Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 1

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt

 

a)    die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der vorstehenden Abwägungsvorschläge zu bewerten und zu gewichten.

b)    unter Berücksichtigung der Abwägungsvorschläge die Abwägung wie dargelegt vorzunehmen und den Bebauungsplan anzupassen. Der geänderte Bebauungsplan wird nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut offengelegt. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.


Sachverhalt:

1 Vorbemerkung

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 04.10.2016 beschlossen, auf entsprechenden Antrag hin das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung einzuleiten. Dieser Beschluss wurde am 04.01.2017 ortsüblich bekanntgemacht. In der Zeit vom 16.02. bis einschließlich 17.03.2017 erfolgte die Offenlage im beschleunigten Verfahren.

 

Bedingt durch den nachfolgenden Wechsel des Vorhabenträgers und einer Überarbeitung der Planinhalte musste die Offenlage zum Entwurf des Bebauungsplans wiederholt werden.

 

Die Wiederholung der Offenlage erfolgte in der Zeit vom 20.07. bis einschließlich 25.08.2017. Die Bekanntmachung hierüber wurde am 12.07.2017 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Remagen bekannt gemacht. Neben den Originalunterlagen wurden sowohl die Bekanntmachung wie auch die Verfahrensunterlagen während der erneuten Offenlage auf der Internetseite der Stadt Remagen eingestellt.

Mit Schreiben vom 06.07.2017 wurden die von der Planung berührten Abteilungen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, einschließlich des Ortsbeirates Remagen sowie der im Stadtrat Remagen vertretenen Parteien und Gruppierungen, über die Durchführung der erneuten Offenlage unterrichtet.

 

Wie Stadtplaner Peter Günther mitteilt, ist am Wochenende eine weitere Stellungnahme eines Bürgers eingegangen, die der Überprüfung bedurfte und in den nachstehenden Text mit eingearbeitet wurde (wurde als Tischvorlage verteilt)..

 

Das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens wird nachstehend dokumentiert.

 

2          Behörden und Träger öffentlicher Belange ohne Stellungnahmen

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt, haben sich aber nicht geäußert:

  • SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz
  • SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft-Abfallwirtschaft-Bodenschutz, Koblenz
  • Wasser- und Schifffahrtsamt, Bingen
  • Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Mayen
  • DRK-Kreisverband Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • Polizeiinspektion Remagen, Remagen
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
  • Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen
  • Katholische Pfarrgemeinde Remagen
  • Evangelische Pfarrgemeinde, Remagen
  • Türkisch-Islamische Moschee, Remagen
  • RWE, Saffig
  • Deutsche Post AG, Bonn
  • Ahrweiler Verkehrs-GmbH, Brohl-Lützing
  • Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH, Bonn
  • Stadtverwaltung Sinzig
  • Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
  • Stadtverwaltung Remagen
  • die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen

 

3          Behörden und Träger öffentlicher Belange ohne Anregung

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass ihre Belange nicht berührt oder im Rahmen der Planungen bereits ausreichend berücksichtigt werden:

 

  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Koblenz
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz
  • PLEdoc GmbH, Essen, für Open Grid Europe GmbH
  • Verbandsgemeinde Linz am Rhein

 

 

4          eingereichte Stellungnahmen im Rahmen der Wiederholung der Offenlage

 

Folgende Bürger und Einrichtungen haben im Rahmen der Offenlage fristgerecht eine Stellungnahme mit Anregungen oder Hinweisen eingereicht:

 

·        4.1       Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, Schreiben vom 18.08.2017

·        4.2       Energienetze Mittelrhein – Netzservice Gas/Wasser/Fernwärme, Koblenz Schreiben vom  17.07.2017

·        4.3       Energienetze Mittelrhein, Koblenz, Schreiben vom  25.07.2017

·        4.4       Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 14, Polcher Straße 15-19, 56727 Mayen, Schreiben vom  vom 09.08.2017

·        4.5       Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Zurmaiener Straße 175, 54292 Trier, Schreiben vom  16.08.2017

·        4.6       Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Schreiben  vom 21.08.2017

·        4.7       RA Silke Johlen, Köhler & Klett Rechtsanwälte, Von-Werth-Straße 2, 50670 Köln, Schreiben vom  10.08.2017

 

Diese Stellungnahmen werden im Folgenden wörtlich wiedergegeben, soweit nicht anders angegeben.

4.1       Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, Schreiben vom 18.08.2017

4.1.1   Inhalt der Stellungnahme

 

 

4.1.2   Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, sie ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme vom 09.03.2017 (vgl. Anlage).

 

4.1.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Unterlagen ergeben sich hieraus nicht.

