Sitzung: 24.06.2019 Stadtrat
Vorlage: 0769/2019
Beschlüsse:
Zuständigkeit der
Ortsbeiräte
Die Ergänzung des § 8 um die „Festsetzung der Sperrzeiten – Dorfgemeinschaftshäuser“ wird nicht zugestimmt.
3 Ja-Stimmen
28 Nein-Stimmen
Der in § 8 Abs. 1 Ziffer 9 enthaltene Satz „Auf die Anhörung der Anlieger wird bei nicht beitragspflichtigen Maßnahmen verzichtet“ wird gestrichen.
Der Beschluss ergeht einstimmig.
Aufwandsentschädigung
für Mitglieder des Stadtrats
In § 11 Abs. 7 wird in Satz 1 das Wort „monatlich“ durch „vierteljährlich“ ersetzt.
Der Beschluss ergeht einstimmig.
Aufwandsentschädigung
für Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und der Beiräte für
Jugend und Senioren
§ 14 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung „Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten
eine Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Satzung des Jugendbeirats.“
Abschließend lässt der Vorsitzende über die Hauptsatzung abstimmen.
Zunächst erfolgt die Abstimmung über § 15 „Aufwandsentschädigung der Beigeordneten“, da hier das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht.
§ 15 wird in der vorgeschlagenen Fassung zustimmt.
Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder: 32
Anwesende Ratsmitglieder: 30
Ja-Stimmen: 30
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Die Abstimmung zur Hauptsatzung hat nachstehendes Ergebnis:
Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder: 32 + 1
Anwesende Ratsmitglieder: 30 + 1
Ja-Stimmen: 31
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Die Hauptsatzung hat nachstehenden Wortlaut:
H A U P T S A T Z U N G
der Stadt Remagen
Der Stadtrat hat am 24.06.2019 aufgrund der
§§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO), des § 2 der Landesverordnung über
die Aufwands-entschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Öffentliche
Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt
erfolgen im Amtsblatt der Stadt Remagen, den „Remagener Nachrichten“. Darüber
hinaus erfolgen die öffent-lichen Bekanntmachungen im Internet unter der
Adresse „www.remagen.de“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit
verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch
Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung in Remagen zu jedermanns
Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist
auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens
am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der
Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben
volle Werktage. Besteht an dienstfreien Tagen keine Möglichkeit der
Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens
sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine
öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen
Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4
DVO zu § 27 GemO des Stadt-rates, eines Ausschusses oder eines Beirates werden
abweichend von Absatz 1 in den Zeitungen
-
General-Anzeiger,
Ausgabe G 3520 und
-
Rhein-Zeitung, Ausgabe K 5916
bekannt gemacht, sofern eine
rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1
nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen
anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht
angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche
Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich
nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen,
sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos
geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz
1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 2
Ortsbezirke
Folgende Ortsbezirke werden gebildet:
REMAGEN für den Ortsteil Remagen,
KRIPP für den Ortsteil Kripp,
OBERWINTER für die Ortsteile Bandorf, Oberwinter und Rolandseck,
OEDINGEN für den Ortsteil Oedingen,
ROLANDSWERTH für den Ortsteil Rolandswerth,
UNKELBACH für den Ortsteil Unkelbach.
§ 3
Ortsbeiräte
Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:
Ortsbeirat Remagen 13
Mitglieder
Ortsbeirat Kripp 12
Mitglieder
Ortsbeirat Oberwinter 12
Mitglieder
Ortsbeirat Oedingen 7 Mitglieder
Ortsbeirat Rolandswerth 7 Mitglieder
Ortsbeirat Unkelbach 7 Mitglieder
§ 4
Ältestenrat
des Stadtrates
Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den
Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des
Stadtrats berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den
Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die
Geschäftsordnung.
