Beschlüsse:

 

Zuständigkeit der Ortsbeiräte

Die Ergänzung des § 8 um die „Festsetzung der Sperrzeiten – Dorfgemeinschaftshäuser“ wird nicht zugestimmt.

 

3 Ja-Stimmen

28 Nein-Stimmen

 

 

Der in § 8 Abs. 1 Ziffer 9 enthaltene Satz „Auf die Anhörung der Anlieger wird bei nicht beitragspflichtigen Maßnahmen verzichtet“ wird gestrichen.

 

Der Beschluss ergeht einstimmig.

 

 

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrats

In § 11 Abs. 7 wird in Satz 1 das Wort „monatlich“ durch „vierteljährlich“ ersetzt.

 

Der Beschluss ergeht einstimmig.

 

 

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und der Beiräte für Jugend und Senioren

§ 14 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung „Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Satzung des Jugendbeirats.“

 

 

Abschließend lässt der Vorsitzende über die Hauptsatzung abstimmen.

 

Zunächst erfolgt die Abstimmung über § 15 „Aufwandsentschädigung der Beigeordneten“, da hier das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht.

 

§ 15 wird in der vorgeschlagenen Fassung zustimmt.

 

Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder:       32

Anwesende Ratsmitglieder:                       30

Ja-Stimmen:                                                  30

Nein-Stimmen:                                               0

Stimmenthaltungen:                                                 0

 

 

Die Abstimmung zur Hauptsatzung hat nachstehendes Ergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder:       32 + 1

Anwesende Ratsmitglieder:                       30 + 1

Ja-Stimmen:                                                  31

Nein-Stimmen:                                               0

Stimmenthaltungen:                                                 0

 

 

Die Hauptsatzung hat nachstehenden Wortlaut:

 

H A U P T S A T Z U N G

 

der Stadt Remagen

 

 

Der Stadtrat hat am 24.06.2019 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwands-entschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

§ 1

 

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

 

(1)  Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Amtsblatt der Stadt Remagen, den „Remagener Nachrichten“. Darüber hinaus erfolgen die öffent-lichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „www.remagen.de“.                                                                      

 

(2)  Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung in Remagen zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Tagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

 

(3)  Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4)  Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadt-rates, eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in den Zeitungen

 

-          General-Anzeiger, Ausgabe G 3520  und

-    Rhein-Zeitung, Ausgabe K 5916


      bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1

nicht mehr möglich ist.

 

(5)  Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(6)  Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.



§ 2

Ortsbezirke

Folgende Ortsbezirke werden gebildet:

REMAGEN für den Ortsteil Remagen,

KRIPP für den Ortsteil Kripp,

OBERWINTER für die Ortsteile Bandorf, Oberwinter und Rolandseck,

OEDINGEN für den Ortsteil Oedingen,

ROLANDSWERTH für den Ortsteil Rolandswerth,

UNKELBACH für den Ortsteil Unkelbach.

 

 

§ 3

Ortsbeiräte

Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:


Ortsbeirat Remagen                        13 Mitglieder

Ortsbeirat Kripp                                12 Mitglieder

Ortsbeirat Oberwinter                      12 Mitglieder

Ortsbeirat Oedingen                          7 Mitglieder

Ortsbeirat Rolandswerth                   7 Mitglieder

Ortsbeirat Unkelbach                        7 Mitglieder



§ 4

 

Ältestenrat des Stadtrates

 

Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrats berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 5

Ausschüsse des Stadtrats

(1)   Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss

Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss

Werkausschuss

Wirtschaftsförderungs-, Tourismus- und Kulturausschuss

Rechnungsprüfungsausschuss

Schulträgerausschuss

Umlegungsausschuss

Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales

 

(2)   Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 14 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Umlegungsausschuss 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Schulträgerausschuss hat 16 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

 

(3)   Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses werden aus der Mitte des Stadtrats gewählt.

