Beschluss:
Der Stadtrat beschließt folgende
G
E S C H Ä F T S O R D N U N G
des
Stadtrats der Stadt Remagen
Der
Stadtrat hat in seiner Sitzung am 28.10.2019 auf Grund des § 37 Abs. 1 der
Gemeindeordnung (GemO) die folgende Geschäftsordnung beschlossen
Inhaltsübersicht
1.
Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Einberufung
zu den Sitzungen
§ 1a Ältestenrat
§ 2 Form
und Frist der Einladung
§ 3 Tagesordnung
§ 4 Bekanntmachung
der Sitzungen
§ 5 Öffentlichkeit
der Sitzungen
§ 6 Teilnahme
weiterer Personen an den Sitzungen
§ 7 Schweigepflicht
und Treuepflicht
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Ausschluss
von der Beratung und Entscheidung
§ 10 Fraktionen
2.
Abschnitt: Der Vorsitzende und seine Befugnisse
§ 11 Vorsitz
im Rat, Stimmrecht
§ 12 Ordnungsbefugnisse
§ 13 Ausübung
des Hausrechts
3.
Abschnitt: Anträge in
der Sitzung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Sachanträge
§ 16 Anträge
zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge
§ 17 Änderungs-,
Ergänzungs- und Überweisungsanträge
§ 18 Anträge
zur Geschäftsordnung
4.
Abschnitt: Anfragen
§ 19 Anfragen
5.
Abschnitt: Durchführung
der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen
§ 20 Eröffnung
und Ablauf der Sitzung
§ 21 Einwohnerfragestunde
§ 22 Redeordnung
§ 23 Beschlussfassung
§ 24 Reihenfolge
der Abstimmung
§ 25 Wahlen
§ 26 Niederschrift
6.
Abschnitt: Ausschüsse
§ 27 Wahl
der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter
§ 28 Vorsitz
in den Ausschüssen
§ 29 Einberufung
zu den Sitzungen der Ausschüsse
§ 30 Arbeitsweise
§ 31 Anhörung
7.
Abschnitt: Beiräte
§ 32 Ortsbeiräte
8.
Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 33 Aushändigung
der Geschäftsordnung
§ 34 Abweichungen
von der Geschäftsordnung
§ 35 Inkrafttreten
1.
Abschnitt
ALLGEMEINES
§ 1
Einberufung zu
den Sitzungen
(1) Der Stadtrat
wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu einer
Sitzung einberufen.
(2) Der Stadtrat
ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands
schriftlich beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben des Stadtrats
gehört. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat
den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(3) Sind der Bürgermeister und
die Beigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so
lädt das älteste Ratsmitglied zur Sitzung ein.
§ 1a
Ältestenrat
(1) Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die
Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden an. Für den Fall, dass eine Fraktion mehrere Vorsitzende stellt,
so bestimmt die Fraktion einen Vertreter unter den Vorsitzenden zum Mitglied
des Ältestenrats. Eine Vertretung der
Fraktionsvorsitzenden im Falle der Verhinderung durch ein anderes Fraktionsmitglied
oder gegebenenfalls einen anderen Vorsitzenden ist zulässig.
(2)Der
Ältestenrat berät den Bürgermeister in
Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Stadtrats,
insbesondere hinsichtlich des Terminplans, der Zusammensetzung der Tagesordnung
und der Vereinbarung von Redezeiten.
(3) Für die Sitzungen des Ältestenrats gelten die Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung entsprechend.
§ 2
Form und Frist
der Einladung
(1)Die
Ratsmitglieder
und die Beigeordneten und Ortsvorsteher/innen und deren
Stellvertreter/innen werden
schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit
der Sitzung eingeladen.
(1a) Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen des
Absatzes 1 über die Form und Übermittlung der Einladung. Die Ratsmitglieder und
Beigeordneten, die über die technischen Voraussetzungen des Versendens und Empfangens elektronischer Post verfügen, können dem Bürgermeister schriftlich
oder elektronisch eine E-Mail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im
Sinne des Absatzes 1 übersendet werden können. Der Empfänger ist dafür
verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der
Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Werden mehrere
E-Mail-Adressen angegeben, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1
elektronisch übersendet werden können, ist dem Bürgermeister außerdem
mitzuteilen, welche der angegebenen E-Mail-Adressen die Hauptadresse ist, an
die im Zweifel die Einladung rechtsverbindlich erfolgt. Im
Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht
veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der
Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch
De-Mail oder in verschlüsselter Form übermittelt. Alternativ kann der Versand
über ein Ratsinformationssystem erfolgen. Ein bloßer Hinweis, dass Einladung
und Tagesordnung eingestellt wurden, ist dabei nicht ausreichend, kann jedoch
ergänzend erfolgen. Der Versand an nicht im Ratsinformationssystem selbst
eingerichtete Mailadressen muss die Geheimhaltungsinteressen zum Wohl der
Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner im Sinne der Datensicherheit
berücksichtigen. Erfolgt die Ladung elektronisch, geht die Tagesordnung zu,
wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider
abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach
§ 5 Abs. 8 De-Mail-Gesetz. Ratsmitglieder, die über die technischen
Voraussetzungen des Versendens und Empfangens elektronischer Post verfügen,
können dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch eine Adresse mitteilen,
von der Anträge im Sinne der §§ 14 und 17 dieser Geschäftsordnung versandt
werden.
