Sitzung: 25.09.2023 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Vorlage: 0951/2023
Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt, die Gefahrenabwehrverordnung mit den vorgenommenen Änderungen zu
erlassen.
Gefahrenabwehrverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Remagen
Auf Grund
der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), in der derzeit geltenden
Fassung, erlässt die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde für das
Gebiet der Stadt Remagen mit
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1)
Öffentliche
Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze
sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs
bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2)
Zu den öffentlichen
Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und
Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3)
Öffentliche
Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit
zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen,
Trimm-Dich-Pfade, Kinderspielplätze, Schulhöfe und Bedürfnisanlagen, auch dann,
wenn für das Betreten und Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben
werden.
§ 2
Gebote und Verbote
(1)
Auf
öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
1.
in aggressiver
oder störender Form zu betteln, dies gilt auch für das Betteln mit oder durch
Minderjährige sowie das organisierte Betteln,
2.
andere Personen
oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden
Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von
Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw.
Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung
zu stören,
3.
die Notdurft
außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,
4.
Brunnen,
Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,
5.
Blumen,
Sträucher, Bäume, Zweige oder Früchte zu beschädigen oder zu entfernen,
insbesondere an den ausgewiesenen Grünflächen
6.
Einrichtungen,
insbesondere Bänke, Stühle, Tische und Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, zu
verunreinigen, zu verändern, zu entfernen oder an hierfür nicht bestimmte Orte
zu bringen,
7.
an nicht dafür
bestimmten Flächen Plakate oder Aufkleber anzubringen,
8.
Flugblätter oder
Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken zu
verteilen, verteilen zu lassen oder an Kraftfahrzeugen anzubringen oder
anbringen zu lassen,
9.
Kraftfahrzeuge
in öffentlichen Grünanlagen abzustellen.
(2)
In öffentlichen
Anlagen ist es ferner verboten,
1.
zu zelten oder
Wohnwagen aufzustellen,
2.
außerhalb dafür
vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit hierdurch eine Belästigung
Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3.
ohne
Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich
Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,
4.
Fußwege mit
anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu
befahren,
5.
sich in nicht
dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten
aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und
Sperren zu überklettern,
6.
Wege,
Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz
Sperre zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben,
7.
außerhalb
zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu grillen,
8.
Schieß-, Wurf-
und Schleudergeräte zu benutzen,
9.
auf
Kinderspielplätzen zu rauchen.
(3)
Die Genehmigung
zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken
(Abs. 1 Ziff. 7) kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch
alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Straßen
und Anlagen entsteht.
(4)
Eisflächen auf
Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die
Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Flächen betreten werden.
§ 3
Umgang mit Tieren
(1)
Auf
öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen
Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung
anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde
sind ausgenommen, sofern sie als solche gekennzeichnet sind.
(2)
Hundehalter
müssen dafür sorgen, dass ihr Hund nur durch eine geeignete Person ausgeführt
wird. Diese müssen insbesondere in der Lage sein, so auf den Hund einzuwirken,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden können.
(3)
Es ist
verboten, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern
oder Wasserbecken baden zu lassen.
(4)
Halter und
Führer von Tieren, insbesondere Hundehalter und –führer, müssen dafür sorgen,
dass ihre Tiere öffentliche Anlagen und öffentliche Straßen nicht mehr als
verkehrsüblich verunreinigen. Sollte dennoch eine Verunreinigung stattfinden,
so ist diese unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Zur Beseitigung
eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher
Weise verpflichtet.
(5)
Hundeführer
haben einen für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeigneten
Hundekotbeutel mit sich zu führen und diesen auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzuzeigen.
(6)
Tauben, Enten,
Gänse und andere Vögel dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen
Anlagen nicht gefüttert werden.
§ 4
Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen
Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden
Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen
Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter
der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu
legitimieren.
§ 5
Ausnahmen
(1)
Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten
Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2)
Die
Vorschriften des § 2 Abs. 2 5 gelten nicht für das Befahren durch
Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer
dienstlichen Tätigkeit.
