Sitzung: 28.11.2016 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 1
Vorlage: 0300/2016
Beschlüsse:
Der Stadtrat beschließt
a) die vorliegenden Stellungnahmen gemäß der vorstehenden Ausführungen auszuwerten, zu gewichten sowie diese mit den bisherigen Inhalten und Zielen des Bebauungsplans unter- und gegeneinander abzuwägen.
b) den Entwurf des städtebaulichen Vertrages, wie er als Anlage beigefügt ist und ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss des Vertrages
c) den Entwurf des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Abwägung als Satzung.
Sachverhalt:
Herr Günther erläutert den Sachverhalt und erklärt, dass der Stadtrat mit
Beschluss vom 14.03.2016 der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens
zugestimmt und dabei die zuvor am 20.06.2011 beschlossenen städtebaulichen
Ziele geändert hat. Nunmehr sollte die Neubebauung des vormaligen VVR-Geländes
in Form eines Hotels mit angegliederter Gastronomie sowie einer Wohnbebauung in
Form von zwei Mehrfamilienhäusern erfolgen.
Mit den vom Vorhabenträger bereitgestellten Unterlagen wurden in der
Zeit vom 11.08. bis einschließlich 30.09.2016 die von der Planung betroffenen
Behörden wie auch die Bürger am Verfahren beteiligt. Die Behörden wurden hierzu
mit Schreiben vom 27.07.2016 um eine Stellungnahme gebeten, die Bürger mit der
ortsüblichen Bekanntmachung vom 27.07.2016 informiert.
Zuvor wurde in einer am 20.04.2016 veröffentlichten ortsüblichen
Bekanntmachung bekannt gegeben, dass sich interessierte Bürger ab sofort bei
der Bauverwaltung über die allgemeinen Ziele der Planung informieren und sich
bereits vor Durchführung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zu der Planung
schriftlich oder zur Niederschrift äußern können.
0.1 Behörden und Einrichtungen ohne Rückmeldung
Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen wurden am Verfahren
beteiligt, haben sich aber nicht geäußert:
·
SGD
Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
·
Finanzamt
Ahrweiler
·
DRK-Kreisverband
Ahrweiler
·
Polizeiinspektion
Remagen
·
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
·
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum
Mayen
·
Katholische
Kirchengemeinde
·
Türkisch-Islamische
Moschee
·
RWE
·
Energieversorgung
Mittelrhein, Bad Neuenahr-Ahrweiler
·
Stadtwerke
Remagen
·
Deutsche
Post AG
·
Stadtverwaltung
Sinzig
·
Verbandsgemeindeverwaltung
Unkel
·
die im
Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen
0.2 Behörden und Einrichtungen ohne Anregungen
Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen haben mitgeteilt, dass sie
zu der Planung keine Bedenken oder Anregungen vortragen:
· Abwasserzweckverband (AZV) – Untere Ahr, Sinzig vom 11. August 2016
·
Einzelhandelsverband
Mittelrhein-Rheinhessen-Pfalz e.V., Neustadt
vom 27. September 2016
· Handwerkskammer Koblenz vom 12. September 2016
· IHK Koblenz vom 22. September 2016
· Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen vom 18. September 2016
· Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Trier vom 14. September 2016
· Ortsbeirat Remagen, Remagen vom 07.09.2016
· Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Linz vom 16. August 2016
· Abwasserzweckverband (AZV) – Untere Ahr, Sinzig vom 11. August 2016
· Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Trier vom 14. . September 2016
· Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen vom 18. September 2016
1 Generaldirektion
Kulturelles Erbe RLP, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz vom
13.September 2016
1.1 Inhalt der
Stellungnahme
1.1.1 Abwägung
Der Bebauungsplan enthält bereits einen
Hinweis zur Archäologie. Dieser wird entsprechend der Anregung ergänzt. Da es
sich um eine redaktionelle Änderung des nicht-normativen Teils des
Bebauungsplans handelt, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
1.1.2 Beschluss
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Unterlagen
entsprechend ergänzt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht
erforderlich.