(2) Zwischen dem Zugang
der Einladung und der Sitzung müssen mindestens
vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil
für die Stadt aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die
Einladungsfrist verkürzt werden, höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn
der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt
ist. Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Die Dringlichkeit ist vom Stadtrat vor Eintritt in die
Tagesordnung festzustellen.
(3) Ratsmitglieder und
Beigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, sollen dies dem
Vorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung mitteilen.
(4) Eine Verletzung von
Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses
Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem Vorsitzenden bis zu Beginn
der Sitzung schriftlich oder elektronisch an die vom Vorsitzenden mitgeteilte
E-Mail-Adresse erklärt, die Form- oder Fristverletzung nicht geltend zu machen.
(5) Erweist es sich auf
Grund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der
Sitzung ohne Änderung des Sitzungstags vor- oder
zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung
nur zulässig, wenn
1. der Beginn der Sitzung um
höchstens drei Stunden verlegt wird,
2. alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher
Sitzung auch die Einwohner
rechtzeitig
darüber unterrichtet werden können.
Unter den Voraussetzungen
von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude
zulässig.
§ 3
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt
nach Möglichkeit 10 Tage vor dem Sitzungstermin im Benehmen mit dem Ältestenrat
die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des
Stadtrats gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens
einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion
schriftlich beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen
Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(2) In der Tagesordnung
sind die Gegenstände, die gemäß § 5 in nichtöffentlicher
Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen.
(3) Ergänzungen der
Tagesordnung durch den Bürgermeister können bis zum Beginn der Einladungsfrist
(§ 2 Abs. 2 Satz 1) vorgenommen werden, soweit die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 4 sichergestellt ist.
(4) Spätere, auch nach
Eröffnung der Sitzung wegen Dringlichkeit vorgeschlagene Ergänzungen der
Tagesordnung und die Absetzung einzelner Beratungspunkte
von der Tagesordnung können vom Stadtrat
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen
werden.
(5) Sonstige Änderungen der
Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände,
bedürfen der Zustimmung des Stadtrats.
§ 4
Bekanntmachung
der Sitzungen
(1) Zeit, Ort und
Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach den Bestimmungen der Hauptsatzung
öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher
Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit
nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden daher nur allgemein
bezeichnet (z. B. Personalsachen, Grundstückssachen,
Abgabensachen). Beschließt der Stadtrat, einzelne
Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur Behandlung in nichtöffentlicher
Sitzung bekannt gemacht worden sind, in öffentlicher Sitzung zu behandeln,
braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekannt gemacht zu werden.
(2) Örtliche Vertreter der
Presse sollen mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 über die Einberufung der
Sitzung und in geeigneter Weise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen
Sitzung unterrichtet werden.
§ 5
Öffentlichkeit
der Sitzungen
(1)Die
Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist
oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls
oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist.
(2)Die
Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende
Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen:
1. Personalangelegenheiten
einzelner Mitarbeiter der Stadt,
2. Abgabensachen einzelner
Abgabenpflichtiger,
3. persönliche Angelegenheiten der
Einwohner,
4. Zustimmung zur Festsetzung
eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
5. Vorliegen eines
Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO),
6. Ausschluss aus dem Stadtrat (§ 31 GemO),
7. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl,
insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises oder der
Stadt ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten,
die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten
sind.
(3)Insbesondere bei
folgenden Beratungsgegenständen kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit
geboten sein:
1.
Rechtsstreitigkeiten, an denen die Stadt beteiligt ist,
2.
Grundstücksangelegenheiten,
3. Vergabe von Aufträgen.
(4) Über Anträge, einen Beratungsgegenstand
entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher
Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(5)Die
in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit
unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder
schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.
§ 6
Teilnahme
weiterer Personen an den Sitzungen
(1) An den Sitzungen
des Stadtrats können auf Veranlassung des Bürgermeisters
Mitarbeiter der Stadtverwaltung teilnehmen. Dies gilt auch für die Mitarbeiter
der wirtschaftlichen Unternehmen und des städtischen
Forstbetriebs. Ortsvorsteher, die an den Sitzungen teilnehmen,
können im Rahmen des § 22 das Wort ergreifen, jedoch
keine Anträge stellen.
