Eine weitere Anfrage der SPD-Fraktion beinhaltet das Thema Parkleitsystem:

 

 

„der Stadtrat hat auf Antrag der SPD, Mittel für ein Gutachten zur Verbesserung der Parksituation und für ein evtl. Parkleitsystem in den Haushalt 2019 eingestellt.

 

Frage der SPD-Fraktion:

Ist dieses Gutachten vergeben worden?

An wen wurde dieses Gutachten vergeben?

Falls ja, wann können wir mit ersten Ergebnissen rechnen?

Falls nein, wann erfolgt eine Beauftragung eines Gutachters?

 

Die Parkplatzsituation – besonders in der Kernstadt Remagen – wird immer katastrophaler, zumal viele Parkplätze auch noch wegen Baumaßnahmen ausgefallen sind, z.B. am Römerplatz, am Bahnhof oder in der Geschwister-Scholl-Straße.

Wir müssen uns dringend dieses Problems annehmen und gemeinsam nach Lösungen suchen.

 

Die SPD beantragt deshalb darüber hinaus, diesen TOP auf die nächste Sitzung des Bauausschusses zu stellen.“

 

Bürgermeister Björn Ingendahl erklärt, dass die Verwaltung zurzeit damit beschäftigt sei, Angebote einzuholen, um ein Gutachten in Auftrag zu geben. Er regt weiter die Bildung eines Arbeitskreises an und bittet die Fraktionen, je einen Teilnehmer zu benennen.

 

Weiter regt die SPD an, das Parken in bewirtschafteten Parkzonen in der ersten Stunde durch Parkscheibe zu ermöglichen. Damit könne die Flut von Parkzetteln, die weggeworfen werden, eingedämmt werden.

 

Bürgermeister Björn Ingendahl teilt hierzu folgendes mit:

 

Nach § 13 StVO darf an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein gehalten werden und nur bei defekten Parkscheinautomaten muss eine Parkscheibe dort ausgelegt werden. Absatz 2 dieser Vorschrift regelt die Parkscheibenpflicht und in welchen Parkzonen diese zulässig ist. Eine gebührenpflichtige Parkzone bzw. Zone mit Parkscheinautomat ist hier nicht aufgezählt. Daher ist die Kombination Parkschein/Parkscheibe im Umkehrschluss nur bei einem defekten Parkscheinautomat rechtlich vorgesehen. Des Weiteren wäre auch eine solche Beschilderungskombination widersprüchlich. Beide Zusatzzeichen sind sogenannte beschränkende Zusatzzeichen, schließen demnach immer das darüber angebrachte Verkehrsschild ein. Sofern man unter einer Parkplatzbeschilderung beide Schilder anbringt, würde das jeweils untere Schild das darüber hängende in Gänze einschränken, so dass immer nur das eine oder andere Zusatzschild gültig wäre, aber nicht beide gleichzeitig.

 

Seitens des Ausschusses wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Parkplatzes Grabenstraße diese doppelte Beschilderung möglicherweise vorhanden sei.