Sitzung: 11.12.2023 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 3, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 0964/2023
Beschluss:
Der
Stadtrat erlässt folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Stadt Remagen über
die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
Der Stadtrat hat
in seiner Sitzung am 11.12.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in
der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 7 des
Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) in den jeweils
geltenden Fassungen, folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
Die Stadt Remagen erhebt als
örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer. Gegenstand der Steuer ist das
Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
§ 2
Begriff der Zweitwohnung
(1)
Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die
a)
Eigentümern, Hauptmietern oder sonstigen Berechtigten
materiell-rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient,
b)
Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder
mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person entgeltlich oder
unentgeltlich überlassen und die dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne
dient oder
c)
jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes
zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen
Lebensbedarfs einer anderen Person innehat.
(2)
Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes
3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung im
Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als
Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils
ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft
beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil ist die
Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.
Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die
Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der
Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt.
(3)
Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird oder benutzt werden könnte. Als Wohnung
gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur
gelegentlich fortbewegt werden.
(4)
Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person
zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs innegehalten wird. Wird eine Wohnung
von einer Person innegehalten, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient
die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn es sich nicht
um die von dieser Person vorwiegend genutzte Wohnung handelt.
(5)
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht
dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird.
(6)
Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:
a)
Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der
Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.
b)
Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
c)
Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und
Erziehungszwecken dienen.
d)
Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
e)
wenn sich Haupt- und Nebenwohnung im selben Gebäude befinden.
(7)
Die Absätze 1-5 gelten nicht für ausschließlich aus beruflichen
Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten
bzw. Lebenspartners im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche
Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich dieser überwiegend
im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung
die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die
zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie
beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat und andere.
§ 2a
Hauptwohnung
Hauptwohnung im Sinne dieser
Satzung ist jede Wohnung, die der Steuerpflichtige faktisch vorwiegend benutzt,
was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegesetz)
dokumentiert wird. Auf ein Innehaben der Hauptwohnung im Sinne einer rechtlichen
Verfügungsbefugnis kommt es daneben nicht an.
§ 3
Persönliche Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder
mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige/diejenige,
dessen/deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als
Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs.
1 ist. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die
Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentümerin oder
Mieter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies
gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.
(2)
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung,
so sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung.
(3)
Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des
Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.
§ 4
Bemessungsgrundlage
(1)
Die
Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum
gemäß § 6 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum
geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des
Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl
der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. Sollte im
Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der
einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung
enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete pauschale Kürzungen in nachfolgendem
Umfang vorzunehmen:
a)
für eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v. H.
b)
für eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v. H.
c)
für eine Teilmöblierung 10 v. H
d)
für eine Vollmöblierung 30 v. H.
Sind
in der vereinbarten Miete sowohl Nebenkosten (mit oder ohne Heizkosten), als
auch Aufwendungen für die Möblierung enthalten, wird von der vereinbarten Miete
zunächst die entsprechende Pauschale für die eingeschlossenen Nebenkosten
abgezogen. Von der so ermittelten Miete wird danach die maßgebliche Pauschale
für die Möblierung in Abzug gebracht.
(2)
Ist
der Zweitwohnungsinhaber Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Ist der
Zweitwohnungsinhaber Hauptmieter, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für dessen Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche
der Wohnung um die Fläche reduziert, die der Untermieter individuell nutzt
zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume
entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich
erfasst ist. Die vom Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird
anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt.
(3)
Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete
für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch
unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die Miete
für eine Wohnung in mittlerer Ausstattung laut jeweils gültigem Mietspiegel der
Stadt Remagen zu Beginn des Ermittlungszeitraumes. Soweit der Wohnraum nicht
vom Mietspiegel erfasst wird, gilt als jährliche Nettokaltmiete die übliche
Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die
für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
Die bei der Berechnung anzusetzende Wohnfläche wird nach Maßgabe der
Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung
ermittelt.
(4)
Bei
Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als Nettokaltmiete die zu
zahlende Stellplatzmiete. Ist keine Miete zu entrichten, wird die in
vergleichbaren Fällen zu zahlende Stellplatzmiete zugrunde gelegt.
§ 5 Steuersatz
Die Steuer
beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§
4).
§ 6 Besteuerungszeitraum, Entstehung,
Beginn und Ende der Steuerpflicht,
Fälligkeit
(1)
Die
Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das
Kalenderjahr. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der
Steuerpflicht für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit
Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(2)
Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten
Kalenderjahres, beginnt die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung
als Nebenwohnung zu beurteilen ist. Sofern dies kein Monatserster ist, beginnt
die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des folgenden Monats.