(2) Der Stadtrat
kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und
Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne
Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Beantragt ein Viertel der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzuführen,
sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf
Monate eine Anhörung stattgefunden hat. Der Bürgermeister kann bei Bedarf von
sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einladen, wenn die
Angelegenheit, zu der sie angehört werden sollen, in die
Tagesordnung der betreffenden Sitzung aufgenommen ist oder wenn die
Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Stadt
bis zur übernächsten Sitzung des Stadtrats
hinausgeschoben werden kann. Sachverständige können an nichtöffentlichen
Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie sich zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet
haben.
(3)Die
Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den
in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes
bestimmt ist.
§ 7
Schweigepflicht
und Treuepflicht
(1) Die Teilnehmer an
den Sitzungen des Stadtrats unterliegen nach Maßgabe
des § 20 Abs. 1 GemO der Schweigepflicht.
(1a)Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und
elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff
entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Ratsmitglieder
Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die
Tätigkeit als Ratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder
datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Die Ratsmitglieder
haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt.
Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Stadt
nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(3) Verletzt ein Ratsmitglied
die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm der Bürgermeister mit
Zustimmung des Stadtrats ein Ordnungsgeld bis zu
fünfhundert Euro auferlegen (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs.
3 GemO).
§ 8
Beschlussfähigkeit
(1) Der Stadtrat
ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.
(2) Wird der Stadtrat
wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben
Gegenstand eingeladen, so ist er beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf
ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Können Ratsmitglieder
gemäß § 9 Abs. 1 an der Beratung oder
Abstimmung nicht teilnehmen und würde dies zur Beschlussunfähigkeit
nach Absatz 1 führen, so ist der Stadtrat
abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist;
andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht
ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Stadtrats.
§ 9
Ausschluss von
der Beratung und Entscheidung
(1) Ein Ratsmitglied
darf an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken,
1. wenn die Entscheidung ihm selbst, einem seiner Angehörigen
im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2. wenn es zu dem
Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten
abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder
3. wenn es
a) bei
einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt
beschäftigt ist oder
b) bei
einer juristischen Person als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder
eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als
Vertreter der Stadt angehört,
oder
c) Gesellschafter
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines
nichtrechtsfähigen Vereins ist,
und
die unter den
Buchstaben a
bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches
Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung
anzunehmen ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem
Interessenwiderstreit befindet.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
sind:
1. Ehegatten,
2. eingetragene Lebenspartner,
3. Verwandte bis zum dritten Grade[1],
4. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum
zweiten Grade[2],
5. Verschwägerte bis zum zweiten Grade.
Die
Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende
Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
(3) Die Bestimmungen
des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. Sie finden auch dann keine Anwendung,
wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines
Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.
(4) Ein Ratsmitglied,
bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicherweise vorliegen kann,
hat dies dem Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen.
Das gleiche gilt für Ratsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von
Ausschließungsgründen bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. In Zweifelsfällen
entscheidet der Stadtrat in nichtöffentlicher
Sitzung nach Anhörung des Betroffenen und in seiner Abwesenheit, ob ein
Ausschließungsgrund vorliegt.
(5) Das Ratsmitglied,
bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen.
Es ist berechtigt, sich bei einer öffentlichen
Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten;
bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.
(6) Ein Beschluss ist
unwirksam, wenn er unter Mitwirkung einer nach Absatz 1
ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte
Person ohne einen Ausschließungsgrund gemäß Absatz 4
Satz 3 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Er gilt jedoch
als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seine
Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde
beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluss ist unverzüglich
unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat,
zu wiederholen.
(7) Die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 6 gelten ebenfalls für den Bürgermeister und
die Beigeordneten sowie für alle Personen, die gemäß § 6 an der Sitzung
teilnehmen.
§ 10
Fraktionen
(1) Die Mitglieder des Stadtrats
können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus
zwei Mitgliedern bestehen. Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren
Fraktionen angehören.
(2) Der Zusammenschluss zu
einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Mitglieder sowie des/der
Vorsitzenden und seiner Stellvertreter
sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion
dem Stadtrat bekannt. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.
2. Abschnitt
DER VORSITZENDE UND SEINE
BEFUGNISSE
§ 11
Vorsitz im Stadtrat, Stimmrecht
(1) Den Vorsitz im Stadtrat
führt der Bürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Beigeordneten in
der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Bürgermeisters
und der Beigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz
führen. Verzichtet das älteste anwesende
Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Stadtrat
aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende
eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen,
sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3) Der Vorsitzende,
der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei
1. Wahlen,
2. allen Beschlüssen, die
sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten
beziehen,
3. dem Beschluss über die
Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters,
4. Beschlüssen über die
Abwahl von Beigeordneten,
5. der Festsetzung der Bezüge
des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
6. Beschlüssen über
Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen
des Vorsitzenden nach § 38 Abs. 3 GemO.