 

4.2       Energienetze Mittelrhein – Netzservice Gas/Wasser/Fernwärme, Koblenz Schreiben vom  17.07.2017

4.2.1   Inhalt der Stellungnahme

Stellungnahme vom 16.02.2017

 

4.2.2   Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus der Stellungnahme vom 16.02.2017 geht hervor, dass die Trinkwassersituation sichergestellt ist und ausreichend Löschwasser als Grundschutz vorgehalten wird. Die Planinhalte bleiben somit unberührt.

 

 

4.2.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen erfolgt nicht.

 

 

4.3       Energienetze Mittelrhein, Koblenz, Schreiben vom  25.07.2017

4.3.1   Inhalt der Stellungnahme

 

 

Stellungnahme vom 14.03.2017

 

4.3.2   Stellungnahme der Verwaltung

Der Inhalt der Stellungnahme bezieht sich weitgehend auf das konkrete Bauprojekt. Der Vorhabenträger wird diesbezüglich informiert, um sich vor der konkreten Umsetzung des Projektes mit den ENM zur Abstimmung in Verbindung zu setzen.

 

Die Lage der über das südliche Grundstück verlaufenden öffentlichen Wasserleitung, die der Versorgung der westlich angrenzenden Grundstücke dient, wird zur Dokumentation nachrichtlich in die Planzeichnung aufgenommen. Im Zuge der tatsächlichen Bebauung ist diese zu orten und die Einfriedung des geplanten Kinderspielplatzes ggf. diesen Erfordernissen anzupassen.

 

 

4.3.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird wie vorgeschlagen bei der Planung berücksichtigt. Durch die nachträgliche Ergänzung der Wasserleitung wird eine nochmalige Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, da es sich lediglich um eine nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnung handelt und nicht um eine normative Festsetzung des Bebauungsplans.

 

4.4       Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 14, Polcher Straße 15-19, 56727 Mayen, Schreiben vom  vom 09.08.2017

4.4.1   Inhalt der Stellungnahme

 

 

4.4.2   Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien kann im Zuge der Ausführungsplanung Berücksichtigung finden. Die Planinhalte bleiben somit unberührt.

 

4.4.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen erfolgt nicht.

 

4.5       Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Zurmaiener Straße 175, 54292 Trier, Schreiben vom  16.08.2017

4.5.1   Inhalt der Stellungnahme

 

 

 

4.5.2   Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planung von Telekommunikationskabeln wird bei Bedarf im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

4.5.3   Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.

 

4.6       Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Schreiben  vom 21.08.2017

4.6.1   Inhalt der Stellungnahme

a) Landesplanung/Städtebau

b) Naturschutz

c) Abfallwirtschaft

d) Denkmalpflege

 

 

4.6.2   Stellungnahme der Verwaltung

a) Die Stellungnahme zum Bereich Landesplanung/Städtebau wird zur Kenntnis genommen.

 

b) In Bezug auf die Ausführungen zum Naturschutz wird der Hinweis 4.10 „Flächenbefestigung“ um den Satz „Bei einer Abdeckung von Gartenteilen mit Schottersteinen sollen nur wasserdurchlässige Folien verwendet werden.“ ergänzt. Hier handelt es sich um die Ergänzung eines Hinweises, d.h. des nicht-normativen Teils des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Daher kann diese Ergänzung vorgenommen werden, ohne dass es einer erneuten Offenlage bedarf.

Das Planzeichen zum Erhalt von Sträuchern/Hecken, für die in der Begründung benannte Hainbuchenhecke, wird in die Planzeichnung eingefügt. Dies hat zur Folge, dass der normative Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB geändert wird. Nach § 4a Abs. 3 BauGB ist der Entwurf eines Bebauungsplans, der nach der dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert wird, erneut auszulegen. Sofern durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann sich die Einholung von Stellungnahmen allerdings auf die betroffene Öffentlichkeit beschränken. Da von Ergänzung der Hainbuchenhecke in der Planzeichnung nur der Erwerber des Grundstücks unmittelbar betroffen ist, wurde dieser um eine Stellungnahme dazu gebeten. Der einzige unmittelbar Betroffene bestätig, dass die Hecke erhalten bleiben soll und stimmt einer Festsetzung in der Planzeichnung zu. Somit ist die eingeschränkte Beteiligung auch dokumentiert.

Der Satzungsbeschluss kann daher mit dieser Änderung der zeichnerischen Festsetzung zum Erhalt der Hecke gefasst werden. Weitere Betroffenheiten aus der Öffentlichkeit liegen nicht vor.

Die Hinweise werden um die Ausführungen zu Schottergärten ergänzt.