§ 5
Ausschüsse des Stadtrats
(1)
Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Bau-, Verkehrs-
und Umweltausschuss
Werkausschuss
Wirtschaftsförderungs-,
Tourismus- und Kulturausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Schulträgerausschuss
Umlegungsausschuss
Ausschuss für
Familie, Jugend, Senioren und Soziales
(2)
Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 14 Mitglieder
und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Umlegungsausschuss
5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der
Schulträgerausschuss hat 16 Mitglieder und für jedes Mitglied einen
Stellvertreter.
(3)
Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und
Finanzausschusses werden aus der Mitte des Stadtrats gewählt.
(4)
Die Übrigen in Absatz 1 aufgeführten Ausschüsse
werden aus den Mitgliedern des Stadtrats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen
und Bürgern der Stadt gebildet. Mindestens die Hälfte dieser
Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrats sein; entsprechendes gilt für
die Stellvertreter dieser Ausschussmitglieder.
§ 6
Beiräte
(1)
Gem. §§ 56a und 56b GemO werden folgende Beiräte
eingesetzt
a.
Beirat für Senioren
b.
Beirat für Jugend
(2)
Die Aufgaben, Besetzung und Arbeitsweise der
Beiräte regeln sich nach der für sie jeweils vom Stadtrat beschlossenen
Satzung.
§ 7
Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse
(1)
Die Übertragung der Beschlussfassung über bestimmte
Angelegenheiten auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrats.
Soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht wieder entzogen wird,
gilt sie bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrats. Die Bestimmungen dieser
Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2)
Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die
Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
1.
Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen
Dienstes der Stadt
bis zur
Besoldungsgruppe A 11 sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe
dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;
2.
Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der
dem gehobenen Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 11 vergleichbaren Arbeitnehmer
der Stadt sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;
3.
Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und
Leistungen im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter
Berücksichtigung des Ausschreibungsauftrages, des § 22 GemHVO und der Verdingungsordnung für Leistungen
(VOL), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
4.
Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den
Beigeordneten, deren Wertgrenze im
Einzelfall 5.000,00 Euro nicht übersteigt, soweit die Beschlussfassung nicht
einem anderen Ausschuss übertragen ist;
5.
Verfügung über Stadtvermögen ab einer Wertgrenze
von 5.000,01 Euro bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall;
6.
Hingabe von Francois-Poncet-Darlehen bis zu einem
Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall;
7.
Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und
außerplanmäßiger Aufwendungen oder
Auszahlungen bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro im Einzelfall;
8.
Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach
Maßgabe der Haushaltssatzung;
9.
Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung
hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;
10.
Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einer
Höhe, die im Einzelfall 12.500,00 Euro nicht übersteigt, soweit die
Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;
11.
Niederschlagung von Gemeindeabgaben ab einem Betrag
von 2.500,01 Euro;
12.
Angehörigkeit zu Vereinen und Verbänden;
13.
Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren
sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem
Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist,
14.
Entscheidung
über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung sowie
Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 15.000
Euro im Einzelfall.
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt außerdem die
Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne
des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 LPersVG wahr.
Die Entscheidung
gemäß Satz 1 Nr 14 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von
Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im
Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 Euro je Einzelfall einmal vierteljährlich
durch verbundenen Beschluss.
(3)
Dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss wird die
Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
1.
Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der
hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des
Ausschreibungsauftrages des Rates, des §
22 GemHVO und der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit die
Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
2.
Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und § 36
BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
3.
Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren
sowie der Abschluss von Vergleichen in Angelegenheiten, die in die sachliche
Zuständigkeit des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses fallen, soweit die
Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
(4)
Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über
die folgenden Angelegenheiten übertragen:
1.
Verfügung über das dem Eigenbetrieb Stadtwerke
(Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) dienende
Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro im Einzelfall.
2.
Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden
Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer
Wertgrenze von 5.000,00 Euro.
Im Übrigen gilt
die Betriebssatzung der Stadtwerke Remagen in der jeweils gültigen Fassung. Die
Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung bleiben unberührt.