Soweit sein Stimmrecht ruht,
wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
§ 12
Ordnungsbefugnisse
(1) Der Vorsitzende
kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen
dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er
Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Mitglied
hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In
schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere, höchstens jedoch für drei
Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist. Die
Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit
durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf
nicht gestört wird. Die Persönlichkeitsrechte und in der Hauptsatzung
getroffenen Regelungen zu Ton- und Bildaufnahmen sind zu beachten.
(2) Verlässt ein
ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den
Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne
weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlussverfügung
des Vorsitzenden ist Einspruch beim Stadtrat
zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden
einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet
der Stadtrat in der nächsten Sitzung.
(4) Der Ausschluss von
den Sitzungen des Stadtrats hat den Ausschluss von
allen Ausschusssitzungen zur Folge, die in der Zeit bis zur letzten
Ratssitzung, von der das betroffene Ratsmitglied ausgeschlossen ist, stattfinden.
(5) Die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme
oder gemäß § 6 an den Sitzungen des Stadtrats
teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.
§ 13
Ausübung des
Hausrechts
Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder
Missbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die
Beratung oder Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und
bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen. Lässt sich ein Zuhörer erhebliche
oder wiederholte Störungen zuschulden kommen, kann der Vorsitzende ihn auf
bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse ausschließen.
3. Abschnitt
ANTRÄGE IN DER SITZUNG
§ 14
Allgemeines
(1) Anträge sind nur
zulässig, wenn der Stadtrat für den Gegenstand der
Beschlussfassung zuständig ist.
(2) Antragsberechtigt
sind der Vorsitzende, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion. Von mehreren
Ratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt
werden.
(3) Jeder Antrag ist vom
Antragsteller (Absatz 2) oder vom
Vorsitzenden, im Falle des Beschlussvorschlags
eines Ausschusses von dessen Vorsitzenden oder von
einem vom Ausschuss beauftragten Mitglied,
vorzutragen und zu begründen.(4) Bei
elektronischer Übermittlung von Anträgen sind Geheimhaltungsinteressen und der
Datenschutz zu beachten. Schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in
verschlüsselter Form zu übermitteln.
§ 15
Sachanträge
(1) Sachanträge sind
auf die inhaltliche Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.
(2) Anträge, die im Falle
ihrer Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht
eingestellt sind oder die eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben
würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsächlich
durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit
denen Einnahmeausfälle verbunden sind.
§ 16
Anträge zur
Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung müssen, Anträge zur sonstigen Änderung der
Tagesordnung sollen nach der Eröffnung der Sitzung vor
Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
(2) Der Stadtrat
beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder
über die Ergänzung der Tagesordnung um Gegenstände, deren Beratung und
Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache
hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit
eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich
ist.
(3) Anträge auf Absetzen von
Beratungsgegenständen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige
Änderungen der Tagesordnung der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
§ 17
Änderungs-,
Ergänzungs- und Überweisungsanträge
(1) Zu den
Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es
kann beantragt werden, dass ein Antrag an einen
Ausschuss zur Beratung überwiesen oder eine Ausschussvorlage zur nochmaligen Prüfung
der Sache an einen Ausschuss zurücküberwiesen wird. Wird die
Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuss beschlossen, so ist die
Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuss vom Bürgermeister erneut auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrats
zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden Entscheidung
ermächtigt ist.
(2) Der Stadtrat
kann beschließen, Angelegenheiten nach Beratung zu vertagen. In diesem Fall hat
der Vorsitzende diese erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu
setzen. Anträge auf Vertagung bedürfen der Mehrheit der anwesenden
Ratsmitglieder.
§ 18
Anträge zur
Geschäftsordnung
(1) Der Vorsitzende und
die Ratsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu
stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies
geschieht durch den Zuruf: „Zur Geschäftsordnung“. Über Anträge zur
Geschäftsordnung ist sofort zu beraten und zu
beschließen.
(2) Während der Beratung eines
Gegenstandes kann jederzeit „Schluss der Beratung“ beantragt werden. Ein
solcher Antrag kann nicht von Ratsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur
Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede
Fraktion und jedes Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, sowie jedes
Ratsmitglied, das sich bis zum Antrag auf „Schluss der Beratung“ zu Wort
gemeldet hat, Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äußern.
4. Abschnitt
ANFRAGEN
§
19
Anfragen
(1) Jedes Ratsmitglied
ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung
schriftliche oder in der Sitzung mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu
richten. Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere Geheimhaltung
vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen
Betroffener entgegenstehen, werden nicht
beantwortet; der Bürgermeister weist das anfragende Ratsmitglied hierauf
besonders hin.
