieb der städtischen Kindertagesstätten werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt.

 

(5)    Die Stadt Remagen ist mit dem Betrieb dieser Einrichtung selbstlos tätig; sie verfolgt keine [IB1] eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6)    Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(7)    Die Stadt Remagen erhält als Trägerkörperschaft keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen.

 

 

§ 2 Erziehungsberechtigte, Pflichten

 

(1)    Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die zur Personensorge Berechtigten, in der Regel die Eltern.

(2)    Wegen der allgemein bestehenden Wegeunfallgefahren sollen Kinder zur Kindertagesstätte begleitet und nach Beendigung der Betreuungszeit abgeholt werden. Die Tagesstätte ist zu unterrichten, wenn das Kind ohne Begleitung nach Hause geht oder von einer dritten Person abgeholt wird.

 

(3)    Bleibt ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Kindertagesstätte fern, so sollen die Personen gemäß Absatz 1 dies umgehend mitteilen. Ihnen ist es untersagt, das Kind in die Kindertagesstätte zu schicken, wenn bei dem Kind oder einem Familienangehörigen eine ansteckende Krankheit vorliegt oder der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht. Entsprechend den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

 

 

§ 3 Aufnahmen in die Kindertagesstätte

 

(1)    Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung festgelegten Zahl von Plätzen in den jeweiligen Einrichtungen entsprechend der jeweils gültigen Regelung im Sinne des SGB VIII und KiTaG. Die Entscheidung der Aufnahme erfolgt durch die Stadt Remagen, vertreten durch die jeweilige Einrichtungsleitung. Liegen mehr Aufnahmeanträge vor als freie Plätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die Aufnahme nach den Grundsätzen der sozialen und pädagogischen Dringlichkeiten.

 

(2)    Die Aufnahme eines Kindes in eine städtische Kindertagesstätte erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist digital über das Onlineportal Ahrlini, der Kreisverwaltung Ahrweiler, bei der jeweiligen Kindertagesstätte zu stellen. Soweit die Aufnahme in ein freiwilliges Angebot, z. B. Ganztags-, Hort- oder Krippenplatz, beantragt wird, sind der Einrichtung die notwendigen Angaben zum Kind und dem familiären Hintergrund zu machen. Die Daten werden gem. DSGVO vertraulich behandelt.

 

(3)    Die Plätze in den städtischen Kindertagesstätten werden grundsätzlich Kindern zur Verfügung gestellt, die im jeweiligen Einzugsbereich der Einrichtung wohnhaft sind (Bestätigung durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Darüber hinaus können auch anderen Kindern Plätze im Rahmen verfügbarer Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden; diese Betreuungsverhältnisse können allerdings jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Vorschriften des SGB VIII und des KiTaG bleiben unberührt.

 

(4)    Die Aufnahme des Kindes wird von der Vorlage eines ärztlichen Attestes (Bescheinigung des Hausarztes), welches bei Aufnahme nicht älter als eine Woche sein darf, abhängig gemacht. Aus diesem Attest muss hervorgehen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer, insbesondere Läuse- und Nissenbefall, ist. Des Weiteren ist die gesetzliche Masern-Impfung gemäß Masernschutzgesetz nachzuweisen.

(5)    Vor Aufnahme des Kindes in der Einrichtung ist ein Betreuungsvertrag mit der aufnehmenden Einrichtung abzuschließen. Die Kindertagesstätten-Satzung und die entsprechende Anlage für die Kindertagesstätte in der jeweils gültigen Fassung werden von den Erziehungsberechtigten mit deren Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag anerkannt.[IB2] 

 

 

 

 

§ 4 Beendigung des Betreuungsverhältnisses

 

(1)    Die Abmeldung vom Besuch der Kindertagesstätte ist jederzeit durch schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten möglich.

 

(2)    Bei Wegzug des Kindes außerhalb des Stadtgebietes Remagen hat das Kind zum nächsten 1. des darauffolgenden Monats die Einrichtung zu verlassen. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Träger einer Weiterbetreuung zustimmen. Dadurch wird kein Rechtsanspruch auf Weiterbetreuung bzw. auf einen Platz in einer Kindertagesstätte der Stadt begründet.