(5)
Dem Wirtschaftsförderungs- und
Stadtentwicklungsausschuss wird die Beschlussfassung über folgende
Angelegenheiten übertragen:
An- und Verkauf
von Grundstücken im Gewerbepark Remagen-Süd bis zu einer Wertgrenze von
200.000,00 Euro.
§ 8
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Ortsbeirat
(1)
Im Rahmen der den Ortsbezirken zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel wird auf den jeweils zuständigen Ortsbeirat die
Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
1.
Standortauswahl bei der Aufstellung von
Werbeflächen, Containern u.ä., Litfasssäulen, Wartehallen und Telefonzellen an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Ortsbezirk;
2.
Benennung städtischer Straßen, Wege und Plätze,
Sporthallen und –plätzen sowie sonstiger öffentlicher Einrichtungen, sofern sie
überwiegend einem Ortsbezirk dienen;
3.
Auswahl und Standortbestimmung für die Aufstellung
von Kunstwerken, Denkmälern, Bildstöcken, Gedenktafeln etc.;
4.
Stellungnahmen im Verfahren zur Unterschutzstellung
von Denkmälern und Denkmalbereichen/Behandlung von Abbruchanträgen, sofern das
historische Ortsbild beeinträchtigt werden kann;
5.
Kulturelle und Verschönerungsangelegenheiten des
Ortsbezirkes (z.B. Beschluss zur Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf soll
schöner werden“);
6.
Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege
und des Brauchtums im Ortsbezirk;
7.
Durchführung von Wochenmärkten, Jahrmärkten und
anderen Volksfesten sowie besonderer ortsbezogener Veranstaltungen der Stadt;
8.
Einziehung öffentlicher Flächen;
9.
Aus- bzw. Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen
–
Festlegung der Ausbauart nach vorheriger Anhörung
der Anlieger.
–
Beschluss über die erstellte Ausbauplanung
einschließlich Auswahl der
Beleuchtungskörper;
10.
Neu- bzw. Umgestaltung/Erneuerung von
Kinderspielplätzen;
11.
Vorschlagsrecht zur Benennung von Personen für eine
Zuwendung aus der Maria-May-Stiftung (Remagen, Kripp) und der
Elisabeth-Gütgemann-Stiftung (nördliche Stadtteile).
12.
Ablösung von Stellplätzen
(2)
Der Ortsbeirat ist bei Änderungen der
Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sowie bei Angelegenheiten der
Verkehrssicherung einschließlich Schulwegsicherung mit einer angemessenen
Verschweigensfrist anzuhören.
§ 9
Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung
in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1.
Verfügung über Stadtvermögen bis zu einer
Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall;
2.
Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und
Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze
von 20.000 Euro im Einzelfall;
3.
Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem
Betrag von 1.500,00 Euro;
4.
Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem
Betrag von bis zu 20.000,00 Euro im Einzelfall;
5.
Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu
einem Betrag von 2.500,00 Euro;
6.
Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des
Stadtrats;
7.
Erwerb unbebauter Flächen, die Straßenlandzwecken
dienen, zu ortsüblichen Preisen;
8.
Einvernehmen in den Fällen der §§ 31 Abs. 1 und 33
Abs. 1 BauGB und in den Fällen der §§ 34 und 35 BauGB, wenn durch das
Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt
werden;
9.
Zustimmung gem. §
20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs.
2 GastVO;
10.
Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen
und Rechtsmittel zur Fristwahrung;
11. Gemeindliche
Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.
Die den Eigenbetrieb Stadtwerke betreffenden
Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf
den Bürgermeister unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche
Zuständigkeitsbestimmungen, insbesondere die Zuständigkeit des Bürgermeisters
für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO von der
vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
§ 10
Beigeordnete
(1)
Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete.
(2)
Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
§
11
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrats
(1)
Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und
der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für
die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats eine Entschädigung nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der
Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder
eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 6.