Die Planzeichnung wird um die Erhaltung von Sträuchern/Hecken ergänzt.

 

c) Die Ausführungen der Abfallwirtschaft hinsichtlich des Bereitstellens der Abfallsammelbehälter sind Projektentwickler und Erwerber bekannt. Eine weitergehende Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung ist daher nicht erforderlich.

 

d) Die Stellungnahme der Denkmalpflege wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine Kleindenkmäler im Plangebiet bekannt. Die Landesarchäologie wurde gesondert beteiligt, ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan unter Punkt 4.4 bereits enthalten.

 

4.6.3   Abwägung

Die Inhalte der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Die Unterlagen zum Bebauungsplan werden entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergänzt und angepasst. Eine erneute Offenlage i.S. des § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich, da es sich mit einer Ausnahme ausschließlich um nachrichtliche Übernahmen oder nicht normative Hinweise handelt. Soweit im Einzelfall eine verbindliche Vorgabe in die Unterlagen aufzunehmen ist, beschränkt sich die Betroffenheit wie dargelegt lediglich auf den Vorhabenträger.

 

 

 


 

4.7       RA Silke Johlen, Köhler & Klett Rechtsanwälte, Von-Werth-Straße 2, 50670 Köln, Schreiben vom  10.08.2017

4.7.1   Inhalt der Stellungnahme

(Anmerkung der Verwaltung: mit der nachstehenden Stellungnahme werden über die Kanzlei die Bedenken des Eigentümers einer an das Vorhaben angrenzenden Parzelle zu der Planung vorgetragen. Die Ausführungen sind in Bezug auf die Daten des Petenten anonymisiert, im Übrigen jedoch wird die Stellungnahme wörtlich wiedergegeben.)

 

Bildschirmausschnitt

Bildschirmausschnitt

Bildschirmausschnitt

Bildschirmausschnitt

Bildschirmausschnitt

Bildschirmausschnitt

 

 

 

4.7.2   Stellungnahme der Verwaltung

In der näheren Umgebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befinden sich, wie in der Sachdarstellung des Anwaltsschreibens wiedergegeben, freistehende Wohngebäude mit meist zwei Vollgeschossen. Bei einem Teil der umliegenden Gebäude sind ggfls. auch 3 Vollgeschosse vorhanden. Die absolute Gebäudehöhe, die in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt ist und auch über die Vorhabenpläne gesichert ist, liegt unterhalb der Firsthöhe von einigen Gebäuden entlang dieses Abschnittes der Rheinpromenade. Hinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das Vorhaben unstrittig in die nähere Umgebung ein.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (bestimmt durch die GRZ, GFZ und die Gebäudehöhe) könnte das Einfügen strittig sein. Die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist umfangreicher als bisher in der näheren Umgebung. Aus diesem Grund wurde sowohl seitens der Stadt als auch seitens der Kreisverwaltung Ahrweiler als zuständiger Baugenehmigungsbehörde das ursprüngliche Ansinnen, die Neubebauung im Zuge eines Bauantrages zu genehmigen, abgelehnt. Beide Behörden sind sich jedoch dahingehend einig, dass die mit der vorliegenden Bauleitplanung geplanten Gebäude den Rahmen der weiteren Umgebung keinesfalls verlassen. In einer Entfernung von ca. 200 m befinden sich nämlich durchaus Gebäude mit einer ähnlichen oder größeren überbauten Grundstücksfläche.

 

§ 34 BauGB alleine kann nach Auffassung der entscheidenden Stellen für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht herangezogen werden, weswegen mit dem vorliegenden Bebauungsplan explizit Baurecht für das Vorhaben geschaffen werden soll. Für die Beurteilung wäre künftig § 30 Abs. 2 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans) als Grundlage zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens heranzuziehen. Daher werden das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche mit dem Bebauungsplan festgesetzt. Da vorliegend keine Festsetzungen zur örtlichen Verkehrsfläche getroffen werden, handelt es sich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan. Dies hat zur Folge, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen nach dem Maßstab der näheren Umgebung richtet.

 

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans fließt die Vorprägung der Umgebung allerdings in die Abwägung mit ein.  Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung orientiert sich dabei an dem nach § 17 BauNVO für allgemeine und reine Wohngebiete Möglichen, wobei die festgesetzte Geschossflächenzahl sogar unter der Obergrenze des § 17 BauNVO verbleibt. Mit der Einhaltung der Obergrenzen bzw. deren Unterschreitung sind gesunde Wohnverhältnisse innerhalb des vorhaben­bezogenen Bebauungsplans und auch angrenzend sichergestellt.

