Beschluss: mehrfach beschlossen

Der Stadtrat beschließt, die Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen zu erlassen.

 

2. Satzung

zur Änderung der Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen für die Stadt Remagen

vom 25. Juni 2007

 

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 41,42 und 47 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG), § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) i. V .m. § 2 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 25.09.2023 folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

§ 6 wird wie folgt geändert:

§ 6

Gebührenberechnung

(1)  unverändert

(2)  unverändert

 

(3)  Für das Erteilen der Sondernutzungserlaubnis und für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer Sondernutzung vorgenommen werden, wird eine Verwaltungsgebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem im Einzelfall für die Entscheidung erforderlichen Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, dem wirtschaftlichem Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Soweit im Einzelfall der Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner die Erhebung der Mindestgebühr nicht rechtfertigen (z.B. bei nicht gewerbsmäßigen Flohmärkten), wird eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben.

 

(4)  Die Verwaltungsgebühr bei Folge- und Verlängerungsentscheidungen beträgt grundsätzlich der Mindestgebühr, in Ausnahmefällen bei erhöhtem Verwaltungsaufwand kann eine nach Absatz 4 berechnete Verwaltungsgebühr erhoben werden.

 

(5)  Ist die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Gebühr niedriger als im Gebührenverzeichnis angesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(6)  Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist.

 

§ 2

§ 7 wird wie folgt geändert:

§ 7

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)  unverändert

 

(2)  unverändert

 

(3)  Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Verwaltungsgebühren, soweit ein Antrag gestellt wird, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. In allen Fällen mit der Beendigung der Amtshandlung.

 

§ 3

Die Anlage wird um folgende laufende Nummer 12 ergänzt:

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Geb. in EUR
von        bis

Mindest-gebühr


12


Verwaltungsgebühren

 

 

 

 

 

a)    Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis; Untersagung einer unerlaubten ausgeübten Sondernutzung, Durchführung von Amtshandlungen zur Beendigung einer unerlaubt ausgeübten Sondernutzung

 

15,00

500,00

15,00

 

b)    bei einer Verlängerungs-bzw. Folgeentscheidung (Grundsatz)

 

-,--

-,--

15,00

§ 4

Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.

 

Remagen, den 25.09.2023

Björn Ingendahl
Bürgermeister

 

 

 


Im Rahmen der Überprüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz wurde eine fehlende Rechtsgrundlage für die erhobenen Verwaltungsgebühren im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis an öffentlichen Straßen und Plätzen bemängelt. Die Satzung über Sondernutzungen enthält bisher nur die Sondernutzungsgebühren und soll nun daher um eine Verwaltungsgebühr ergänzt werden (§§ 6, 7 sowie Gebührenverzeichnis).

 

In der anschließenden Diskussion wird die Gebührenfestsetzung in § 3 angesprochen. Die Spanne von 15 – 500 EUR sei nicht transparent und für die Bürger*innen nicht verständlich. Fachbereichsleiterin Eva Etten erläutert, dass die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall entschieden werden müsse. Sie liege im Ermessen der Verwaltung, müsse jedoch begründet sein, da sie, im Falle eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens, einer gerichtlichen Prüfung standhalten müsse.

 

Ratsmitglied Christina Steinhausen regt an, die zehn häufigsten Sondernutzungsgenehmigungen der letzten Jahre zusammenzustellen und beantragt, die Entscheidung bis zum Vorliegen dieser Information zunächst zu vertagen.

 

Dem Antrag wird bei 5 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen nicht zugestimmt. Es ergeht stattdessen folgender