Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, die Gefahrenabwehrverordnung mit den vorgenommenen Änderungen zu erlassen.

 

Gefahrenabwehrverordnung

 

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Remagen

 

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehörden­gesetzes Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Remagen mit Zustimmung des Stadtrates vom XX und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:

 

 

§ 1

 

Begriffsbestimmungen

 

(1)           Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

 

(2)           Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

 

(3)           Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Trimm-Dich-Pfade, Kinderspielplätze, Schulhöfe und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten und Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.

 

 

§ 2

 

Gebote und Verbote

 

(1)           Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

 

1.        in aggressiver oder störender Form zu betteln, dies gilt auch für das Betteln mit oder durch Minderjährige sowie das organisierte Betteln,

2.        andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören,

3.        die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,

4.        Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,

5.        Blumen, Sträucher, Bäume, Zweige oder Früchte zu beschädigen oder zu entfernen, insbesondere an den ausgewiesenen Grünflächen

6.        Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle, Tische und Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern, zu entfernen oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen, 

7.        an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate oder Aufkleber anzubringen,

8.        Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken zu verteilen, verteilen zu lassen oder an Kraftfahrzeugen anzubringen oder anbringen zu lassen,

9.        Kraftfahrzeuge in öffentlichen Grünanlagen abzustellen.

 

(2)           In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,

 

1.        zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,

2.        außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,

3.        ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,

4.        Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren,

5.        sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,

6.        Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben,

7.        außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu grillen,

8.        Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen,

9.        auf Kinderspielplätzen zu rauchen.

 

(3)           Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 1 Ziff. 7) kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Straßen und Anlagen entsteht.

 

(4)           Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Flächen betreten werden.

 

 

§ 3

 

Umgang mit Tieren

 

(1)            Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen 

Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche gekennzeichnet sind.

 

(2)           Hundehalter müssen dafür sorgen, dass ihr Hund nur durch eine geeignete Person ausgeführt wird. Diese müssen insbesondere in der Lage sein, so auf den Hund einzuwirken, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden können.

 

(3)           Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.

 

(4)           Halter und Führer von Tieren, insbesondere Hundehalter und –führer, müssen dafür sorgen, dass ihre Tiere öffentliche Anlagen und öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Sollte dennoch eine Verunreinigung stattfinden, so ist diese unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.

 

(5)           Hundeführer haben einen für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeigneten Hundekotbeutel mit sich zu führen und diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

 

(6)           Tauben, Enten, Gänse und andere Vögel dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht gefüttert werden.

 

 

§ 4

 

Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde

 

Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

 

 


 

§ 5

 

Ausnahmen

 

(1)            Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.

 

(2)            Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

 

 

§ 6

 

Zuwiderhandlungen

 

(1)           Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen

 

1.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bettelt,

2.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 2 andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs belästigt bzw. gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört,

3.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet,

4.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt,

5.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Blumen, Sträucher, Bäume, Zweige und Früchte beschädigt oder entfernt,

6.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle, Tische und Spielgeräte, entfernt, versetzt, beschädigt, beschmutzt, bemalt, besprüht oder auf andere Weise zweckfremd benutzt,

7.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate und Aufkleber anbringt,

8.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 8 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken oder Werbezwecken verteilt, verteilen zu lassen oder an Kraftfahrzeugen anzubringen oder anbringen zu lassen,

9.     entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 9 Kraftfahrzeuge in öffentlichen Grünanlagen abzustellen.

 

(2)           Ordnungswidrig im Sinne des § 72 des Polizei- und Ordnungsbehörden­gesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen

 

1.     entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

2.     entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,

3.     entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,

4.     entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 4 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt,

5.     entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 5 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,

6.     entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 6 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre benutzt, verunreinigt oder aufgräbt

7.     entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 7 außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet oder grillt,

8.     entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt,

9.     entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 9 auf Kinderspielplätzen raucht.

(3)           Ordnungswidrig im Sinne des § 72 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.     Entgegen § 2 Abs. 4 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe an die Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt,

2.     entgegen § 3 Abs. 1 innerhalb bebauter Ortslagen einen Hund nicht angeleint führt oder außerhalb bebauter Ortslagen nicht unverzüglich anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden

3.     entgegen § 3 Abs. 2 der Halter den Hund von ungeeigneten Personen führen lässt,

4.     entgegen § 3 Abs. 3 Hunde auf Kinderspielplätzen mitführt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt,

5.     entgegen § 3 Abs. 4 als Halter oder Führer von Tieren nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen oder öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

6.     entgegen § 3 Abs. 5 keinen für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeigneten Hundekotbeutel mit sich führt,

7.     entgegen § 3 Abs. 6 Tauben, Enten, Gänse sowie andere Vögel auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen füttert oder Futter für andere Vögel so auslegt, dass es von Tauben erreicht werden kann,

8.     entgegen § 5 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.

 

(4)           Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

(5)           Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie § 2 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 eingezogen werden.

 

(6)           Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 78 Abs. 4 Nr. 2 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Stadtverwaltung Remagen.

 

 

§ 8

 

Inkrafttreten /außer Kraft treten

 

(1)           Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, am gleichen Tag tritt die Gefahrenabwehrverordnung vom 22.10.2007 außer Kraft.

 

(2)           Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 20 Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung außer Kraft.

 

 

Remagen, den 25.09.2023

 

Stadtverwaltung Remagen

als örtliche Ordnungsbehörde

 

Björn Ingendahl

Bürgermeister“

 

 

 

 


 

Aufgrund von Stellungnahmen der Kreisverwaltung Ahrweiler und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss die letztes Jahr verabschiedete Gefahrenabwehrverordnung noch einmal angepasst werden. Dies betrifft neben redaktionellen Änderungen insbesondere folgende Regelungen:

 

  • § 3 Abs. 6 wurde um Enten, Gänse und andere Vögel ergänzt
  • § 3 Abs. 7 (Nist- und Brutplätze) wurde entfernt
  • § 4 (Abfall) wurde entfernt

 

 

Ohne weiteren Beratungsbedarf ergeht folgender