Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt folgende

 

 

Satzung der Stadt Remagen über die

Bildung eines Jugendbeirates

 

 

Der Stadtrat hat am 02.12.2019 auf Grund der §§ 24 und 56 b Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1

Einrichtung eines Jugendbeirats

Zur Wahrnehmung der Interessen der jüngeren Einwohnerinnen und Einwohner (Kinder und Jugendliche) in der Stadt Remagen wird ein Jugendbeirat gebildet.

 

 

§ 2

Aufgaben des Jugendbeirats

(1)      Der Jugendbeirat ist die Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen. Der Jungendbeirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Kinder und Jugendliche berühren. Gegenüber den Gremien der Stadt kann sich der Jugendbeirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten betroffen sind. Auf Antrag des Jugendbeirates hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

 

(2)      Der Jugendbeirat ist Ansprechpartner für Projekte von und für Kinder und Jugendliche (z.B. auch schulische Projekte), sowie für Anregungen zu möglichen Freizeitangebote.

 

(3)      Der Jugendbeirat soll Kinder und Jugendliche zu sozialem/politischem Engagement anregen und sich und seine Arbeit in der Öffentlichkeit bekannt machen.

 

 

§ 3

Bildung und Mitglieder des Jugendbeirats

 

(1)      Der Jugendbeirat besteht aus mindestens 5 und maximal 25 Mitglieder (mit und ohne Stimmrecht). Eine Vertretung aus allen sechs Ortsteilen wird angestrebt.

 

(2)      Es können alle Kinder und Jugendliche, die Einwohner der Stadt Remagen sind und die das 12. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, stimmberechtigtes Mitglied des Jugendbeirates sein.

 

(3)      Nach Vollendung des 21. Lebensjahres können die Mitglieder an den Sitzungen noch beratend teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht mehr.

 

(4)      Stimmberechtigtes Mitglied wird man durch Teilnahme an 3 aufeinanderfolgenden Sitzungen des Jugendbeirates. Die Mitgliedschaft beruht auf Freiwilligkeit und kann jederzeit beendet werden.

 

(5)      Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere fehlende Teilnahme an Sitzungen, kann der Jugendbeirat Mitglieder ausschließen. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung des Jugendbeirates.

 

(6)      Die in der Jugendarbeit engagierten Vereine und Organisationen sind berechtigt, im Rahmen einer Mitgliedschaft gemäß der Abs. 2 bis 5 im Jugendbeirat mitzuarbeiten.

 

 

§ 4

Vorsitz und Verfahren

(1)      Der Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte ein Sprecherteam und ein Moderatorenteam. Diese vertreten sich in Abwesenheit gegenseitig. Die Aufgaben der Teams werden in der Geschäftsordnung des Jugendbeirates näher bestimmt.

 

(2)      Sofern eine wirksame Wahl der Teams nicht zustande kommt, werden die Sitzungen durch Mitarbeiter des Jugendbahnhofs oder der Fach- und Koordinierungsstelle des Förderprogramms „Demokratie leben!“ vorbereitet und geleitet.

 

 

§ 5

Sitzungen

(1)      Die Sitzungen des Jugendbeirates finden in unregelmäßigen und vom Moderatorenteam zu bestimmenden Abständen statt. Die Abstände sollen nicht länger als 3 Monate sein.

 

(2)      Mitarbeiter der Stadtverwaltung, des Jugendbahnhofs, der Fach- und Koordinierungsstelle des Förderprogramms ,,Demokratie leben!‘‘ können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

 

(3)      Der Jugendbeirat ist berechtigt Ausschüsse und Projektgruppen zu bilden.

 

§ 6

Beschlüsse und Beschlussfähigkeit des Jugendbeirats

(1)      Der Beirat hat grundsätzlich beratende Funktionen. Seine Empfehlungen und Anträge werden vom Bürgermeister dem Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales oder dem Haupt- und Finanzausschuss zugeleitet, der sie ggfs. seinerseits an den Stadtrat weiterleitet.

 

(2)      Der Jugendbeirat entscheidet abschließend über die Vergabe von Fördermitteln des Jugendfonds im Rahmen des Förderprogramms „Demokratie leben!“.

 

(3)      Abweichend von der Geschäftsordnung des Stadtrates wird die Beschlussfähigkeit des Jugendbeirates und die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse in der Geschäftsordnung des Jugendbeirates festgelegt.

 

(4)      Vorhaben aus den Ausschüssen und dem Stadtrat, die die Belange der Kinder und Jugendlichen betreffen, sind dem Beirat zeitgerecht zur Beratung vorzulegen.

 

(5)      Bei Bedarf wird das Sprecherteam oder das Moderatorenteam des Beirats zu den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse oder des Stadtrates hinzugezogen.

 

(6)      Die Betreuung der Arbeit des Beirates und die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte obliegen der Stadtverwaltung und dem Jugendbahnhof Remagen.

 

 

§ 7

Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Jugendbeirats üben ein Ehrenamt aus. Die Aufwands­entschädigung der Mitglieder des Beirats entspricht der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Stadtratsausschüsse. Die Aufwandsentschädigung für minderjährige Mitglieder erfolgt auf eine von den Erziehungsberechtigten festgelegte Bankverbindung. Für Sitzungen von Ausschüssen und Projektgruppen wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.

 

 

§ 8

Geschäftsordnung

Der Jugendbeirat kann eine eigene Geschäftsordnung beschließen. Sofern er von diesem Recht kein Gebrauch macht oder die Geschäftsordnung nicht abschließend ist, gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

STADTVERWALTUNG REMAGEN

Remagen, den 02.12.2019

 

 

Björn Ingendahl

Bürgermeister

 


Der Jugendbeirat Remagen wurde im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ 2016 eingerichtet. Um ihn dauerhaft in Remagen zu installieren und in die politischen Entscheidungsprozesse zu integrieren, wurde der Jugendbeirat in diesem Jahr in die Hauptsatzung der Stadt Remagen aufgenommen. Des Weiteren muss noch eine Satzung zur Einrichtung eines Jugendbeirates vom Stadtrat erlassen werden. Der Entwurf basiert auf der Geschäftsordnung.