 

(3)    Sollten auch nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die Erziehungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommen, kann die Stadt als Einrichtungsträger mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende den Platz kündigen. Dies umfasst insbesondere folgende Fälle

  • Verstöße gegen diese Satzung,
  • wenn die Erziehungsberechtigten gem. § 2 Abs 1 mit der Zahlung von Elternbeiträgen (§ 6) in Höhe von mehr als zwei Monatsbeiträgen bzw. beim Verpflegungsentgelt oder der Aufwandspauschale (§ 7) mit mehr als drei Fälligkeiten in Verzug sind,
  • wenn durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht,
  • wenn das Kind unentschuldigt länger als vier Wochen fehlt.

 

(4)    Entfallen nachträglich die Voraussetzungen für einen Ganzzeit-Platz (bei einer Betreuung von mehr als sieben Stunden täglich), wird das Kind in der Regel auf einen Platz mit einer Betreuung von bis zu sieben Stunden täglich zum nächsten 1. des darauffolgenden Monats unter Beachtung des § 3 umgemeldet. Dies ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(5)    Sollte das Kind besondere Hilfe benötigen, die das Personal der Kindertagesstätte trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann, kann der Bereuttungsvertrag zum Ende des jeweiligen Monats gekündigt werden.

 

 

§ 5 Öffnungs- und Eingewöhnungszeiten

 

(1)    Die Einrichtungen sind geöffnet von Montag bis Freitag. Die konkreten Zeiten sind aus der Anlage für die jeweilige Einrichtung (Benutzungsordnung) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Damit ein geregelter Tagesablauf in den Kitas gewährleistet ist, sind die Erziehungsberechtigten angehalten, ihr Kind pünktlich und regelmäßig zu bringen.

 

(2)    Zu Beginn des Betreuungsverhältnisses wird das Kind schrittweise an die Betreuung in der Einrichtung herangeführt. Die Hinweise des Personals und der Leitung der Einrichtung bezüglich dieser Eingewöhnungszeit sind von den Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Kindern unter zwei Jahren, zu beachten und einzuhalten.

 

(3)    Gespräche mit der Leitung oder der Gruppenleitung können nach vorheriger Terminabsprache vereinbart werden. Während der Öffnungszeit am Vormittag sollte die Kindertagesstätte nur angerufen werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

 

(4)    Die vorgegebenen Abholzeiten sind unbedingt einzuhalten, ansonsten ist der Träger der Einrichtung berechtigt, den Platz in der Kindertagesstätte zu kündigen.

 

 

§ 6 Elternbeiträge

 

(1)    Für die Inanspruchnahme einer Betreuung in einer Kindertagesstätte wird von der Stadt ein monatlicher Elternbeitrag gem. § 26 KiTaG Rheinland-Pfalz erhoben. Dieser ist auch während der Schließungszeiten zu entrichten. Die Höhe des Elternbeitrages in Kindertagesstätten ist in den Förderungsrichtlinien des Jugendamtes der Kreisverwaltung Ahrweiler geregelt. Zum Nachweis über die Anzahl der (eigenen) Kinder ist die Vorlage einer Geburtsurkunde oder ein Melderegisterauszug erforderlich, da sich der Elternbeitrag nach der Anzahl der Kinder berechnet.

(2)    Die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht bei U2-Kindern zwei Wochen nach Aufnahmedatum (Eingewöhnungszeit). Der Besuch einer Kindertagesstätte ist für Kinder ab Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Schuleintritt beitragsfrei. Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Monat, in dem das zweite Lebensjahr vollendet wird.

(3)    Beiträge werden für volle Monate erhoben; erfolgt die Aufnahme bis zum 15. eines Monats ist der volle Beitrag, bei einem späteren Zeitpunkt für diesen Monat der halbe Beitrag zu entrichten.

(4)    Ein Fernbleiben des Kindes von der Kindertagesstätte aufgrund von Krankheit oder sonstigen Gründen begründet keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung eines anteiligen Elternbeitrages.

(5)    Die vorübergehende Schließung einer Kindertagesstätte wegen höherer Gewalt oder Streik begründet keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung eines anteiligen Elternbeitrages.

