Sitzung: 27.08.2019 Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss
Der Verwaltung liegt eine schriftliche Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (s. Anlage) vor.
Antwort der Verwaltung:
zu 1. Baumfällungen durch Deutsche Bahn AG
Die Verwaltung hatte in den letzten Jahren regelmäßig Kontakt zu Fachleuten der Bahn, die sich mit der Baumpflege auseinandersetzen. Eine Baumpflege hat stattgefunden. Baumkronen, die in den Bereich der Oberleitungen hereinwuchsen, wurden fachgerecht zurückgeschnitten. Dieser notwendige Rückschnitt hat den Bäumen allerdings nicht gut getan. Weiterer Schaden entstand vermutlich durch den Ausbau der Geschwister-Scholl-Straße, infolge dessen das vorhandene Kopfsteinpflaster durch eine wasserundurchlässige Asphaltdecke ausgetauscht wurde.
Die Bahn hat nun beantragt, sämtliche Bäume im Bereich der Geschwister-Scholl-Straße fällen zu dürfen. Eine Ersatzpflanzung in Form von Hecken ist vorgesehen. Dieser Antrag wird dem Ortsbeirat Remagen mit der Bitte um Beratung vorgelegt.
zu 2. Versiegelter Parkplatz Fa. Freudenberg, B9
Das
Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch
innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage. Das Vorhaben war Anfang 2013
nach dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB zu prüfen. Hierbei prüft die Stadt
Remagen nach § 36 BauGB, ob sich das geplante Vorhaben nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, nach der überbaubaren Grundstücksfläche und hinsichtlich der
Erschließung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies war vorliegend
zu bejahen. Die Genehmigung wurde am 11.04.2013 von der nach § 58 Abs. 1 Nr. 3
LBauO zuständigen Kreisverwaltung Ahrweiler erteilt.
Bereits in der Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 10.05.2016
wurde eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Umgang mit dem
Regenwasser beantwortet (Verwendung von sickerfähigem Pflaster).
Eine zuletzt
durchgeführte Ortsbesichtigung durch die Stadtverwaltung hat ergeben, dass die
Ausführung teilweise von der genehmigten Planung abweicht:
- Bau von 2 zusätzlichen Stellplätzen
entlang des Bahndamms
- Änderung der inneren Erschließung,
Nutzung von 4 Stellplätzen als Fahrbahn,
- Trennung der Parkreihen durch etwa 1,0 m
breite Sickerflächen (Schottermulden; Ursprünglich sollte der Platz eine
durchgehende Oberfläche mit sickerfähigem Pflaster erhalten. Die Ausbauart
ermöglicht nun eine breitflächigere Versickerung des Niederschlagswassers)
- Verlängerung des Gehweges an der
Zufahrtsrampe um ca. 15 m
- Zusätzlicher Fußweg zur Anbindung an die
Sinziger Straße (neben Haus Nr. 37)
- abweichende Anordnung der Schrankenanlage.
Zumeist handelt es sich bei diesen
Abweichungen um genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 LBauO. Der Sachverhalt
wurde mit der Bauaufsicht der Kreisverwaltung Ahrweiler erörtert, sodann der
Bauherr über die Abweichungen informiert und zur Einreichung eines Nachtrages
aufgefordert; in Kürze findet ergänzend hierzu ein Ortstermin der Stadt mit
Vertretern des Bauherren statt. In diesem Rahmen wird die Anregung, das
Grundstück an geeigneter Stelle zu begrünen, vorgetragen. Eine Verpflichtung
zur Bepflanzung besteht vorliegend jedoch nicht.
zu 3. Markierungen an der Alten B 9
Hierzu wird auf die Schreiben des Landesbetriebs Mobilität verwiesen (s. Anlage).
zu 4. Erscheinungsbild der B 9 als Autobasar
Auf Anfrage bei der Kreisverwaltung erhielt
die Stadtverwaltung die Auskunft, dass der Betreiber auf seine Anfrage hin über
eine Baugenehmigungspflicht mündlich informiert wurde. Da dies offenkundig
nicht beachtet wurde, prüft die Kreisverwaltung nun die Einleitung eines
bauaufsichtlichen Verfahrens.
Ein grundsätzlicher Ausschluss von Vorhaben,
die den Handel mit Fahrzeugen betreffen, wird auch durch den in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan nicht möglich sein, da es sich nach Art der
baulichen Nutzung um eine auch in Mischgebieten zulässige gewerbliche Nutzung
(Einzelhandelsbetrieb / sonstiger Gewerbebetrieb) handelt.
In engen Grenzen ist aus städtebaulichen Gründen zwar eine Gliederung von
Baugebieten zulässig, dies muss aber auch die Interessen anderer Eigentümer /
Nutzer, wie z.B. des angrenzenden Vertragshändlers, berücksichtigen.
Nach § 88 LBauO können in einer Satzung gestalterische Vorgaben an Lager-,
Ausstellungs- oder auch Parkplätzen geregelt werden. Inwieweit dies im
Bebauungsplan sinnvoll möglich ist, wird im weiteren Verfahren geprüft.