Ortsvorsteher Wilfried Humpert informiert über folgende Angelegenheiten:

-          Die Beschlüsse des Ortsbeirates vom 04.03.2020 zur Parksituation an der Rheinpromenade vor dem Gebäude ehemals Fürstenberg soll nach Auskunft der Verwaltung in den Sommer-Schulferien 2020 erfolgen.

-          Der Beschluss des Ortsbeirates vom 04.03.2020 zur testweisen Verlegung des Wochenmarktes von der Josefstraße auf den Marktplatz im Monat Mai 2020 war wegen Covid-19 nicht möglich. In Absprache zwischen Marktgilde, dem Verein Remagen mag ich, dem Wirtschaftsförderer und dem Ortsvorsteher wird die testweise Verlegung im Monat September stattfinden.

-          Die geplanten, noch in diesem Jahr anlaufenden Arbeiten zur Umgestaltung des Kindergrabfeldes auf dem Friedhof werden sich nach Rücksprache mit der Verwaltung wegen Covid-19 verzögern.

-          Nach Rücksprache mit der Verwaltung wird demnächst im Bereich der Querungshilfe Goethestraße/Einkaufsmärkte eine Fußgängerzählung durchgeführt. Das Ergebnis dieser Zählung ist für die Verwaltung Beurteilungsgrundlage, ob der Anregung des Ortsbeirates vom 04.03.2020 auf Anlegung eines Fußgängerüberweges anstelle der Querungshilfe gefolgt werden kann.

-          In Abstimmung zwischen dem Inhaber der Bäckerei Josefstraße/Marktstraße, dem Leiter des Bauhofs und dem Ortsvorsteher wird der Pflanzkübel vor der Bäckerei mit einem immergrünen Spindelstrauch neu bepflanzt.

-          Im Zuge der Baumaßnahmen im zweiten Bauabschnitt des Ausbaues der Kirchstraße mussten nach vorheriger Begutachtung durch einen Baumsachverständigen Bäume wegen fehlender Standsicherheit gefällt werden. Entsprechend dem beschlossenen Ausbauprogramm erfolgen Ersatzpflanzungen (Kugelrubinien).

-          Das Weinfest ist wegen Covid-19 abgesagt.

-          Der Ortsvorsteher steht als Vorsitzender des Martinsausschusses in der Frage ob und in welcher Form das diesjährige St. Martinsfest stattfinden kann im Austausch mit den Akteuren, auch anderer Ortsbezirke von Remagen. Die Vorbereitungen auf das Fest bedürfen einer ca. dreiwöchigen Vorlaufzeit, so dass zu einem späteren Zeitpunkt die dann geltenden Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung zu bewerten sein werden.