Der Stadtrat beschließt, die Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen zu erlassen.
2. Satzung
zur
Änderung der Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen für die Stadt
Remagen
vom 25.
Juni 2007
Aufgrund des § 24
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 41,42 und
47 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG), § 8 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie der §§ 1, 2 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) i. V .m. § 2 Landesgebührengesetz
Rheinland-Pfalz (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat in
seiner Sitzung vom 25.09.2023 folgende Änderung beschlossen:
§ 1
§ 6 wird wie folgt
geändert:
§ 6
Gebührenberechnung
(1) unverändert
(2) unverändert
(3) Für
das Erteilen der Sondernutzungserlaubnis und für Amtshandlungen, die im
Zusammenhang mit einer Sondernutzung vorgenommen werden, wird eine
Verwaltungsgebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem im Einzelfall für die
Entscheidung erforderlichen Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, dem
wirtschaftlichem Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den
Gebührenschuldner. Soweit im Einzelfall der Verwaltungsaufwand sowie die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung
für den Gebührenschuldner die Erhebung der Mindestgebühr nicht rechtfertigen
(z.B. bei nicht gewerbsmäßigen Flohmärkten), wird eine Verwaltungsgebühr nicht
erhoben.
(4) Die
Verwaltungsgebühr bei Folge- und Verlängerungsentscheidungen beträgt
grundsätzlich der Mindestgebühr, in Ausnahmefällen bei erhöhtem
Verwaltungsaufwand kann eine nach Absatz 4 berechnete Verwaltungsgebühr erhoben
werden.
(5) Ist
die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Gebühr niedriger als im
Gebührenverzeichnis angesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr
erhoben.
(6) Für
Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine
Gebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren
Sondernutzungen zu berechnen ist.
§ 2
§ 7 wird wie folgt
geändert:
§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) unverändert
(2) unverändert
(3) Die
Gebührenschuld entsteht im Falle der Verwaltungsgebühren, soweit ein Antrag
gestellt wird, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. In allen Fällen
mit der Beendigung der Amtshandlung.
§ 3
Die Anlage wird um
folgende laufende Nummer 12 ergänzt:
Lfd. Nr. |
Art der Sondernutzung |
Geb. in EUR
|
Mindest-gebühr |
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|
|
|
|
a)
Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis;
Untersagung einer unerlaubten ausgeübten Sondernutzung, Durchführung von
Amtshandlungen zur Beendigung einer unerlaubt ausgeübten Sondernutzung |
15,00 |
500,00 |
15,00 |
|
b)
bei einer Verlängerungs-bzw. Folgeentscheidung
(Grundsatz) |
-,-- |
-,-- |
15,00 |
§ 4
Diese
Änderungssatzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
Remagen, den
25.09.2023
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Im
Rahmen der Überprüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz wurde eine
fehlende Rechtsgrundlage für die erhobenen Verwaltungsgebühren im Rahmen einer
Sondernutzungserlaubnis an öffentlichen Straßen und Plätzen bemängelt. Die
Satzung über Sondernutzungen enthält bisher nur die Sondernutzungsgebühren und
soll nun daher um eine Verwaltungsgebühr ergänzt werden (§§ 6, 7 sowie
Gebührenverzeichnis).
In der anschließenden
Diskussion wird die Gebührenfestsetzung in § 3 angesprochen. Die Spanne von 15
– 500 EUR sei nicht transparent und für die Bürger*innen nicht verständlich.
Fachbereichsleiterin Eva Etten erläutert, dass die Festsetzung der Gebühr im
Einzelfall entschieden werden müsse. Sie liege im Ermessen der Verwaltung,
müsse jedoch begründet sein, da sie, im Falle eines Widerspruchs- oder
Klageverfahrens, einer gerichtlichen Prüfung standhalten müsse.
Ratsmitglied Christina
Steinhausen regt an, die zehn häufigsten Sondernutzungsgenehmigungen der
letzten Jahre zusammenzustellen und beantragt, die Entscheidung bis zum
Vorliegen dieser Information zunächst zu vertagen.
Dem Antrag wird bei 5
Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen nicht zugestimmt. Es ergeht stattdessen folgender