(2) Schriftliche
Anfragen werden vom Bürgermeister schriftlich beantwortet, sofern nicht das
anfragende Ratsmitglied beantragt, dass die Beantwortung mündlich in der
nächsten Ratssitzung erfolgt.
(3) Für die mündliche
Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung gelten folgende Grundsätze:
a) Der Bürgermeister kann die
beantragte mündliche Beantwortung einer schriftlichen Anfrage auf die nächste
Sitzung des Stadtrats verschieben, wenn die
Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen hat.
Entsprechendes gilt, wenn eine mündliche Anfrage in der Sitzung nicht
beantwortet werden kann. Das anfragende Ratsmitglied kann beantragen, dass
anstelle einer Verschiebung der Beantwortung auf die nächste Ratssitzung die
Anfrage schriftlich beantwortet wird.
b) Die Beantwortung der
Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch
Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die nach § 5 von
der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende
der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet.
c) Vor der Beantwortung wird
dem anfragenden Ratsmitglied auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort
erteilt. Nach der Beantwortung kann das anfragende Ratsmitglied eine mit der
Anfrage im Zusammenhang stehende Zusatzfrage stellen.
d) Eine Aussprache über die
Anfrage und ihre Beantwortung findet nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht
gefasst werden.
(4) Soweit eine Anfrage den
Geschäftsbereich eines Beigeordneten betrifft, bleibt dessen Zuständigkeit von
den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
5. Abschnitt
DURCHFÜHRUNG DER SITZUNGEN,
ABSTIMMUNGEN, WAHLEN
§ 20
Eröffnung und
Ablauf der Sitzung
(1) Der Vorsitzende eröffnet
die Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit
der Einladung und die Beschlussfähigkeit des Stadtrats
fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
beschlossen. Ist die Einladungsfrist verkürzt worden, so hat der Stadtrat
zunächst die Dringlichkeit der Sitzung festzustellen.
(2) Ergeben sich im
Verlauf der Sitzung Zweifel darüber, ob der Stadtrat
noch beschlussfähig ist, so hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut
festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Ratsmitglieder wegen
Ausschließungsgründen (§ 9) an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen
können.
(3) Die
Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie
sie nach § 3 festgesetzt wurde, soweit nicht Änderungen nach § 16
zu berücksichtigen sind.
(4) Der Vorsitzende kann die
Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden
Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
§ 21
Einwohnerfragestunde
(1) Die Einwohner und
die ihnen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und
Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde Fragen
aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten
der Stadt) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu
unterbreiten.
(2) Die
Einwohnerfragestunde wird vom Bürgermeister im Benehmen mit dem/den
Beigeordneten mindestens vierteljährlich anberaumt; sie ist in die Tagesordnung
des öffentlichen Teils der Ratssitzung aufzunehmen. Sie soll die Dauer von 30 Minuten
nicht überschreiten.
(3) Fragen sollen dem Bürgermeister
nach Möglichkeit drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet
werden.
(4) Der Vorsitzende hat Fragen
zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu
unterbinden, wenn
1. sie nicht den Bereich der örtlichen Verwaltung
betreffen oder
2. sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte
derselben Sitzung beziehen oder
3. sie Angelegenheiten betreffen, die in
nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder
4. die reguläre Dauer der Einwohnerfragestunde
bereits um mehr als 15 Minuten überschritten ist, sofern nicht der Stadtrat
ihre Verlängerung beschließt.
In den Fällen der Nummern 2 und 4 sind die
betreffenden Fragen oder Äußerungen bei der nächsten Einwohnerfragestunde
vorrangig zuzulassen.
(5) Fragen, Anregungen
und Vorschläge müssen kurzgefasst sein; sie sollen
einschließlich ihrer Begründung die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
Die in Absatz 1 Bezeichneten können in
jeder Einwohnerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen; eine Zusatzfrage ist
zugelassen.
(6) Fragen werden
mündlich vom Vorsitzenden beantwortet. Die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder,
die keiner Fraktion angehören, können zu der Antwort kurz Stellung nehmen. Kann
die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die
Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der Fragesteller
der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der Bürgermeister hat den Stadtrat
über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu informieren.
(7) Werden Vorschläge
und Anregungen unterbreitet, so können zunächst der Vorsitzende, danach die
Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu
Stellung nehmen.
(8) Eine Beschlussfassung über
die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener
Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht
statt.
§ 22
Redeordnung
(1) Der Vorsitzende
erteilt, soweit er nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst
dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort. Im Übrigen
wird den Ratsmitgliedern und den Personen, die mit beratender Stimme an der
Sitzung teilnehmen, das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Ratsmitglieder,
die Anträge „Zur Geschäftsordnung“ oder auf „Schluss der Beratung“ (§ 18)
stellen wollen, erhalten sofort das
Wort. Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen,
wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten erscheint. Den
Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu
berichtigen oder sonstige Klarstellungen erforderlich sind, auch außerhalb der
Reihenfolge das Wort zu erteilen.