(4)   Die Übrigen in Absatz 1 aufgeführten Ausschüsse werden aus den Mitgliedern des Stadtrats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet. Mindestens die Hälfte dieser Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrats sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter dieser Ausschussmitglieder.

 

§ 6

 

Beiräte

 

(1)  Gem. §§ 56a und 56b GemO werden folgende Beiräte eingesetzt

a.    Beirat für Senioren

b.    Beirat für Jugend

(2)  Die Aufgaben, Besetzung und Arbeitsweise der Beiräte regeln sich nach der für sie jeweils vom Stadtrat beschlossenen Satzung.

 

 

§  7

Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse


(1)  Die Übertragung der Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrats. Soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht wieder entzogen wird, gilt sie bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrats. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

 

(2)  Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.    Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Stadt       

bis zur Besoldungsgruppe A 11 sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;

 

2.    Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 11 vergleichbaren Arbeitnehmer der Stadt sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

 

3.    Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des Ausschreibungsauftrages, des §  22 GemHVO und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

 

            4.  Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den   

     Beigeordneten, deren Wertgrenze im Einzelfall 5.000,00 Euro nicht übersteigt, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist;

 

5.    Verfügung über Stadtvermögen ab einer Wertgrenze von 5.000,01 Euro bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall;

 

6.    Hingabe von Francois-Poncet-Darlehen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall;

 

7.    Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger  Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro im Einzelfall;

 

8.    Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

 

9.    Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

 

10. Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Höhe, die im Einzelfall 12.500,00 Euro nicht übersteigt, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

 

11. Niederschlagung von Gemeindeabgaben ab einem Betrag von 2.500,01 Euro;

 

12. Angehörigkeit zu Vereinen und Verbänden;

 

13. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist,

 

14.  Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung sowie Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro im Einzelfall.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss  nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne  des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 LPersVG wahr.

 

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr 14 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 Euro je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

 

(3)  Dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.    Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des Ausschreibungsauftrages des Rates, des §  22 GemHVO und der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

2.    Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und § 36 BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

 

3.    Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen in Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses fallen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

 

(4)  Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.    Verfügung über das dem Eigenbetrieb Stadtwerke (Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) dienende Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro im Einzelfall.

 

2.    Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro.

 

Im Übrigen gilt die Betriebssatzung der Stadtwerke Remagen in der jeweils gültigen Fassung. Die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung bleiben unberührt.

 

(5)  Dem Wirtschaftsförderungs- und Stadtentwicklungsausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

 

An- und Verkauf von Grundstücken im Gewerbepark Remagen-Süd bis zu einer Wertgrenze von 200.000,00 Euro.

 

 

§  8

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Ortsbeirat

(1)   Im Rahmen der den Ortsbezirken zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel wird auf den jeweils zuständigen Ortsbeirat die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

 

1.    Standortauswahl bei der Aufstellung von Werbeflächen, Containern u.ä., Litfasssäulen, Wartehallen und Telefonzellen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Ortsbezirk;

 

2.    Benennung städtischer Straßen, Wege und Plätze, Sporthallen und –plätzen sowie sonstiger öffentlicher Einrichtungen, sofern sie überwiegend einem Ortsbezirk dienen;

 

3.    Auswahl und Standortbestimmung für die Aufstellung von Kunstwerken, Denkmälern, Bildstöcken, Gedenktafeln etc.;

 

4.    Stellungnahmen im Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmälern und Denkmalbereichen/Behandlung von Abbruchanträgen, sofern das historische Ortsbild beeinträchtigt werden kann;

 

5.    Kulturelle und Verschönerungsangelegenheiten des Ortsbezirkes (z.B. Beschluss zur Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“);

 

6.    Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Ortsbezirk;

7.    Durchführung von Wochenmärkten, Jahrmärkten und anderen Volksfesten sowie besonderer ortsbezogener Veranstaltungen der Stadt;

 

 

8.    Einziehung öffentlicher Flächen;

 

9.    Aus- bzw. Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen

 

     Festlegung der Ausbauart nach vorheriger Anhörung der Anlieger.