§ 6
Zuwiderhandlungen
(1)
Ordnungswidrig
im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen
1. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bettelt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 2 andere Personen oder die
Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch
Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen,
Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs belästigt
bzw. gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von
Bedürfnisanlagen verrichtet,
4. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder
Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt,
5. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Blumen, Sträucher, Bäume,
Zweige und Früchte beschädigt oder entfernt,
6. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Einrichtungen,
insbesondere Bänke, Stühle, Tische und Spielgeräte, entfernt, versetzt,
beschädigt, beschmutzt, bemalt, besprüht oder auf andere Weise zweckfremd
benutzt,
7. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 7 an nicht dafür bestimmten
Flächen Plakate und Aufkleber anbringt,
8. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 8 Flugblätter oder
Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken oder Werbezwecken
verteilt, verteilen zu lassen oder an Kraftfahrzeugen anzubringen oder
anbringen zu lassen,
9. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 9 Kraftfahrzeuge in
öffentlichen Grünanlagen abzustellen.
(2)
Ordnungswidrig
im Sinne des § 72 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner,
wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
1.
entgegen § 2
Abs. 2 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
2. entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 2
außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit hierdurch eine
Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3.
entgegen § 2
Abs. 2 Ziff. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft,
gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,
4.
entgegen § 2
Abs. 2 Ziff. 4 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen
oder Krankenfahrstühlen befährt,
5.
entgegen § 2
Abs. 2 Ziff. 5 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen
außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder
Einfriedungen und Sperren überklettert,
6.
entgegen § 2
Abs. 2 Ziff. 6 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile
zweckfremd oder trotz Sperre benutzt, verunreinigt oder aufgräbt
7.
entgegen § 2
Abs. 2 Ziff. 7 außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet oder grillt,
8.
entgegen § 2
Abs. 2 Ziff. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt,
9.
entgegen § 2
Abs. 2 Ziff. 9 auf Kinderspielplätzen raucht.
(3)
Ordnungswidrig
im Sinne des § 72 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. Entgegen § 2 Abs. 4 Eisflächen auf Gewässern in
öffentlichen Anlagen ohne Freigabe an die Öffentlichkeit oder nach Freigabe
außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 innerhalb bebauter Ortslagen einen
Hund nicht angeleint führt oder außerhalb bebauter Ortslagen nicht unverzüglich
anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden
3. entgegen § 3 Abs. 2 der Halter den Hund von
ungeeigneten Personen führen lässt,
4. entgegen § 3 Abs. 3 Hunde auf Kinderspielplätzen
mitführt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt,
5. entgegen § 3 Abs. 4 als Halter oder Führer von Tieren
nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen oder öffentliche Straßen
nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen
nicht unverzüglich beseitigt,
6. entgegen § 3 Abs. 5 keinen für die vollständige
Beseitigung von Hundekot geeigneten Hundekotbeutel mit sich führt,
7. entgegen § 3 Abs. 6 Tauben, Enten, Gänse sowie andere
Vögel auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen füttert oder Futter
für andere Vögel so auslegt, dass es von Tauben erreicht werden kann,
8. entgegen § 5 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder
von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese
Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.
(4)
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für
die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Neufassung der Bekanntmachung
vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(5)
Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder
Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3,
4, 5, 6, 7 und 8 sowie § 2 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 eingezogen werden.
(6)
Zuständige
Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 78
Abs. 4 Nr. 2 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Stadtverwaltung Remagen.
§ 8
Inkrafttreten /außer Kraft treten
(1)
Diese
Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft, am gleichen Tag tritt die Gefahrenabwehrverordnung vom 22.10.2007 außer
Kraft.
(2)
Diese
Gefahrenabwehrverordnung tritt 20 Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung außer
Kraft.
Remagen, den 25.09.2023
Stadtverwaltung
Remagen
als örtliche
Ordnungsbehörde
Björn Ingendahl
Bürgermeister“
Aufgrund von
Stellungnahmen der Kreisverwaltung Ahrweiler und der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss die letztes
Jahr verabschiedete Gefahrenabwehrverordnung noch einmal angepasst werden. Dies
betrifft neben redaktionellen Änderungen insbesondere folgende Regelungen:
- § 3 Abs. 6
wurde um Enten, Gänse und andere Vögel ergänzt
- § 3 Abs. 7
(Nist- und Brutplätze) wurde entfernt
- § 4
(Abfall) wurde entfernt
Ohne weiteren Beratungsbedarf ergeht folgender