(3)
Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner
die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung
entfallen.
(4)
Die
Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die
Steuer hiervon abweichend am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres
gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis
ihre Änderung beantragt wird, die Änderung muss spätestens bis zum 30.
September des vorangegangenen Jahres beantragt werden. Nachzahlungen werden
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 7 Festsetzung der Steuer
Die Stadt Remagen
setzt die Steuer durch Steuerbescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt
werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die
Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
§ 8 Anzeigepflicht
(1)
Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat innerhalb eines
Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung
beginnt oder endet, diesen Tatbestand beim Steueramt der Stadt Remagen
anzuzeigen.
(2)
Die
Anmeldung, Abmeldung oder Aufgabe einer Wohnung bei Neuanmeldung
(Rückmeldeverfahren) von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt als Anzeige
im Sinne dieser Vorschrift.
(3)
Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7 für die
Freistellung von der Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats
nach der Änderung der Stadt Remagen anzuzeigen.
(4)
Änderungen
der Nettokaltmiete sind der Stadt Remagen innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Sie werden bei der Steuerveranlagung vom folgenden 1. Januar an berücksichtigt.
§ 9 Steuererklärung
(1)
Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat für das Jahr des
Beginns der Steuerpflicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der
Steuerpflicht eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck
abzugeben. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch
Mietverträge und Mietänderungsverträge, welche die Nettokaltmiete berühren,
nachzuweisen.
(2)
Der
Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine
Hauptwohnung für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Gibt der
Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige seine/ihre Hauptwohnung nicht an oder
befindet sich die angegebene Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland oder erweist sich die Angabe seiner Hauptwohnung im Zeitpunkt der
Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als Anschrift für die Bekanntgabe des
Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.
(3)
Unbeschadet
der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Remagen jeden zur
Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in dem Stadtgebiet
a)
mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
b)
ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine Nebenwohnung im Sinne
des Bundesmeldegesetzes innehat.
(4)
Ist
die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der
Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die
hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben und entsprechend nachzuweisen
(Negativerklärung).
§ 10 Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder
Wohnungseigentümers
Hat der
Erklärungspflichtige/die Erklärungspflichtige nach § 9 seine/ihre Verpflichtung
zur Abgabe der Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er/sie
nicht zu ermitteln, hat jeder Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf
dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der
Stadt Auskunft zu erteilen, ob der Erklärungspflichtige/die
Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder
gewohnt hat, wann er/sie eingezogen oder ausgezogen ist und welche
Nettokaltmiete zu entrichten ist.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer als
Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Steuerpflichtigen leichtfertig
1.
über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder
2.
die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen
in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte
Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8
Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht
innerhalb eines Monats anzeigt,
2.
Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses
nicht gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt,
3.
als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9
Abs. 1 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung abgibt,
4. trotz Aufforderung die in § 9
Abs. 1 genannten Unterlagen nicht einreicht,
5.
als Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die
der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Remagen
den Erklärungspflichten nach § 10 nicht nachkommt,
6.
Belege ausstellt, die unrichtig sind und es dadurch ermöglicht,
die Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder
einen andere zu erlangen (Steuergefährdung).
(3)
Gemäß § 16 Abs. 3 KAG kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4)
Die
Strafbestimmungen des § 15 KAG bleiben unberührt.
§ 12 Datenübermittlung von der
Meldebehörde
(1)
Die
für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Remagen übermitteln
gemäß § 34 Abs. 1 und 6 Bundesmeldegesetz der Stadt Remagen zur Sicherung des
gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines
Einwohners, der sich gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) mit einer
Nebenwohnung anmeldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners:
1.
Familienname,
2.
frühere Name,
3.
Vorname,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Anschriften (Bonner Nebenwohnung und Hauptwohnung),
7.
Tag des Ein- und Auszugs,
8.
Tag und Ort der Geburt,
9.
Geschlecht,
10.
gesetzlicher Vertreter,
11.
Staatsangehörigkeiten,
12.
Familienstand,
13.
Übermittlungssperren sowie
14.
Sterbetag und -ort.
(2)
Bei Auszug aus der Nebenwohnung, Tod, Namensänderung, Änderung
beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung
oder Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Übermittlungssperre werden
die Veränderungen der Stadt Remagen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder
alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung
zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine
Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen
nachgeholt wird.
(3)
Die für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Remagen
übermitteln dem Steueramt unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die
in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt bereits mit Nebenwohnung gemeldet
sind.