     Beschluss über die erstellte Ausbauplanung einschließlich Auswahl der

      Beleuchtungskörper;

10. Neu- bzw. Umgestaltung/Erneuerung von Kinderspielplätzen;

 

11. Vorschlagsrecht zur Benennung von Personen für eine Zuwendung aus der Maria-May-Stiftung (Remagen, Kripp) und der Elisabeth-Gütgemann-Stiftung (nördliche Stadtteile).

 

12. Ablösung von Stellplätzen

 

(2)   Der Ortsbeirat ist bei Änderungen der Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sowie bei Angelegenheiten der Verkehrssicherung einschließlich Schulwegsicherung mit einer angemessenen Verschweigensfrist anzuhören.

 

 

§  9

Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.    Verfügung über Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall;

 

2.    Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000 Euro im Einzelfall;

 

3.    Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro;

 

4.    Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von bis zu 20.000,00 Euro im Einzelfall;

 

5.    Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro;

 

6.    Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrats;

 

7.    Erwerb unbebauter Flächen, die Straßenlandzwecken dienen, zu ortsüblichen Preisen;

8.    Einvernehmen in den Fällen der §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BauGB und in den Fällen der §§ 34 und 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

 

9.    Zustimmung gem. §  20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §  19 Abs. 2  GastVO;

 

10. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung;

 

11. Gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.
 

 

Die den Eigenbetrieb Stadtwerke betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen, insbesondere die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.



§  10

Beigeordnete

(1)   Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete.

 

(2)   Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

 


§  11

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrats

(1)  Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 6.

 

(2)  Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages von 20,00 Euro sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Stadtratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen (Abs. 1 Satz 2) wird nur ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro gewährt.

 

(3)  Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

 

(4)  Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höher ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

 

(5)  Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

 

(6)  Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die zweifache Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

 

(7)  Aufwandsentschädigungen werden per elektronische Überweisung vierteljährlich auf ein vom Stadtratsmitglied zu benennendes Bankkonto überwiesen. Änderungen in der Bankverbindung sind der Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

 

(8)  Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von monatlich 50,00 Euro zur Abgeltung des gesamten Aufwandes. Je Fraktion wird die Aufwandspauschale einmalig gezahlt.

 

 

§  12

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1)   Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.

 

(2)   Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrats oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

 

(3)   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §  11 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

 

 

§  13

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

(1)   Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines monatlichen Grundbetrages von  10,00 Euro sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe von  20,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Ortsbeiratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Ortsbeiratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde.

 

(2)   Im übrigen gelten die Bestimmungen des §  11 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

 

 

§  14

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und der Beiräte für Jugend und Senioren

(1)   Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und des Seniorenbeirats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von  20,00 Euro.

 

(2)   Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Satzung des Jugendbeirats.

 

(3)   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §  11 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

 

 

§  15

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1)   Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Bürger-meisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 1, mindestens 10,50 Euro. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2)   Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe bei der Übertragung des Geschäftsbereichs vom Stadtrat im Einzelfall festzulegen ist.

(3)   Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse, des Ausländerbeirats, der Ortsbeiräte, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

(4)   Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

(5)   §  11 Abs. 4, 5 und 7 gelten entsprechend.

 

 

§  16

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1)   Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt  jeweils 50 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.



 

(2)   Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

 

(3)   Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

(4)   §  11 Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.

 

 

§  17

 

Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

 

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro. §  11 Abs. 4 gilt entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder geleistet.

 

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Sie wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

§  18

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1)          Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der folgenden Absätze.