(2)
Die Entschädigung wird gewährt in Form eines
monatlichen Grundbetrages von 20,00 Euro sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe von
20,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt,
wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr
stattgefundenen Stadtratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat
oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde. Für die Teilnahme
an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen
(Abs. 1 Satz 2) wird nur ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro gewährt.
(3)
Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4)
Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird
nachgewiesener Lohnausfall in voller Höher ersetzt; er umfasst bei
Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen
Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines
Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird.
Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können,
denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch
das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den
Bestimmungen des Satzes 2.
(5)
Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die
Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem
Landesreisekostengesetz.
(6)
Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag
wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der
Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich
der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die zweifache Zahl der
Stadtratssitzungen nicht übersteigen.
(7)
Aufwandsentschädigungen werden per elektronische
Überweisung vierteljährlich auf ein vom Stadtratsmitglied zu benennendes
Bankkonto überwiesen. Änderungen in der Bankverbindung sind der Stadtverwaltung
unverzüglich mitzuteilen.
(8)
Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten
Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von
monatlich 50,00 Euro zur Abgeltung des gesamten Aufwandes. Je Fraktion wird die
Aufwandspauschale einmalig gezahlt.
§ 12
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1)
Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrats
erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00
Euro.
(2)
Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des
Stadtrats oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit
durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 entsprechend.
§ 13
Aufwandsentschädigung
für Mitglieder von Ortsbeiräten
(1)
Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine
Entschädigung in Form eines monatlichen Grundbetrages von 10,00 Euro sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe
von 20,00 Euro. Der Jahresbetrag des
monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Ortsbeiratsmitglied an
mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Ortsbeiratssitzungen
ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38
GemO ausgeschlossen wurde.
(2)
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 entsprechend.
§ 14
Aufwandsentschädigung
für Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und der Beiräte für
Jugend und Senioren
(1)
Die Mitglieder des Beirats für Migration und
Integration und des Seniorenbeirats erhalten eine Entschädigung in Form eines
Sitzungsgeldes in Höhe von
20,00 Euro.
(2)
Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten eine
Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Satzung des Jugendbeirats.
(3)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 entsprechend.
§ 15
Aufwandsentschädigung
der Beigeordneten
(1)
Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall
der Vertretung des Bürger-meisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der
Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die
Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so
beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags
gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen
vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 1,
mindestens 10,50 Euro. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung
ist anzurechnen.
(2)
Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter
Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung,
deren Höhe bei der Übertragung des Geschäftsbereichs vom Stadtrat im Einzelfall
festzulegen ist.
(3)
Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich,
die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach
Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des
Stadtrats, der Ausschüsse, des Ausländerbeirats, der Ortsbeiräte, der
Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO)
die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. § 11 Abs. 6
gilt entsprechend.
(4)
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die
Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der
Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5)
§ 11 Abs. 4,
5 und 7 gelten entsprechend.
§ 16
Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
(1)
Die Ortsvorsteher erhalten eine
Aufwandsentschädigung. Diese beträgt
jeweils 50 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister
nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten
würde.
(2)
Stellvertretende Ortsvorsteher, die den
Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten,
erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher
entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.
(3)
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die
Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der
Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4)
§ 11 Abs. 4
bis 7 gelten entsprechend.
§ 17
Aufwandsentschädigung
der Gleichstellungsbeauftragten
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte
erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro. § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. Darüber hinaus
werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder geleistet.
Sofern nach den steuerrechtlichen
Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich
ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Sie wird auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 18
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
(1)
Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und
der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und
der folgenden Absätze.
(2)
Folgende monatliche Aufwandsentschädigungen werden
gewährt:
a.
Für den Wehrleiter:
Grundbetrag: 226,39
€
Zulage für 6 Einheiten: 43,38 €
Zulage
für Telefon / Internet: 20,00 €
Gesamtbetrag: 289,77 €
b.