(2) Wortmeldungen sind
deutlich (z. B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn
gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der Vorsitzende, wer
zuerst spricht.
(3) Die Ausführungen
sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Stadtrat
kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung vor Beginn der Beratungen eine
Redezeit festsetzen.
(4) Ein Ratsmitglied
soll zu demselben Beratungsgegenstand grundsätzlich
nur zweimal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied
auch öfter das Wort ergreifen; die Gleichbehandlung der
Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.
(5) Der Vorsitzende
kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der
Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann
er nur am Schluss der Ausführungen eines Ratsmitgliedes ergreifen.
(6) Der Vorsitzende
kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, „Zur Sache“ rufen. Ist ein
Redner dreimal bei derselben Rede „Zur
Sache“ gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende
das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „Zur Sache“ hat der Vorsitzende den
Redner auf diese Folge hinzuweisen.
(7) Liegen keine Wortmeldungen
mehr vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort
erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.
§ 23
Beschlussfassung
(1) Die
Beschlussfassung setzt voraus:
1. eine Vorlage des
Bürgermeisters oder eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder einer
Beschlussempfehlung oder
2. einen abstimmungsfähigen
Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 14 bis 18).
(2) Der Vorsitzende leitet die Beschlussfassung
damit ein, dass er den endgültigen Beschlusswortlaut verliest oder auf die
vorliegenden Unterlagen verweist.
(3) Die Beschlüsse des Stadtrats werden mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen
Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Der Vorsitzende stellt die Zahl der
Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich
der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu
wiederholen. Wird einem Antrag auf entsprechende Frage des Vorsitzenden nicht
widersprochen, kann der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des Antrags feststellen.
(5) Bei
der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende
Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:
1. Zustimmung zur Festsetzung
eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
2. Ausschluss aus dem Stadtrat
(§ 31 GemO),
3. Beschluss über den
Einspruch gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden (§ 38
Abs. 3 GemO).
Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es der Stadtrat im Einzelfall mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.
(6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten
unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus
denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist und
Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten,
sind ungültig.
(7) Ein
Viertel der Ratsmitglieder kann beantragen, dass namentlich abgestimmt wird.
Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Stadtrat beschlossen wird. Ein
Antrag auf namentliche Abstimmung gilt immer als der weitergehende. Bei
namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln
aufgerufen. Sie antworten mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Die Namen der
Ratsmitglieder und ihre Antworten sowie die Nichtteilnahme von Ratsmitgliedern
an der Abstimmung sind in der Niederschrift festzuhalten.
§ 24
Reihenfolge
der Abstimmung
(1) Über Anträge wird
in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1. Absetzung von der
Tagesordnung,
2. Vertagung,
3. Überweisung oder Rücküberweisung
an einen Ausschuss,
4. Schluss der Beratung,
5. sonstige Anträge.
(2) Im Übrigen
ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich
weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.
(3) Über
Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
(4) Ergeben sich
Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, so
entscheidet der Stadtrat.
§ 25
Wahlen
(1) Wahlen sind alle
Beschlüsse des Stadtrats, die die Auswahl oder die
Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse nach §
47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Wahlen.
(2) Wahlen erfolgen in
öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern
nicht der Stadtrat im Einzelfall mit der
Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder etwas anderes
beschließt. Die Beigeordneten und im Falle des § 53
Abs. 2 GemO der Bürgermeister werden stets in öffentlicher Sitzung durch
Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.
(3) Es können nur
solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat
vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für nicht vorgeschlagene
Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der Wahl durch Stimmzettel ist
der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will,
einzutragen. Bei der Verwendung vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die
Stimmabgabe durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung. Ist nur
ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“
oder „Nein“ abgestimmt werden.
(4) Wurden mehrere
Wahlvorschläge gemacht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so
ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die
die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt (dritter
Wahlgang). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl
kommt. Der dritte Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber vor
der Wahl vorgeschlagen worden sind und im ersten und zweiten Wahlgang keiner
mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den
Vorsitzenden.
(5) Wurde für die Wahl
nur eine Person vorgeschlagen und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu
wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch hierbei nicht die
erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt. Der Stadtrat
kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl
durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.
(6) Der Stadtrat
kann vor jedem Wahlgang oder vor dem Losentscheid beschließen, die Sitzung für
eine bestimmte Zeit, auch für mehrere Tage,
zu unterbrechen oder die Wahl zu vertagen. In diesem Fall wird die Wahl, bei
einer Unterbrechung in der gleichen Sitzung, bei einer Vertagung in der
folgenden Sitzung, von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder
Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden, wenn der Stadtrat
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder die Absetzung
der Wahl von der Tagesordnung beschließt; in diesem Fall wird die Wahl in der
nächsten Sitzung auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge durchgeführt.
