Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Remagen vom 10. Juni 1985. Die Satzung hat nachstehenden Wortlaut:

 

 

4. Satzung

 

zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Remagen vom 10. Juni 1985

 

 

Der Rat der Stadt Remagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 25.09.2017 folgende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

§ 1

 

§ 10 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:

 

§ 10

 

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

 

§ 2

 

§ 12 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:

 

§ 12

 

(1)       Unverändert

 

(2)       Es wird unterschieden zwischen folgenden Grabstätten und Bestattungsformen:

 

a)        Reihengrabstätten

1.      Reihengräber

2.      Rasenreihengräber

2.1     anonym

2.2    mit zentralem Gedenkstein (halbanonym)

2.3    mit ebenerdiger Grabplatte

3.      Urnenreihengräber

4.      Urnenrasengräber

4.1    anonym

4.2    mit zentralem Gedenkstein (halbanonym)

4.3    mit ebenerdiger Grabplatte

4.4.   Baumgräber

5.      Urnenstele

 

b)        Wahlgrabstätten

1.      Wahlgräber

2.      Urnenwahlgräber

3.      Urnenstele

4.      Familienbäume

 

§ 3

 

§ 16 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert.

 

§ 16 Urnengrabstätten

 

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

 

a)        Urnenreihengräbern

b)        Urnenwahlgräbern (bis zu 4 Urnen)

c)         Wahlgräbern (bis zu 4 Urnen)

d)        Urnenstele als Reihengrab

e)        Urnenstele als Wahlgrab (bis zu 2 Urnen)

f) Urnenrasengräber (Reihengrab)

1.      anonym

2.      mit zentralem Gedenkstein (halbanonym)

3.      mit ebenerdiger Grabplatte

4.      Baumgräber

g)        Familienbäume (bis zu 12 Urnen)

 

(2) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

 

(3) bis (6) unverändert

 

(7) In einem Urnenwahlgrab dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In den letzten 15 Jahren der Nutzungszeit jedoch nur, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.

 

(8) unverändert

 

(9) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapsel und Schmuckurne) mit einem maximalen Durchmesser von 28 cm beigesetzt werden.

 

 

§ 4

 

Der Friedhofssatzung wird folgender § 16 a hinzufügt:

 

§ 16 a Rasengrabstätten

 

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Leichen und Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.

 

(2) Rasengrabstätten werden als anonyme, mit einem zentralen Gedenkstein (halbanonym), mit ebenerdiger Grabplatte oder als Baumgräber angelegt. Die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.

 

(3) In besonders ausgewiesenen Grabfeldern sind ebenerdige Grabplatten in der Größe 20 x 30 x 5 cm vorgeschrieben. Die nach § 21 Absatz 1 erforderliche Zustimmung bleibt unberührt.

 

(4) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern ist auf den Grabstätten außerhalb der zentralen Gedenksteine unzulässig. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet und ist spätestens nach 4 Wochen zu entfernen.

 

(5) Bei Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein sowie Baumgräbern erfolgt die namentliche Kennzeichnung durch den Friedhofsträger, sofern keine anonyme Beisetzung gewünscht ist.

 

 

§ 5

 

Der Friedhofssatzung wird folgender § 16 b hinzugefügt:

 

§ 16 b Familienbäume

 

(1) Familienbäume sind Wahlgrabstätten an ausgewählten Bäumen innerhalb der bestehenden Friedhöfe.

 

(2) Die Anlage und Unterhaltung der Familienbäume obliegt dem Friedhofsträger. Sollte der Baum während der Dauer des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, erfolgt durch die Friedhofsverwaltung eine Ersatzpflanzung in unmittelbarer Nähe der Grabstätte.

 

(3) Sofern eine namentliche Kennzeichnung an den Bäumen gewünscht ist, erfolgt diese durch den Friedhofsträger.

 

(4) An einem Familienbaum können bis zu 12 Urnen beigesetzt werden. Im Bedarfsfall kann auch nur die Hälfte (6 Urnen) oder ein Drittel (4 Urnen) des Baumes erworben werden. Über die Vergabe der restlichen Grabstellen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

 

(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung gestattet und spätestens nach 4 Wochen zu entfernen.

 

§ 6

 

§ 23 a der Friedhofssatzung wird ersatzlos entfernt.

 

 

§ 7

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

 

 

Remagen, den

 

 

Herbert Georgi

Bürgermeister

 


Sachverhalt:

Ratsmitglied Wießmann stellt fest, dass entsprechend dem Antrag der SPD-Fraktion drei wichtige Punkte in die Satzung aufgenommen wurden

 

  1. 4 Urnen in einem Urnengrab
  2. Reduzierung der Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre
  3. Urnenbestattungen unter Bäumen.

 

Sie dankt der Verwaltung für die zügige Umsetzung des Antrages.

 

Die übrigen Fraktionen begrüßen die Änderung der Friedhofssatzung ebenfalls.

 

Es ergeht nachstehender