(6)    Für sogenannte Gastkinder, die nur kurzfristig eine Kindertagesstätte besuchen, wird für die Betreuungstage ein entsprechender anteilmäßiger Beitrag gemäß den Förderungsrichtlinien des Jugendamtes der Kreisverwaltung Ahrweiler fällig.

(7)    Die Stadt Remagen ist berechtigt, den Ganztagesplatz zu kündigen, wenn die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages länger als zwei Monate im Rückstand sind. Die Entscheidung über den Verbleib des Kindes in der Einrichtung wird im Rahmen freier Platzkapazitäten getroffen. Das Recht zur Kündigung gem. § 12 bleibt hiervon unberührt.



§ 7 Verpflegungsentgelt und Aufwandspauschale

 

(1)    In allen Einrichtungen wird gem. § 14 Abs. 1 KiTaG i. v. m. § 45 SGB VIII den Kindern bei einem durchgängigen siebenstündigen Betreuungsangebot ein warmes Mittagessen angeboten. Hierfür müssen die Kinder bei einem durchgängigen Betreuungsangebot von mehr als sieben Stunden angemeldet werden, die Kinder mit einem durchgängigen Betreuungsangebot von bis zu sieben Stunden können für das Mittagessen angemeldet werden. Die Teilnahme am Mittagessen ist verpflichtend, wenn das Kind hierfür angemeldet ist.

(2)    Die Stadt Remagen berechnet für das Mittagessen ein Verpflegungsentgelt auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, die Höhe des Verpflegungsentgeltes ist in der jeweiligen Benutzungsordnung der Kindertagesstätte geregelt. Seitens der Stadt erfolgt eine monatliche Abrechnung per Bescheid.

 

(3)    Sofern das Kind erkrankt, kann das Mittagessen bis spätestens 11:00 Uhr am Vortag bei der Kindertagesstätte abbestellt werden. Andernfalls muss das bestellte Essen berechnet werden.

(4)    Für die Anschaffung von Getränken, Bastelmaterial u. ä. wird eine Aufwandspauschale erhoben. Die Aufwandspauschale wird quartalsweise abgerechnet. Ein Fernbleiben des Kindes von der Kindertagesstätte aufgrund von Krankheit oder sonstigen Gründen begründet keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung einer anteiligen Aufwandspauschale. Die Höhe der Aufwandspauschale ist aus der Anlage für die jeweilige Einrichtung (Benutzungsordnung) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist.



§ 8 Beginn und Ende der Zahlungspflicht

 

(1)    Die Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme und endet in dem Monat, in dem die Abmeldung bzw. der Ausschluss des Kindes aus der Kindertagesstätte gemäß Absatz 3 wirksam wird.

 

(2)    Die Verpflegungsentgelte sind jeweils zum 10. des auf die Essenslieferung folgenden Monats zur Zahlung fällig. Die Elternbeiträge sind im Voraus jeweils zum 1. eines Monats zur Zahlung fällig.

(3)    Abmeldungen bzw. Veränderungen sind nur zum Monatsende möglich. Sie müssen bis zum 20. eines Monats, in dem die Abmeldung erfolgen soll, schriftlich vorliegen. Für Kinder, die eingeschult werden, ist eine Abmeldung nicht erforderlich.

(4)    Wenn[IB3]  ein Kind über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen ohne ordnungsgemäße Entschuldigung oder Abmeldung die Kindertagesstätte nicht mehr besucht, bleibt die Zahlungspflicht noch für den laufenden Monat bestehen. Darüber hinaus wird der Platz nicht freigehalten. Das Kind gilt dann als abgemeldet.

 

(5)    Zur Zahlung der Verpflegungsentgelte, Aufwandspauschale und der eventuellen Elternbeiträge sind diejenigen verpflichtet, die den Antrag auf Aufnahme des Kindes nach § 1 Abs. 2 gestellt haben, daneben auch diejenigen, die sich schriftlich gegenüber der Stadt Remagen als Träger der Kindertagesstätte zur Zahlung der Elternbeiträge verpflichtet haben. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(6)    Bei der Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über die Höhe des maßgeblichen Verpflegungsentgeltes, der Aufwandspauschale und des Elternbeitrages informiert. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zugunsten der Stadt Remagen zur Abrechnung der fälligen Aufwandspauschale, Elternbeiträge bzw. Verpflegungsentgelte (§ 7 Abs. 2) zu erteilen.