(7) Unbeschrieben
abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der
Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die
einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Das gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen für Stimmzettel, auf denen der
Abstimmende mit „Nein“ gestimmt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
(8) Die Auszählung der
Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragte
Ratsmitglieder. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses
mindestens zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom
Vorsitzenden aufzubewahren; wird die Wahl nicht gemäß § 43 Abs. 1 GemO
angefochten, sind die Stimmzettel danach unverzüglich zu vernichten.
(9) Im Übrigen
gilt § 23 entsprechend. § 27 bleibt unberührt.
§ 26
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung
des Stadtrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss
enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende
der Sitzung,
2. Namen des Vorsitzenden,
der anwesenden Beigeordneten, der Ratsmitglieder, des
Schriftführers und der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
3. Namen fehlender
Ratsmitglieder,
4. Tagesordnung,
5. Form der Beratung
(öffentlich/nichtöffentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände,
6. Form der Abstimmung über
die einzelnen Beratungsgegenstände, sofern geheim oder namentlich abgestimmt
wurde,
7. Wortlaut der Beschlüsse
und das Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und
Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder,
8. Namen der Ratsmitglieder,
die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren,
9. sonstige wesentliche
Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z.B. Verlauf der Einwohnerfragestunde,
Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).
(2) Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu
unterzeichnen.
(3) Jedes Ratsmitglied
kann vor oder nach der Beschlussfassung verlangen, dass seine abweichende
Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der
Niederschrift vermerkt wird, sofern die abweichende Meinung oder die
persönliche Erklärung vor der Beschlussfassung geäußert wurde. Dies gilt nicht
bei geheimer Abstimmung.
(4) Die Niederschrift über öffentliche und
nichtöffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied, Beigeordneten,
Ortsvorsteher/in sowie dessen Stellvertreter/in spätestens einen Monat nach der Sitzung schriftlich
oder elektronisch zugeleitet werden; § 2 Abs. 1 a gilt sinngemäß.
(5) Einwendungen gegen
die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung des Stadtrats
vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann der Stadtrat
in dieser Sitzung eine Berichtigung beschließen. An dieser Beschlussfassung
können nur solche Ratsmitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen
Beschlussfassung beteiligt waren.
(6) Der Schriftführer
oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter der
Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift
den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Bei nichtöffentlicher Sitzung
dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der Niederschrift vorgenommen werden,
wenn dies der Stadtrat zu Beginn der Sitzung
ausdrücklich gebilligt hat.
(7) Sollen
Tonaufzeichnungen zur Vorbereitung der Niederschrift einer
öffentlichen Sitzung für archivarische Zwecke aufbewahrt werden,
so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Stadtrats
geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten.
Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung
aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der zur
Vorbereitung der Niederschrift einer nicht öffentlichen Sitzung gefertigten Tonaufzeichnung
für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Personen,
die das Wort ergriffen haben, zustimmen.
(8)Andere Personen als
der/die Schriftführer/in oder der/die vom Vorsitzenden Beauftragte dürfen
Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt hat;
einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht
aufgezeichnet werden.
6. Abschnitt
AUSSCHÜSSE
§ 27
Wahl der Ausschussmitglieder und deren
Stellvertreter/innen
(1) Die Mitglieder der
Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden vom Stadtrat
auf Grund von Vorschlägen der im Stadtrat
vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von
Ratsmitgliedern) in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung gewählt,
sofern nicht der Stadtrat im Einzelfall etwas anderes
beschließt. Neben Ratsmitgliedern können sonstige wählbare Bürger der Stadt
vorgeschlagen werden, soweit dies in der Hauptsatzung bestimmt ist,
oder, wenn eine Regelung in der Hauptsatzung nicht getroffen ist, der Stadtrat
dies beschlossen hat. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll
Ratsmitglied sein. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die
eingebrachten Wahlvorschläge diesem Erfordernis Rechnung tragen. Würde nach dem
Ergebnis der Wahl ein Ausschuss sich überwiegend aus Bürgern zusammensetzen,
die nicht Ratsmitglied sind, oder ein Ausschuss nicht der Festlegung seiner
Zusammensetzung nach der Hauptsatzung oder dem Ratsbeschluss entsprechen, so ist
die Wahl auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge zu wiederholen.
(2) Jede Fraktion des Stadtrats
bzw. jede im Stadtrat vertretene politische
Gruppe kann einen Wahlvorschlag einbringen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied
ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Werden mehrere
Wahlvorschläge eingebracht, so werden die Ausschussmitglieder nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei für die Zuteilung der Sitze § 41
Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend
gilt.
(4) Wird nur ein
Wahlvorschlag eingebracht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrats
dem Wahlvorschlag zustimmt.