 

(2)          Folgende monatliche Aufwandsentschädigungen werden gewährt:

a.    Für den Wehrleiter:
            Grundbetrag:                                                226,39 €
            Zulage für 6 Einheiten:                    43,38 €

Zulage für Telefon / Internet:           20,00 €
Gesamtbetrag:                                                          289,77 €

 

b.    Für den stellvertretenden Wehrleiter:
Grundbetrag:                                                113,20 €

Zulage für 6 Einheiten:                     21,69 €
Zulage für Telefon / Internet:            10,00 €
Gesamtbetrag:                                                          144,89 €

 

c.    Für den Einheitsführer der Einheit Remagen:

Grundbetrag:                                     129,49 €
Zulage für Telefon / Internet:            15,00 €
Gesamtbetrag:                                                           144,49 €

 

d.    Für den Einheitsführer der Einheit Oberwinter und Kripp:

Grundbetrag:                                       68,16 €
Zulage für Telefon / Internet:            10,00 €
Gesamtbetrag:                                                             78,16 €

 

e.    Für den Einheitsführer der Einheit Rolandswerth, Unkelbach und Oedingen:

Grundbetrag:                                       40,89 €
Zulage für Telefon / Internet:              8,00 €
Gesamtbetrag:                                                             48,89 €

 

f.     Für den Gruppenführer Wasserschutz:                             40,89 €

 

g.    Für den Gerätewart der Einheit Remagen:                       97,07 €

 

h.    Für den Gerätewart der Einheit Oberwinter:                     32,36 €

 

i.      Für den Gerätewart der Einheit Kripp:                                49,39 €

 

j.      Für den Gerätewart der Einheit Rolandswerth:                30,65 €

 

k.    Für den Gerätewart der Einheit Unkelbach und Oedingen:
                                                                                                  28,95 €

 

l.      Für den Gerätewart Gefahrgut (GW-G)    :                         28,95 €

 

m.   Für den Schlauchwart der Einheit Remagen:                  42,58 €

 

n.    Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Remagen:
                                                                                                  42,58 €

 

o.    Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Oberwinter:        
                                                                                       28,95 €

 

p.    Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Kripp, Rolandswerth, Unkelbach und Oedingen:                                                        25,55 €

 

 

q.    Für die Jugendwarte der jeweiligen Einheiten:                34,27 €

 

r.     Für den Kleiderwart:                                                              25,55 €

 

s.    Für die gesamtstädtischen Leiter Atemschutz und Leiter Gerätewarte:                                                                        17,03 €

 

t.      Für den Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (inklusive Bearbeitung der Einsatzberichte und EVUS-Betreuer):                                                                                          127,73 €

 

u.    Für den Leiter Führungsdienst:                                          56,60 €

 

v.    Für den Alarm- und Einsatzplaner:                                    76,64 €

 

 

Die Aufwandsentschädigung des ständigen Vertreters des Einheitsführers beträgt 50 % des Grundbetrages des jeweiligen Einheitsführers.

 

(3)          Die gewährten Aufwandsentschädigungen dürfen den gesetzlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten und den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.

 

(4)          Teilen sich mehrere Feuerwehrangehörige eine der unter Abs. 2 genannten Positionen, so erfolgt die Auszahlung auf Antrag anteilmäßig.

 

(5)          Die Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt

a.    bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen nach § 36 LBKG (Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der zuletzt gültigen Fassung) und

b.    bei gebührenpflichtigen Einsätzen nach § 3 Abs. 3 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Remagen vom  05.11.2001 in der zuletzt gültigen Fassung 8,50 Euro je Einsatzstunde. Daneben besteht Anspruch auf Verdienstausfall.

 

(6)          Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungs-verordnung geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

 

(7)          Kostenersätze gemäß § 33 LBKG (Brandsicherheitswache) werden an die Feuerwehrangehörigen weitergeleitet, die die Brandsicherheits-wache gestellt haben.

 

 

§ 19

Aufwandsentschädigung Ältestenrat


Tritt der Ältestenrat nicht unmittelbar vor oder nach einer Sitzung des Stadtrates oder einem der unter § 5 Abs. 1 genannten Ausschüsse zusammen, so beträgt das Sitzungsgeld 15,00 Euro.