2 Generaldirektion
Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz – Landesdenkmalpflege, Mainz vom 21.09.2016
2.1 Inhalt der Stellungnahme
2.1.1 Abwägung
Der Bebauungsplan wird um einen Hinweis zum
Denkmalschutz zum Erhalt und zum Umgebungsschutz des Einzeldenkmals ergänzt. Da
es sich um eine redaktionelle Änderung des nicht-normativen Teils des
Bebauungsplans handelt, ist ist kein erneutes Beteiligungsverfahren
erforderlich.
2.1.2 Beschluss
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Unterlagen
entsprechend ergänzt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht
erforderlich.
3 Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz vom 23.09.2016
3.1 Inhalt der
Stellungnahme
3.1.1 Abwägung
Nicht erforderlich
3.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder
Ergänzung der Unterlagen erfolgt nicht
4 Kreisverwaltung
Ahrweiler vom 30.09.2016
4.1 Landesplanung
4.1.1 Abwägung
Zu 1.: Der Bereich SO 2 wird in der Textfestsetzung 1.1 ergänzt und
namentlich aufgeführt. Die Textfestsetzung 1.1 wird in Bezug auf die
Zweckbestimmung des Sondergebietes neu gefasst und die Zulässigkeit der
verschiedenen Nutzungen definiert. Es handelt sich dabei lediglich um
klarstellende Änderungen der bisherigen Bestimmungen, ohne die bisherigen
Formulierungen inhaltlich zu verändern.
Zu 2.: Die Beschränkung der ausnahmsweise zugelassenen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes auf bis zu 20 Betten wird aufgehoben und damit die
Rechtseinheit mit der Formulierung der BauNVO wiederhergestellt. Die Obergrenze
im sonstigen Sondergebiet Hotel mit max. 60 Betten bleibt unter Textfestsetzung
1.1 erhalten.
Zu 3.: Die Dachformen, die auf Grundlage der Gestaltungssatzung der
Stadt Remagen zulässig sind, werden in den Planunterlagen ergänzt. Die
Zulässigkeit von Flachdächern bleibt bestehen.
Zu 4.: Die allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse wurden im Kap. 2.2 ergänzt, damit bei der Überschreitung
der GRZ die Ausgleichpflicht bezogen auf die allgemeinen Anforderungen
Berücksichtigung findet.
4.1.2 Beschluss
Die Anregungen werden wie vorgeschlagen berücksichtigt. Da die Grundzüge
der Planinhalte durch die Änderungen nicht berührt werden, ist eine erneute
Offenlage der Verfahrensunterlagen nicht erforderlich.
4.2 Naturschutz
4.2.1 Abwägung
Der bereits vorhandene Hinweis zum Artenschutz im Bebauungsplan wird um
den in der Stellungnahme angeregten Hinweis ergänzt. Da es sich um eine
redaktionelle Änderung des nicht-normativen Teils des Bebauungsplans handelt, ist
eine erneute Offenlage der Verfahrensunterlagen nicht erforderlich.
4.2.2 Beschluss
Die Anregung wird wie vorgeschlagen berücksichtigt. Eine erneute
Offenlage der Verfahrensunterlagen wird hierdurch nicht erforderlich.
4.3 Denkmalpflege
4.3.1 Abwägung
Nicht erforderlich
Beschluss
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zur
Denkmalpflege wurde bereits aufgenommen, eine weitergehende Änderung oder
Ergänzung der Unterlagen nicht erforderlich.
5 Stadtwerke Bonn Verkehrs- GmbH vom 30.09.2016
5.1 Inhalt der Stellungnahme
5.1.1 Abwägung
Die Straßenplanung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und bleibt
somit unverändert. Es ist nicht geplant die Straßenzüge für die
Verkehrsteilnehmer einzuschränken. Sofern im Zuge der Baumaßnahmen der
Verkehrsraum beansprucht werden muss, ist eine verkehrsbehördliche Genehmigung
erforderlich.