(5) Wird kein
Wahlvorschlag gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl (§§ 33, 43 KWG) gewählt.
(6) Ersatzleute werden
auf Vorschlag der Fraktion/der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene
Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.
(7) Ändert
sich das Stärkeverhältnis der im Stadtrat
vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu
wählen, wenn sich aufgrund
des neuen Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren St.
Laguë/Scherpes eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben
würde.
(8) Soweit durch
Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die
Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder
Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Stadtrat
zu wählen sind. Sofern aufgrund einer Rechtsvorschrift
der Stadtrat an Vorschläge Dritter gebunden ist, findet die Wahl
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
§ 28
Vorsitz in den
Ausschüssen
(1) In den Ausschüssen
führt der Bürgermeister den Vorsitz, soweit der Vorsitz nicht von einem
Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich zu führen ist (§ 46 Abs. 1
Sätze 2 und 3 GemO). Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Den Vorsitz im
Hauptausschuss führt der Bürgermeister.
(3) Der
Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit
des Stadtrats einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied sein
muss.
§ 29
Einberufung zu
den Sitzungen der Ausschüsse
(1) Der Vorsitzende
beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen Einladung
und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Führt ein
Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich den Vorsitz, so erfolgen Einberufung
und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister.
(2)Einladungen erhalten neben den
Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern/innen die Beigeordneten, die
Ortsvorsteher/in und deren Stellvertreter/in und alle Ratsmitglieder, die dem
Ausschuss nicht angehören.
(3) Ist ein Ausschussmitglied
an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an
seinen Stellvertreter weiterzuleiten.
§ 30
Arbeitsweise
(1)Beigeordnete,
soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender
Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und
stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Stadtrat nicht angehören, können an
den Sitzungen als Zuhörer/innen
teilnehmen.
(2)Ortsvorsteher können gem. § 69 Abs. 3 GemO an
den Sitzungen der Ausschüsse, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden,
teilnehmen. Sie können im Rahmen des § 22 das Wort ergreifen, jedoch keine
Anträge stellen.
(3) Erfordert ein
Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame
Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss
getrennt abgestimmt.
(4) Der Bürgermeister
kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt,
jederzeit das Wort ergreifen.
(5) Im Übrigen
gelten für die Ausschüsse die für den Stadtrat
getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
§ 31
Anhörung
Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter
berührter Bevölkerungsteile zur Anhörung und Erörterung von
Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können in
nichtöffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit
verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von Sachverständigen nicht nur
unbedeutende Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Stadtrats herbeizuführen. Im Übrigen
gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
7. Abschnitt
BEIRÄTE
§ 32
Arbeitsweise
(1)Für die Ortsbeiräte und die vom Stadtrat
gewählten Beiräte gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung und dieser
Geschäftsordnung entsprechend.
(2)Der Bürgermeister und
die Beigeordneten können an Sitzungen der Ortsbeiräte und den vom Stadtrat
gewählten Beiräte, in denen sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme
teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.
§ 33
Ortsbeiräte
(1)Beigeordnete, die den Bürgermeister nicht vertreten, und
Ratsmitglieder, die dem Ortsbeirat nicht angehören und auch nicht im Ortsbezirk
wohnen, können an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
(2)Einladungen erhalten neben den Ortsbeiratsmitgliedern der
Bürgermeister, die Beigeordneten und alle Ratsmitglieder, die in dem Ortsbezirk
wohnen, aber dem Ortsbeirat nicht angehören sowie alle Ratsfraktionen.
(3)Niederschriften
über die Ortsbeiratssitzungen erhalten die Ortsbeiratsmitglieder, der
Bürgermeister (2-fach), die Beigeordneten und die im Ortsbezirk wohnenden
Ratsmitglieder sowie alle Ratsfraktionen.
8. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 34
Aushändigung
der Geschäftsordnung
Allen Mitgliedern des Stadtrats, der Ausschüsse und der
Beiräte wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt. Eine elektronische Übermittlung ist in
entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 a Satz 2 ff. zulässig.
§
35
Abweichungen von der Geschäftsordnung
Der Stadtrat kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, wenn dadurch
nicht gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstoßen wird.
§
36
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung
tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Remagen, 28.10.2019
Björn Ingendahl
Bürgermeister
[1] Es sind mit dem Ratsmitglied bis zum dritten Grad verwandt: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und Geschwisterkinder, Geschwister der Eltern
[2] bis zum zweiten Grad verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten; Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder oder Enkel der Ehegatten aus einer anderen Ehe; nichteheliche Kinder und Enkel des Ehegatten
Der Entwurf der Geschäftsordnung wurde den Ratsmitgliedern per E-Mail übermittelt und als Beschlussvorlage vorgelegt.
Es ergeht folgender