Der Verwaltung liegt eine schriftliche Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (s. Anlage) vor.

 

Antwort der Verwaltung:

 

zu 1. Baumfällungen durch Deutsche Bahn AG

Die Verwaltung hatte in den letzten Jahren regelmäßig Kontakt zu Fachleuten der Bahn, die sich mit der Baumpflege auseinandersetzen. Eine Baumpflege hat stattgefunden. Baumkronen, die in den Bereich der Oberleitungen hereinwuchsen, wurden fachgerecht zurückgeschnitten. Dieser notwendige Rückschnitt hat den Bäumen allerdings nicht gut getan. Weiterer Schaden entstand vermutlich durch den Ausbau der Geschwister-Scholl-Straße, infolge dessen das vorhandene Kopfsteinpflaster durch eine wasserundurchlässige Asphaltdecke ausgetauscht wurde.

 

Die Bahn hat nun beantragt, sämtliche Bäume im Bereich der Geschwister-Scholl-Straße fällen zu dürfen. Eine Ersatzpflanzung in Form von Hecken ist vorgesehen. Dieser Antrag wird dem Ortsbeirat Remagen mit der Bitte um Beratung vorgelegt.

 

zu 2. Versiegelter Parkplatz Fa. Freudenberg, B9

Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage. Das Vorhaben war Anfang 2013 nach dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB zu prüfen. Hierbei prüft die Stadt Remagen nach § 36 BauGB, ob sich das geplante Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der überbaubaren Grundstücksfläche und hinsichtlich der Erschließung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies war vorliegend zu bejahen. Die Genehmigung wurde am 11.04.2013 von der nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 LBauO zuständigen Kreisverwaltung Ahrweiler erteilt.
Bereits in der Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 10.05.2016 wurde eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Umgang mit dem Regenwasser beantwortet (Verwendung von sickerfähigem Pflaster).

Eine zuletzt durchgeführte Ortsbesichtigung durch die Stadtverwaltung hat ergeben, dass die Ausführung teilweise von der genehmigten Planung abweicht:

  • Bau von 2 zusätzlichen Stellplätzen entlang des Bahndamms
  • Änderung der inneren Erschließung, Nutzung von 4 Stellplätzen als Fahrbahn,
  • Trennung der Parkreihen durch etwa 1,0 m breite Sickerflächen (Schottermulden; Ursprünglich sollte der Platz eine durchgehende Oberfläche mit sickerfähigem Pflaster erhalten. Die Ausbauart ermöglicht nun eine breitflächigere Versickerung des Niederschlagswassers)
  • Verlängerung des Gehweges an der Zufahrtsrampe um ca. 15 m
  • Zusätzlicher Fußweg zur Anbindung an die Sinziger Straße (neben Haus Nr. 37)
  • abweichende Anordnung der Schrankenanlage.

Zumeist handelt es sich bei diesen Abweichungen um genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 LBauO. Der Sachverhalt wurde mit der Bauaufsicht der Kreisverwaltung Ahrweiler erörtert, sodann der Bauherr über die Abweichungen informiert und zur Einreichung eines Nachtrages aufgefordert; in Kürze findet ergänzend hierzu ein Ortstermin der Stadt mit Vertretern des Bauherren statt. In diesem Rahmen wird die Anregung, das Grundstück an geeigneter Stelle zu begrünen, vorgetragen. Eine Verpflichtung zur Bepflanzung besteht vorliegend jedoch nicht.

 

zu 3. Markierungen an der Alten B 9

Hierzu wird auf die Schreiben des Landesbetriebs Mobilität verwiesen (s. Anlage).

 

zu 4. Erscheinungsbild der B 9 als Autobasar

Auf Anfrage bei der Kreisverwaltung erhielt die Stadtverwaltung die Auskunft, dass der Betreiber auf seine Anfrage hin über eine Baugenehmigungspflicht mündlich informiert wurde. Da dies offenkundig nicht beachtet wurde, prüft die Kreisverwaltung nun die Einleitung eines bauaufsichtlichen Verfahrens.

Ein grundsätzlicher Ausschluss von Vorhaben, die den Handel mit Fahrzeugen betreffen, wird auch durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nicht möglich sein, da es sich nach Art der baulichen Nutzung um eine auch in Mischgebieten zulässige gewerbliche Nutzung (Einzelhandelsbetrieb / sonstiger Gewerbebetrieb) handelt.
In engen Grenzen ist aus städtebaulichen Gründen zwar eine Gliederung von Baugebieten zulässig, dies muss aber auch die Interessen anderer Eigentümer / Nutzer, wie z.B. des angrenzenden Vertragshändlers, berücksichtigen.
Nach § 88 LBauO können in einer Satzung gestalterische Vorgaben an Lager-, Ausstellungs- oder auch Parkplätzen geregelt werden. Inwieweit dies im Bebauungsplan sinnvoll möglich ist, wird im weiteren Verfahren geprüft.