5.1.2 Beschluss
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.
6 Evangelisches
Gemeindebüro, Remagen vom 19.09.2016
6.1 Inhalt der Stellungnahme
6.1.1 Abwägung
Die vorgeschlagene Wegeführung zwischen dem geplanten Bauvorhaben, der
Parzelle der Evangelischen Kirche (848/10) bis hin zur Von-Lassaulx-Straße kann
aufgrund der geplanten Stellung der Gebäude in der Seelenstraße nicht verfolgt
werden.
Zur Festsetzung einer verkehrsbehördlichen Anordnung im Bebauungsplan besteht
keine Rechtsgrundlage, die Anordnung eines Überwegs kann daher nicht
festgesetzt werden.
6.1.2 Beschluss
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.
7 Michael Nürenberg und Anita Runkel, Remagen, vom 07.08.2016
7.1 Inhalt der Stellungnahme
7.1.1 Abwägung
Die Nutzungsschablone zum Bereich MI 2 wurde
versehentlich mit einer niedrigeren Gebäudehöhe versehen. Die Nutzungsschablone
MI 2 wird an die max. Gebäudehöhe von 10,5 m entsprechend der Bestandsbebauung
angepasst, um eine einheitliche Bebauung der Innenbereiche zu ermöglichen. Da
es sich um eine Anpassung der Gebäudehöhe an den Bestand handelt und die
Änderung aufgrund einer Anregung erfolgt, steht diese Anpassung der Fassung des
Satzungsbeschlusses nicht entgegen.
7.1.2 Beschluss
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Gebäudehöhe entsprechend
angepasst. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht erforderlich.
8 Fachbereich 1 – Wirtschaftsförderung Stadt Remagen vom 08.09.2016
8.1 Inhalt der Stellungnahme
8.1.1 Abwägung
Die gegenüberliegenden Bestandsgebäude der
Bereiche MI 1 und WA 3, in denen eine max. Gebäudehöhe von 14,0 m festgesetzt
werden soll, misst Gebäudehöhen von 7,3 m bis 15,0 m. Die meisten
Bestandsgebäude weisen Gebäudehöhen zwischen 12,3 bis 15,0 m auf. Eine Reduzierung
der max. Gebäudehöhe der geplanten Bereiche MI 1 und WA 3 auf 12,0 m würde
somit nicht der Umgebungsbebauung entsprechen. Die Bestandsgebäude, die
gegenüber den Neubauvorhaben liegen, sind sogar größer als 12,4 m, sodass die
Straßenfluchten durch die festgesetzte max. Gebäudehöhe nicht minder als
bereits durch die Bestandsbebauung beeinflusst werden. Der Anregung sollte
daher nicht gefolgt werden.
8.1.2 Beschluss
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Gebäudehöhe wird aus den in der Stellungnahme aufgeführten Gründen nicht
reduziert. Die Planung bleibt unverändert.
9 SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, vom 28.09.2016
9.1 Inhalt
der Stellungnahme
9.1.1 Abwägung
Nicht
erforderlich
9.1.2 Beschluss
Der Inhalt
der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die schalltechnische Prognose des
Büros Graner +Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, vom 08.03.2016 wird den Unterlagen
zum Bebauungsplan beigefügt.
Eine
weitergehende Änderung oder Ergänzung der Unterlagen erfolgt nicht.
Ratsmitglied
Dr. Wyborny wünscht eine weitere deutliche Rücknahme der Neubauvorhaben und
signalisiert seine Ablehnung hinsichtlich der derzeitigen Planungen.
Für den
Ortsbeirat, so erklärt Ortsvorsteher Köbbing, sind die aktuellen Planungen
akzeptabel.
Nach
abgeschlossener Beratung ergehen nachstehende