 

 

§  20

Verwaltungsrat der Fährgesellschaft Linz-Kripp GmbH

Der Stadtrat wählt die Vertreter der Stadt Remagen widerruflich für die jeweilige Legislaturperiode in den Verwaltungsrat. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder, wovon 3 dem Stadtrat angehören sollen, beträgt 5.

 

 

§ 21

 

Bild- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen

In öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und der unter § 5 genannten Ausschüsse sind Tonaufnahmen durch die Stadt Remagen zum Zwecke der Dokumentierung der Sitzung zulässig. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten. Bild- und Tonaufnahmen Dritter bedürfen der vorherigen Genehmigung des entsprechenden Gremiums.

 

 

§  22

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.



(2)   Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Remagen vom  01.09.2009 außer Kraft.

 

 

STADTVERWALTUNG REMAGEN

Remagen, den 24.06.2019

gez.

Björn Ingendahl

Bürgermeister

 


Der Vorsitzende verweist auf den Entwurf der Hauptsatzung, der allen Ratsmitgliedern vorliegt.

 

Dr. Peter Wyborny beantragt folgende Änderungen:

 

Zur Stärkung der Ortsbeiräte soll die frühere Regelung „Festsetzung der Sperrzeiten“ mit der Ergänzung „Dorfgemeinschaftshäuser“, in § 8 aufgenommen werden.

 

Auch soll die bisherige Regelung, dass der Ortsbeirat bei Änderung der Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sowie Angelegenheiten der Verkehrssicherung zu hören ist, beibehalten werden.

 

Bürgermeister Björn Ingendahl weist darauf hin, dass dies im Entwurf der Hauptsatzung in § 8 Abs. 2 enthalten sei.

 

Abschließend beantragt Dr. Peter Wyborny, in § 8 Abs. 1 Ziffer 9 den Satz „Auf die Anhörung der Anlieger wird bei nicht beitragspflichtigen Maßnahmen verzichtet“ zu streichen.

 

Iris Loosen schlägt vor, den Mitgliedern des Jugendbeirats ebenfalls ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 Euro auszuzahlen und beantragt, § 14 Abs. 2 zu streichen und Abs. 1 um den Jugendbeirat zu ergänzen. In der anschließenden Diskussion wird deutlich, dass hier zunächst zu prüfen ist, ob an minderjährige Kinder und Jugendliche Sitzungsgeld ausgezahlt werden darf. In der Sitzung des Ältestenrats einigte man sich dahingehend, den Mitgliedern des Jugendbeirats eine Saisonkarte für das Schwimmbad, als Anerkennung für die geleistete Arbeit, zu übergeben. Bürgermeister Björn Ingendahl regt daher an, dies zunächst rechtlich zu prüfen und in einer separaten Satzung zu regeln.

 

Christina Steinhausen beantragt, § 11 Abs. 7 zu ändern. Die Aufwandsentschädigungen sollen nicht monatlich sondern vierteljährlich überwiesen werden.

 

Die Ratsmitglieder Claus-Peter Krah und Dr. Peter Wyborny erkundigen sich, aus welchen Gründen der Wirtschaftsförderungs- und Stadtentwicklungsausschuss nun die Bezeichnung Wirtschaftsförderungs-, Tourismus und Kulturausschuss führt. Der Vorsitzende führt aus, dass dies mit den für die Ausschüsse zuständigen Mitarbeitern abgestimmt wurde. Hintergrund ist, dass die Gewerbegebiete im Bereich der Stadt Remagen nahezu vollständig belegt sind und somit kaum noch Entscheidungen in diesem Bereich zu treffen sind.

 

Bürgermeister Björn Ingendahl regt im Hinblick auf die Doppelspitze der Fraktion B90/Die Grünen an, § 11 Abs. 8 wie folgt zu ergänzen: „Je Fraktion wird die Aufwandspauschale einmalig gezahlt.“

 

Der Vorsitzende lässt über die vorliegenden Anträge abstimmen. Es ergehen nachstehende