Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 2, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Der Stadtrat lehnt den Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes ab.


Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin wie auch Miteigentümerin mehrerer Grundstücke im vorgesehenen Geltungsbereich. Zusammen mit den Eigentümern benachbarter Grundstücke möchte sie innerhalb eines etwa 1 ha großen Areals rheinseitig der Häuser Rheinhöhenweg 82 bis 92 ein neues Wohngebiet entwickeln. Entsprechende Unterschriften mit Zustimmungen der Eigentümer hat die Antragstellerin nach eigenem Bekunden bereits eingeholt und wird diese der Stadt vollständig vorlegen.

 

Abbildung 1: geplanter Geltungsbereich (mit gestrichelter Linie umrahmt), ergänzt um die von der Erschließung betroffenen Flurstücke

 

Die Erschließung ist vorgesehen über den verbreiterten Plittingsweg, um dann nach Norden in das eigentliche Plangebiet abzuzweigen. Die Größe der insgesamt betrof­fenen Grundstücke beträgt etwa 1,5 ha.

 

Verfahrensrechtlich ist die Anwendung des § 13 b BauGB beabsichtigt, wonach Außen­bereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden können, wenn die zulässige Grundfläche (GR) weniger als 10.000 m² beträgt und die Zulässigkeit von Wohn­nutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen.

 

Das Areal ist im bestehenden Flächennutzungsplan der Stadt Remagen als Grünland dargestellt und von dem FFH-Gebiet „5510-302 Rheinhänge zwischen Unkel und Neuwied“ überlagert. In einem ersten Schritt muss daher zunächst der Nachweis geführt werden, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebietes nicht gegeben ist und auch sonstige geschützte Biotopflächen nicht  berührt werden. Sofern eine Beeinträchtigung nachweislich ausgeschlossen ist, könnte der Flächennutzungs­plan in Anwendung der § 13b i.V.m. § 13 a BauGB berichtigt werden

 

Abbildung 2: Auszug Flächennutzungsplan mit Abgrenzung Plangebiet

 

Sollte ein Aufstellungsbeschluss gefasst werden, so würde ein städtebaulicher Vertrag mit allen Antragstellern / Grundstückseigentümern regeln, dass alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen auf Veranlassung und zu Lasten der Antrag­steller der Stadt kostenfrei und ohne Anspruch auf Ersatz zur Verfügung gestellt werden. Ein Ersatzanspruch entsteht auch dann nicht, wenn der Plan in einem Normenkontrollverfahren seine Wirksamkeit verliert.

Ferner müssen die Vertragspartner der Stadt die notwendigen Erschließungsanlagen planen und bauen; die städtische Wegeparzelle wird im notwendigen Umfang für die Erschließungsarbeiten zur Verfügung gestellt.

 

Der Ortsbeirat Oberwinter hat am 25.01.2017 über einen gleichlautenden, später jedoch zurückgezogenen Antrag in öffentlicher Sitzung beraten und diesen nach eingehender Diskussion einstimmig abgelehnt.

Auch in der Beratung des Ortsbeirats Oberwinter am 11.09.2019 fand der Antrag bei nunmehr ausgeglichenem Stimmverhältnis von 6 Ja- und 6- Nein-Stimmen sowie einer Enthaltung keine Mehrheit.

 

Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 22.10.2019 den Empfehlungsbeschluss gefasst, dem Antrag nicht zuzustimmen.

 

Zudem teilt der Vorsitzende mit, dass kurz vor der Sitzung des Fachausschusses ein Schreiben von Anliegern des Rheinhöhenweges einging, in welchem sich ebenfalls gegen die Planung ausgesprochen wurde.

 

Norbert Matthias weist in diesem Zusammenhang ein Argument der Gegner der Planung zurück, die aufführen, es gäbe genügend vorhandenen Wohnraum in Oberwinter. Seine Erkenntnisse aus der jahrelangen Tätigkeit als Ortsvorsteher sehen anders aus. Der Wunsch nach dem Kauf eines Hauses ließ sich oft nicht realisieren.

 

Bürgermeister Björn Ingendahl bestätigt, dass der Siedlungsdruck, gerade aus dem Köln-Bonner Raum, nach wie vor sehr hoch sei. Die Problematik im vorliegenden Fall sei aber darin zu sehen, dass der zu beplanende Bereich in einem FFH-Gebiet liegt. Zudem wurde der zu erwartende Eingriff in das Rheintalpanorama kritisiert.

 

Dr. Peter Wyborny erkundigt sich, aus welchen Gründen der Antrag zweimal auf der Tagesordnung der Ortsbeirats Oberwinter stand, obwohl er doch bereits nach der ersten Beratung abgelehnt wurde. Gisbert Bachem führt aus, dass der Antrag 2017 gestellt wurde. Im gleichen Jahr beschäftigte sich der Ortsbeirat mit dem Antrag und lehnte diesen einstimmig ab. Die Antragstellerin verzichtete damals auf den rechtsmittelfähigen Bescheid. Demnach wurde der Antrag nicht mehr dem Stadtrat vorgelegt, dem die abschließende Entscheidung obliegt.

 

Nach zwei Jahren hat sie den Antrag erneut gestellt, so dass dem Ortsbeirat vorgelegt wurde. Nachdem der Ortsbeirat Oberwinter wieder ablehnte, bestand die Antragstellerin auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid, so dass nun auch der Fachausschuss und der Stadtrat in die Beratungsfolge aufgenommen wurden.

 

Christina Steinhausen fragt nach, wie oft ein Antrag gestellt werden kann. Hierzu erläutert Gisbert Bachem, dass ein Antrag, der geändert oder konkretisiert wird, beliebig oft eingereicht werden kann. Allerdings schränkt § 34 I Gemeindeordnung (GemO) ein, dass über den gleichen Gegenstand nicht erneut innerhalb von sechs Monaten beraten werden kann.