Für den stellvertretenden Wehrleiter:
Grundbetrag: 113,20 €
Zulage für 6 Einheiten: 21,69 €
Zulage für Telefon / Internet: 10,00 €
Gesamtbetrag: 144,89 €
c.
Für den Einheitsführer der Einheit Remagen:
Grundbetrag: 129,49
€
Zulage für Telefon / Internet: 15,00 €
Gesamtbetrag: 144,49
€
d.
Für den Einheitsführer der Einheit Oberwinter und
Kripp:
Grundbetrag: 68,16 €
Zulage für Telefon / Internet: 10,00 €
Gesamtbetrag: 78,16 €
e.
Für den Einheitsführer der Einheit Rolandswerth,
Unkelbach und Oedingen:
Grundbetrag: 40,89 €
Zulage für Telefon / Internet: 8,00 €
Gesamtbetrag: 48,89 €
f.
Für den Gruppenführer Wasserschutz: 40,89 €
g.
Für den Gerätewart der Einheit Remagen: 97,07 €
h.
Für den Gerätewart der Einheit Oberwinter: 32,36 €
i.
Für den Gerätewart der Einheit Kripp: 49,39 €
j.
Für den Gerätewart der Einheit Rolandswerth:
30,65 €
k.
Für den Gerätewart der Einheit Unkelbach und
Oedingen:
28,95 €
l.
Für den Gerätewart Gefahrgut (GW-G) : 28,95 €
m.
Für den Schlauchwart der Einheit Remagen:
42,58 €
n.
Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Remagen:
42,58 €
o.
Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit
Oberwinter:
28,95 €
p.
Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Kripp,
Rolandswerth, Unkelbach und Oedingen: 25,55 €
q.
Für die Jugendwarte der jeweiligen Einheiten:
34,27 €
r.
Für den Kleiderwart: 25,55 €
s.
Für die gesamtstädtischen Leiter Atemschutz und
Leiter Gerätewarte: 17,03 €
t.
Für den Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale
(inklusive Bearbeitung der Einsatzberichte und EVUS-Betreuer): 127,73 €
u.
Für den Leiter Führungsdienst: 56,60 €
v.
Für den Alarm- und Einsatzplaner: 76,64 €
Die Aufwandsentschädigung des ständigen
Vertreters des Einheitsführers beträgt 50 % des Grundbetrages des jeweiligen
Einheitsführers.
(3)
Die gewährten Aufwandsentschädigungen dürfen den
gesetzlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten und den gesetzlichen
Höchstbetrag nicht überschreiten.
(4)
Teilen sich mehrere Feuerwehrangehörige eine der
unter Abs. 2 genannten Positionen, so erfolgt die Auszahlung auf Antrag
anteilmäßig.
(5)
Die Aufwandsentschädigung für sonstige
ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt
a.
bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen nach § 36
LBKG (Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der zuletzt gültigen Fassung) und
b.
bei gebührenpflichtigen Einsätzen nach § 3 Abs. 3
der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und
Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Remagen vom 05.11.2001 in der zuletzt gültigen Fassung
8,50 Euro je Einsatzstunde. Daneben besteht Anspruch auf Verdienstausfall.
(6)
Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der
Feuerwehr-Entschädigungs-verordnung geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.
(7)
Kostenersätze gemäß § 33 LBKG
(Brandsicherheitswache) werden an die Feuerwehrangehörigen weitergeleitet, die
die Brandsicherheits-wache gestellt haben.
§ 19
Aufwandsentschädigung Ältestenrat
Tritt der
Ältestenrat nicht unmittelbar vor oder nach einer Sitzung des Stadtrates oder
einem der unter § 5 Abs. 1 genannten Ausschüsse zusammen, so beträgt das
Sitzungsgeld 15,00 Euro.