§ 9 Umfang der Aufsichtspflicht

 

(1)    Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Betreuungspersonal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder die abholberechtigte Person. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf Veranstaltungen der Einrichtungen wie z. B. Spaziergänge, Exkursionen, Ausflüge, Besichtigungen.

 

(2)    Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann nur schriftlich widerrufen oder geändert werden. Geschwisterkinder unter 14 Jahren sind nicht abholberechtigt.

 

(3)    Für den Weg von und zur Kindertagesstätte sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich und aufsichtspflichtig. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(4)    Soll ein Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten („Alleingänger“), ist nach Absprache mit der Gruppenleitung eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Sind die Erzieher*innen der Ansicht, dass ein Kind nicht in der Lage ist, den Weg alleine zurückzulegen, so sind sie verpflichtet, diese Bedenken mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen. Den Bedenken ist Rechnung zu tragen und das Kind muss in diesem Falle an der Kindertagesstätte abgeholt werden.

 

 

§ 10 Versicherungen

 

(1)    Die Kinder sind über die Gemeindeunfallversicherung versichert.

 

(2)    Die Kinder sind versichert

a)      auf direktem Weg zur oder von der Kindergartenstätte;

b)      bei allen Veranstaltungen der Einrichtung, auch außerhalb des Grundstückes (z. B. bei Ausflügen).

 

(3)    Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. Für Sach- und sonstige Schäden, welche Kinder sich gegenseitig zufügen, besteht kein Haftungsanspruch gegenüber dem Träger der Einrichtung. Dies gilt auch dann, wenn die Schäden nicht durch eine Versicherung reguliert werden.

(4)    Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte eintreten und die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind unverzüglich der Leitung der Einrichtung zwecks Einleitung einer evtl. Schadensregulierung zu melden.

(5)    Eltern, die bei Aktivitäten der Kindertagesstätte mitarbeiten (z. B. bei Fahrten, Wanderungen, Besichtigungen), sind ebenfalls unfallversichert.



§ 11 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

 

(1)    Ein vertrauensvolles und offenes Miteinander ist Voraussetzung für die Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten, Kindertagesstätten-Team und dem Träger der Einrichtung.

(2)    Die Erziehungsberechtigten wählen einmal jährlich zu Beginn des Kindertagesstätten-Jahres den Elternausschuss, der insbesondere die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger der Einrichtung und den pädagogisch tätigen Kräften zu unterstützen und zu fördern. Eine rege Beteiligung an der Wahl des Elternausschusses ist wünschenswert.

 

(3)    Darüber hinaus tagt einmal im Jahr der Kita Beirat gem. § 7 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG).

 

 

§ 12 Weitergehende Regelungen

 

Die Stadtverwaltung Remagen ist ermächtigt, weitere Einzelheiten, die mit dem Aufenthalt des Kindes und mit dem Betriebsablauf der jeweiligen Kindertagesstätte in Zusammenhang stehen, - wie z. B. Öffnungszeiten, Ferienregelung - durch Benutzungsordnung zu regeln.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Remagen, den 10.07.2023

 

 

Björn Ingendahl

Bürgermeister

 

 

 

 


 [IB1]Keine?

 [IB2]Impfpflicht?

 [IB3]Die Fristen widersprechen § 4 Abs. 3.


Sachverhalt:

 

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Bericht über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftslage der Stadt Remagen vom 22.08.2022 bemängelt, dass die Stadt Remagen für ihre Kindertagesstätten keine Satzung hat.

 

Dementsprechend soll nun die Satzung der städtischen Kindertagesstätten in Remagen (Kindertagesstätten-Satzung) zum Kindergartenjahr 2023/24 in Kraft treten. In der Satzung sind vor allem die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kindertagesstätte (§ 3) sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses (§ 4) geregelt. Darüber hinaus beinhaltet die Satzung Regelungen zu Öffnungs- und Eingewöhnungszeiten (§ 5), Elternbeiträge (§ 6), Verpflegungsentgelte und Aufwandspauschale (§ 7) sowie den Umfang der Aufsichtspflicht (§ 9).