Beschluss:
1. Die
Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber und für die Nutzung der
Leichenhallen bleiben unverändert.
2. Die Grabstellengebühren werden für alle Grabstätten um 5% erhöht.
3. Der Stadtrat beschließt folgende
22. Satzung
zur Änderung der Satzung über die
Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Remagen (Friedhofsgebührensatzung) vom
01.08.1989
Der
Rat der Stadt Remagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom
31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
02.03.2006 (GVBl. S. 57), den §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12.12.2006 (GVBl. S. 401), und § 35 der Friedhofssatzung am 08.10.2018 folgende
Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die
Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt
Remagen erhält folgende neue Fassung: (siehe Anlage).
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am
01.01.2019 in Kraft.
Remagen, den 08.10.2018
gez. Björn
Ingendahl, Bürgermeister
Anlage zur
Friedhofsgebührensatzung
I. REIHENGRABSTÄTTEN
mit einer Ruhezeit von 20 Jahren
1.
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der
Friedhofssatzung für Verstorbene
1.1 bis
zum 5. Lebensjahr 214,00
€
1.2 ab dem
5. Lebensjahr 627,00
€
2. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach §
2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Verstorbene
2.1 anonym - bis zum 5. Lebensjahr 321,00
€
2.2 anonym - ab dem 5.
Lebensjahr 941,00
€
2.3 mit ebenerdiger Platte -
bis zum 5. Lebensjahr 321,00
€
2.4 mit ebenerdiger Platte - ab
dem 5. Lebensjahr 941,00
€
2.5 mit zentralem Gedenkstein - bis zum 5. Lebensjahr 615,00
€
2.6 mit zentralem Gedenkstein - ab dem 5. Lebensjahr 1.235,00
€
II. URNENGRABSTÄTTEN mit
einer Ruhezeit von 15 Jahren
1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 591,00 €
2. Überlassung einer Urnenstele 591,00
€
3. Überlassung einer anonymen Urnenrasengrabstätte 887,00
€
4. Überlassung eine Urnenrasengrabstätte mit ebenerdiger
Grabplatte 887,00 €
5. Überlassung eine Urnengrabstätte unter einem Baum 887,00 €
6. Überlassung eine Urnenrasengrabstätte mit zentralem
Gedenkstein 1.181,00 €
III. WAHLGRABSTÄTTEN
1.
Verleihung des Nutzungsrechts für 30 Jahre an Berechtigte nach 2 Abs. 1
der Friedhofssatzung für Wahlgräber der Klasse A
1.1.
Einzelgrabstätte mit einfacher Tiefe
1.1.1 mit
Fundament 1.838,00
€
1.1.2 ohne
Fundament 1.729,00
€
1.2.
Einzelgrabstätte mit doppelter Tiefe
1.2.1 mit
Fundament 2.592,00
€
1.2.2 ohne
Fundament 2.423,00
€
1.3.
Doppelgrabstätte mit einfacher Tiefe
1.3.1 mit
Fundament 3.676,00
€
1.3.2 ohne
Fundament 3.459,00
€
1.4.
Doppelgrabstätte mit doppelter Tiefe
1.4.1 mit
Fundament 5.150,00
€
1.4.2 ohne
Fundament 4.847,00
€
1.5 Urnengrabstätte
(bis zu 4 Urnen) 1.132,00
€
für
die 3. und 4. Beisetzung jeweils 420,00
€
1.6. Urnenstele (bis zu 2 Urnen) 1.132,00
€
1.7 Familienbaum
1.7.1 - bis zu 4 Urnen 2.520,00
€
1.7.2 - bis zu 6 Urnen 3.780,00
€
1.7.3 - bis zu 12 Urnen 7.560,00
€
2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 1
der Friedhofssatzung für Wahlgräber der Klasse B
Die Gebühr errechnet sich aus dem Kaufpreis der
Wahlgräber A zuzüglich 30 % - außer für Familienbaumgrabstätten.
3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren
Bestattungen je Jahr für Wahlgräber der Klasse A
3.1 Einzelgrabstätte
einfache Tiefe mit Fundament 62,00
€
3.2 Einzelgrabstätte
einfache Tiefe ohne Fundament 57,00
€
3.3 Einzelgrabstätte
doppelte Tiefe mit Fundament 86,00
€
3.4 Einzelgrabstätte
doppelte Tiefe ohne Fundament 80,00
€
3.5 Doppelgrabstätte einfache
Tiefe mit Fundament 123,00
€
3.6 Doppelgrabstätte einfache
Tiefe ohne Fundament 116,00
€
3.7 Doppelgrabstätte doppelte
Tiefe mit Fundament 171,00
€
3.8 Doppelgrabstätte doppelte
Tiefe ohne Fundament 162,00
€
3.9 Urnengrabstätte 38,00
€
3.10 Urnenstele 38,00
€
3.11 Familienbaum (bis zu 4
Urnen) 84,00
€
3.12 Familienbaum (bis zu 6
Urnen) 126,00
€
3.13 Familienbaum (bis zu 12
Urnen) 252,00
€
4. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 2 bei späteren
Bestattungen je Jahr für Wahlgräber der Klasse B
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für Wahlgräber B
wird zu den Gebühren nach Ziff. 3.1 bis 3.10 ein Zuschlag von 30 % erhoben –
außer für Familienbaumgrabstätten.
5. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der
Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:
5.1 Wiedererwerb auf 5 Jahre 20 % der Gebühr
nach Nr. 1 oder Nr. 2
5.2 Wiedererwerb auf 10 Jahre 33 1/3 % der
Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
5.3
Wiedererwerb auf 20 Jahre 70 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
5.4
Wiedererwerb auf 30 Jahre 110 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
1.
Reihengrabstätten für
1.1 Verstorbene bis zum 5.
Lebensjahr 200,00
€
1.2 Verstorbene ab dem 5.
Lebensjahr 500,00
€
1.3 Aschenurnen je Beisetzung 200,00
€
2.
Wahlgrabstätten der Klassen A und B
2.1 Wahlgrabstätten mit
einfacher Tiefe 550,00
€
2.2 Wahlgrabstätten mit
doppelter Tiefe 620,00
€
2.3 Aschenurnen je Beisetzung 200,00
€
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch
gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von
den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
VI. Benutzung der Friedhofshallen
Aufbewahrung einer Leiche einschließlich Trauerfeier 250,00 €
Aufbewahrung einer Urne einschließlich Trauerfeier 70,00
€
VII. Verwaltungsgebühren
1. Anfertigung der
Zweitschrift einer Urkunde 5,00
€
2. Umschreibung einer Urkunde 5,00
€
3. Genehmigung für die
Einfriedigung von Gräbern 11,00
€
4. Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen,
Gedenkplatten
und dergleichen wird eine Gebühr wie folgt erhoben:
4.1 bei Reihengräbern und
Urnenreihengräbern 30,00
€
4.2 bei Wahlgräbern 35,00
€
VIII. Sonstiges
Die namentliche Kennzeichnung für Baum- und
Familienbaumgrabstätten wird nach Aufwand abgerechnet.
Zuletzt wurden die Grabstellengebühren für Urnenreihengrabstätten, Urnenkaufgräber und Urnenstehlen zum 01.01.2017 um 10 % erhöht. Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl dem Stadtrat, die Grabstellengebühren um 5 % zu erhöhen. Die Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber und für die Nutzung der Leichenhallen sollen nicht verändert werden.