Gestalterische Aspekte sind hinsichtlich des Einfügens in die nähere Umgebung nicht zu beurteilen, aber ebenfalls ein Aspekt in der Abwägung. Das Vorhaben wird optisch deutlich anders gestaltet, als die unmittelbare Umgebungsbebauung. Es handelt sich um einen zeitgemäßen, modernen Baustil und es ist Planungswille der Stadt, moderne Baukultur zuzulassen.

 

In Bezug auf eine erdrückende Wirkung ist der Bebauungsplaninhalt hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung zu prüfen. Hierbei ist nicht von Belang, dass sich die Ansicht der Rheinpromenade unstrittig verändert oder Bestandsgebäude ggfls. an Wirkung verlieren, sondern lediglich, ob Nachbarbebauung negativ beeinträchtigt wird. Eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung ist in jedem Fall, schon allein durch die Einhaltung der Abstandsflächen nach Landesbauordnung, gegeben. Die Gebäudehöhe des Vorhabens liegt unter den Firsthöhen der näheren Umgebung. Die Kubatur des Gebäudes ist durchaus dominanter als die Bestandsbebauung. Objektiv negative Auswirkungen gehen hiervon allerdings nicht aus. Das Gebäude wirkt durch seine Gebäudelänge, auch aufgrund des verbindenden Garagengeschosses, vor allem in Richtung Rhein und der hinterliegenden Grünanlage (Stadtpark, Alter Friedhof). In Richtung der seitlichen Grundstückgrenzen sind die überbaubaren Grundstücksflächen auf 25 m begrenzt, also einem verträglichen, vor Ort  üblichen und nicht beeinträchtigenden Tiefenmaß.

Auswirkungen in Form einer erdrückenden Wirkung werden nicht gesehen.

 

Bezüglich des Übereinstimmens von vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Vorhabenplan sei auf die Vorhabenbeschreibung verwiesen, laut der zwei Vollgeschosse geplant sind. Demnach handelt es sich bei dem Sockelgeschoss nicht um ein Vollgeschoss.

 

Der Hinweis auf die Anzahl der Vollgeschosse wurde nochmals überprüft. Die Tiefgarage ist nach den Bestimmungen der Landesbauordnung als drittes Vollgeschoss zu betrachten. Um die damit entstehende Abweichung zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und  der Beschreibung des Vorhabens ist die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zu erhöhen. Gleichzeitig wird durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung  sichergestellt, dass nur die Tiefgarage und nicht etwa ein Dachgeschoss als drittes Vollgeschoss errichtet werden darf.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhenlage des untersten Wohngeschosses durch die Lage des Vorhabengrundstücks im Überschwemmungsgebiet des Rheins liegt und sich damit oberhalb der Wasserspiegellage bei einem hundertjährlichen Hochwasser befinden muss. Insoweit ist der Umstand, dass die Tiefgarage ein Vollgeschoss wird, nicht dem freien Willen des Vorhabenträgers, sondern der gesetzlich geforderten hochwassergerechten Bebauung geschuldet ist.

 

 

4.7.3   Abwägung

Bei der Einleitung des Satzungsgebungsverfahrens war der Stadt Remagen bekannt, dass das konkrete Vorhaben sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, denn anderenfalls hätte es im Wege eines Baugenehmigungsverfahrens durch die zuständige Kreisverwaltung Ahrweiler genehmigt werden können.

Um das Vorhaben, welches sich nach Auffassung der Stadt in eine räumlich weiter gegriffene Umgebung problemlos einfügt (weiterer Verlauf der Rheinpromenade in westliche Richtung) realisieren zu können, wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan eingeleitet. .

Wie vorstehend erläutert, wird eine vom Petenten dargelegte erdrückende Wirkung des Vorhabens auf benachbarte Gebäude nicht gesehen, zumal es sich höhenmäßig anderen, die örtliche Silhouette prägenden Häusern erkennbar unterordnet.

Unter dieser Maßgabe werden die Ausführungen zur Bauleitplanung zur Kenntnis genommen, letztlich jedoch nicht so gewichtet und gewertet, als dass die dargestellten Inhalte und Ziele der Planung geändert oder gar aufgegeben würden.

 

Der Bebauungsplan wird bei unverändertem Vorhaben dahingehend geändert, dass in dem Baugebiet drei Vollgeschosse zulässig sind. Gleichzeitig ist durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen sicherzustellen, dass ausschließlich die Tiefgarage als drittes Vollgeschoss zulässig ist.

 

Ratsmitglied Dr. Wyborny signalisiert Ablehnung zu diesem Tagesordnungspunkt.