§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Stadt Remagen ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. E) DSGVO
i. V. m. § 3 LDSG berechtigt, zur Durchführung der Besteuerung Daten aus den
folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach
dieser Satzung erforderlich sind:
1.
Meldeauskünfte,
2.
Unterlagen der Grundsteuerveranlagung,
3.
Unterlagen der Einheitsbewertung,
4.
das Grundbuch und die Grundbuchakten,
5.
Mitteilung der Vorbesitzer,
6.
Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen,
7.
Bauakten,
8.
Liegenschaftskataster.
(2)
Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur
Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3)
Die Stadt Remagen ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der
Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der
Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung
erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung
nach dieser Satzung sowie zu Kontrollzwecken zu verwenden und weiter zu
verarbeiten.
(4)
Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist
zulässig.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
01.01.2024 in Kraft.
Remagen, den 12.12.2023
gez.
Björn
Ingendahl
Bürgermeister
Sachverhalt:
Gemäß § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) können
Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und
kreisfreie Städte eine Zweitwohnungssteuer erheben.
Neben der fiskalischen Zielsetzung verfolgt die Steuer die
ordnungspolitische Absicht der Begrenzung der Zweitwohnsitze, um dadurch die
Personen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen. Hintergrund der
Steuer ist auch, dass im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (insbesondere
den Schlüsselzuweisungen) nur Erst- bzw. Hauptwohnsitze berücksichtigt werden.
Aktuell sind im Stadtgebiet Remagen rund 500 Personen mit
Zweitwohnsitz gemeldet. Nach Einführung der Zweitwohnungssteuer wird sich die
Anzahl der Zweitwohnsitze voraussichtlich deutlich reduzieren, sodass für die
Berechnung zunächst von 300 Steuerpflichtigen ausgegangen wird, was einer
jährlichen Einnahme von etwa 200.000 EUR gleichkommt.
Unter
einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man Wohnraum, in dem sich die Inhaberin
oder der Inhaber im Vergleich zur Hauptwohnung nicht überwiegend aufhält. Als
Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung gilt jeder umschlossene Raum,
der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Dazu gehören auch Mobilheime,
Wohnmobile, Wohn- oder Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt
werden.
Steuerpflichtig
ist, wer im Stadtgebiet Remagen eine oder mehrere Nebenwohnungen innehat.
Inhaber ist die Person, die die Verfügungsbefugnis über die Wohnung hat. Das
können Eigentümer, Mieter oder sonstige, dauernutzungsberechtige Personen sein.
Die Steuerpflicht des Inhabers tritt unabhängig von den individuellen
Einkommensverhältnissen ein. Auch die Frage, von wem und mit welchen Mitteln
der besondere Aufwand einer Zweitwohnung finanziert wird, hat keinen Einfluss
auf die Steuerpflicht.
Grundlage
für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer ist eine Steuererklärung des
Inhabers der Zweitwohnung. Nach Abgabe der Steuererklärung erlässt die
Stadtverwaltung Remagen einen Steuerbescheid. Die Zweitwohnungssteuer soll
zunächst mit 12 Prozent bezogen auf die Nettokaltmiete festgesetzt werden.
Die
Nettokaltmiete ist die monatlich geschuldete Miete ohne Vorauszahlungen auf
Betriebskosten (Heizung, Abfallbeseitigung, Grundsteuer, Hausmeister). Wenn die
Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart
wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 Prozent verminderte
Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und
Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20
Prozent verminderte Bruttowarmmiete. Für Eigentum gilt als Nettokaltmiete die
ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen mit mittlerer Ausstattung
(aktuell 10 EUR/qm). Dies gilt ebenfalls für Nebenwohnungen, die unentgeltlich
überlassen werden oder eine vergünstigte Miete vereinbart ist.
Weitere
Einzelheiten sind im Entwurf der Satzung der Stadt Remagen über die Erhebung
einer Zweitwohnungssteuer geregelt.
Remagen ist durch die angebotene Infrastruktur
und den aus städtischen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine
lebenswerte Stadt, deren Vorzüge sowohl die Inhaber eines Haupt- als auch die
Inhaber eines Nebenwohnsitzes genießen können. Mit der Entrichtung dieser
Steuer werden die Zweitwohnungsinhaber nicht nur an den für die Stadt
entstehenden Kosten beteiligt, sie tragen auch zur Erhaltung der attraktiven
Infrastruktur bei.
Nach kurzer Diskussion
ergeht folgender