Beschluss:
Der Stadtrat beschließt folgende
Satzung der Stadt Remagen
über die
Bildung eines
Jugendbeirates
Der Stadtrat hat am
02.12.2019 auf Grund der §§ 24 und 56 b Gemeindeordnung (GemO) die folgende
Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Einrichtung eines
Jugendbeirats
Zur Wahrnehmung der Interessen der jüngeren Einwohnerinnen und Einwohner
(Kinder und Jugendliche) in der Stadt Remagen wird ein Jugendbeirat gebildet.
§ 2
Aufgaben des Jugendbeirats
(1)
Der
Jugendbeirat ist die Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen. Der
Jungendbeirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der
Kinder und Jugendliche berühren. Gegenüber den Gremien der Stadt kann sich der
Jugendbeirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten betroffen
sind. Auf Antrag des Jugendbeirates hat der Bürgermeister Angelegenheiten im
Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
(2)
Der
Jugendbeirat ist Ansprechpartner für Projekte von und für Kinder und
Jugendliche (z.B. auch schulische Projekte), sowie für Anregungen zu möglichen
Freizeitangebote.
(3)
Der
Jugendbeirat soll Kinder und Jugendliche zu sozialem/politischem Engagement
anregen und sich und seine Arbeit in der Öffentlichkeit bekannt machen.
§ 3
Bildung und Mitglieder des
Jugendbeirats
(1)
Der
Jugendbeirat besteht aus mindestens 5 und maximal 25 Mitglieder (mit und ohne
Stimmrecht). Eine Vertretung
aus allen sechs Ortsteilen wird angestrebt.
(2)
Es
können alle Kinder und Jugendliche, die Einwohner der Stadt Remagen sind und
die das 12. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, stimmberechtigtes Mitglied des Jugendbeirates sein.
(3)
Nach
Vollendung des 21. Lebensjahres können die Mitglieder an den Sitzungen noch
beratend teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht mehr.
(4)
Stimmberechtigtes
Mitglied wird man durch Teilnahme an 3 aufeinanderfolgenden Sitzungen des
Jugendbeirates. Die Mitgliedschaft beruht auf Freiwilligkeit und kann jederzeit
beendet werden.
(5)
Unter
bestimmten Voraussetzungen, insbesondere fehlende Teilnahme an Sitzungen, kann
der Jugendbeirat Mitglieder ausschließen. Näheres hierzu bestimmt die
Geschäftsordnung des Jugendbeirates.
(6)
Die in
der Jugendarbeit engagierten Vereine und Organisationen sind berechtigt, im
Rahmen einer Mitgliedschaft gemäß der Abs. 2 bis 5 im Jugendbeirat
mitzuarbeiten.
§
4
Vorsitz und Verfahren
(1)
Der
Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte ein Sprecherteam und ein Moderatorenteam.
Diese vertreten sich in Abwesenheit gegenseitig. Die Aufgaben der Teams werden
in der Geschäftsordnung des Jugendbeirates näher bestimmt.
(2)
Sofern
eine wirksame Wahl der Teams nicht zustande kommt, werden die Sitzungen durch
Mitarbeiter des Jugendbahnhofs oder der Fach- und Koordinierungsstelle des
Förderprogramms „Demokratie leben!“ vorbereitet und geleitet.
§
5
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Jugendbeirates finden in
unregelmäßigen und vom Moderatorenteam zu bestimmenden Abständen statt. Die
Abstände sollen nicht länger als 3 Monate sein.
(2) Mitarbeiter der Stadtverwaltung, des
Jugendbahnhofs, der Fach- und Koordinierungsstelle des Förderprogramms
,,Demokratie leben!‘‘ können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Der Jugendbeirat ist berechtigt Ausschüsse
und Projektgruppen zu bilden.
§
6
Beschlüsse
und Beschlussfähigkeit des Jugendbeirats
(1) Der Beirat hat grundsätzlich beratende
Funktionen. Seine Empfehlungen und Anträge werden vom Bürgermeister dem
Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales oder dem Haupt- und
Finanzausschuss zugeleitet, der sie ggfs. seinerseits an den Stadtrat
weiterleitet.
(2) Der Jugendbeirat entscheidet abschließend
über die Vergabe von Fördermitteln des Jugendfonds im Rahmen des
Förderprogramms „Demokratie leben!“.
(3) Abweichend von der Geschäftsordnung des
Stadtrates wird die Beschlussfähigkeit des Jugendbeirates und die erforderlichen
Mehrheiten für Beschlüsse in der Geschäftsordnung des Jugendbeirates
festgelegt.
(4) Vorhaben aus den Ausschüssen und dem
Stadtrat, die die Belange der Kinder und Jugendlichen betreffen, sind dem
Beirat zeitgerecht zur Beratung vorzulegen.
(5) Bei Bedarf wird das Sprecherteam oder das
Moderatorenteam des Beirats zu den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse oder des
Stadtrates hinzugezogen.
(6) Die Betreuung der Arbeit des Beirates und
die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte obliegen der Stadtverwaltung und dem
Jugendbahnhof Remagen.
§
7
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Jugendbeirats üben ein Ehrenamt aus. Die Aufwandsentschädigung
der Mitglieder des Beirats entspricht der Aufwandsentschädigung der Mitglieder
der Stadtratsausschüsse. Die Aufwandsentschädigung für minderjährige Mitglieder
erfolgt auf eine von den Erziehungsberechtigten festgelegte Bankverbindung.
Für Sitzungen von Ausschüssen und
Projektgruppen wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.
§ 8
Geschäftsordnung
Der Jugendbeirat
kann eine eigene Geschäftsordnung beschließen. Sofern er von diesem Recht kein
Gebrauch macht oder die Geschäftsordnung nicht abschließend ist, gilt die
Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
STADTVERWALTUNG
REMAGEN
Remagen, den 02.12.2019
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Der Jugendbeirat Remagen wurde im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ 2016 eingerichtet. Um ihn dauerhaft in Remagen zu installieren und in die politischen Entscheidungsprozesse zu integrieren, wurde der Jugendbeirat in diesem Jahr in die Hauptsatzung der Stadt Remagen aufgenommen. Des Weiteren muss noch eine Satzung zur Einrichtung eines Jugendbeirates vom Stadtrat erlassen werden. Der Entwurf basiert auf der Geschäftsordnung.