§ 20
Verwaltungsrat der Fährgesellschaft Linz-Kripp GmbH
Der Stadtrat wählt die Vertreter der Stadt
Remagen widerruflich für die jeweilige Legislaturperiode in den Verwaltungsrat.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder, wovon 3 dem Stadtrat angehören sollen,
beträgt 5.
§ 21
Bild-
und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen
In öffentlichen
Sitzungen des Stadtrates und der unter § 5 genannten Ausschüsse sind
Tonaufnahmen durch die Stadt Remagen zum Zwecke der Dokumentierung der Sitzung
zulässig. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten. Bild- und
Tonaufnahmen Dritter bedürfen der vorherigen Genehmigung des entsprechenden
Gremiums.
§ 22
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt
Remagen vom 01.09.2009 außer Kraft.
STADTVERWALTUNG REMAGEN
Remagen, den 24.06.2019
gez.
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Der Vorsitzende verweist auf den Entwurf der Hauptsatzung, der allen Ratsmitgliedern vorliegt.
Dr. Peter Wyborny beantragt folgende Änderungen:
Zur Stärkung der Ortsbeiräte soll die frühere Regelung „Festsetzung der Sperrzeiten“ mit der Ergänzung „Dorfgemeinschaftshäuser“, in § 8 aufgenommen werden.
Auch soll die bisherige Regelung, dass der Ortsbeirat bei Änderung der Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sowie Angelegenheiten der Verkehrssicherung zu hören ist, beibehalten werden.
Bürgermeister Björn Ingendahl weist darauf hin, dass dies im Entwurf der Hauptsatzung in § 8 Abs. 2 enthalten sei.
Abschließend beantragt Dr. Peter Wyborny, in § 8 Abs. 1 Ziffer 9 den Satz „Auf die Anhörung der Anlieger wird bei nicht beitragspflichtigen Maßnahmen verzichtet“ zu streichen.
Iris Loosen schlägt vor, den Mitgliedern des Jugendbeirats ebenfalls ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 Euro auszuzahlen und beantragt, § 14 Abs. 2 zu streichen und Abs. 1 um den Jugendbeirat zu ergänzen. In der anschließenden Diskussion wird deutlich, dass hier zunächst zu prüfen ist, ob an minderjährige Kinder und Jugendliche Sitzungsgeld ausgezahlt werden darf. In der Sitzung des Ältestenrats einigte man sich dahingehend, den Mitgliedern des Jugendbeirats eine Saisonkarte für das Schwimmbad, als Anerkennung für die geleistete Arbeit, zu übergeben. Bürgermeister Björn Ingendahl regt daher an, dies zunächst rechtlich zu prüfen und in einer separaten Satzung zu regeln.
Christina Steinhausen beantragt, § 11 Abs. 7 zu ändern. Die Aufwandsentschädigungen sollen nicht monatlich sondern vierteljährlich überwiesen werden.
Die Ratsmitglieder Claus-Peter Krah und Dr. Peter Wyborny erkundigen sich, aus welchen Gründen der Wirtschaftsförderungs- und Stadtentwicklungsausschuss nun die Bezeichnung Wirtschaftsförderungs-, Tourismus und Kulturausschuss führt. Der Vorsitzende führt aus, dass dies mit den für die Ausschüsse zuständigen Mitarbeitern abgestimmt wurde. Hintergrund ist, dass die Gewerbegebiete im Bereich der Stadt Remagen nahezu vollständig belegt sind und somit kaum noch Entscheidungen in diesem Bereich zu treffen sind.
Bürgermeister Björn Ingendahl regt im Hinblick auf die Doppelspitze der Fraktion B90/Die Grünen an, § 11 Abs. 8 wie folgt zu ergänzen: „Je Fraktion wird die Aufwandspauschale einmalig gezahlt.“
Der Vorsitzende lässt über die vorliegenden Anträge abstimmen. Es ergehen nachstehende