Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

„G E S C H Ä F T S O R D N U N G

 

des Stadtrats der Stadt Remagen

 

vom 31.08.2009

 

 

Inhaltsübersicht:

 

1.      Abschnitt:  Allgemeines

 

§ 1     Einberufung zu den Sitzungen

§ 1a   Ältestenrat

§ 2     Form und Frist der Einladung

§ 3     Tagesordnung

§ 4     Bekanntmachung der Sitzungen

§ 5     Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 6     Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen

§ 7     Schweigepflicht und Treuepflicht

§ 8     Beschlussfähigkeit

§ 9     Ausschluss von der Beratung und Entscheidung

§ 10    Fraktionen

 

 

2.      Abschnitt: Der Vorsitzende und seine Befugnisse

 

§ 11   Vorsitz im Rat, Stimmrecht

§ 12   Ordnungsbefugnisse

§ 13   Ausübung des Hausrechts

 

 

3.      Abschnitt:  Anträge in der Sitzung

 

§ 14   Allgemeines

§ 15   Sachanträge

§ 16   Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge

§ 17   Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge

§ 18   Anträge zur Geschäftsordnung

 

 

4.      Abschnitt:  Anfragen

 

§ 19   Anfragen

 

 

5.      Abschnitt:  Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen

 

§ 20   Eröffnung und Ablauf der Sitzung

§ 21   Einwohnerfragestunde

§ 22   Redeordnung

§ 23   Beschlussfassung

§ 24   Reihenfolge der Abstimmung

§ 25   Wahlen

§ 26   Niederschrift

6.      Abschnitt:  Ausschüsse

 

§ 27   Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter

§ 28   Vorsitz in den Ausschüssen

§ 29   Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse

§ 30   Arbeitsweise

§ 31   Anhörung

 

 

7.      Abschnitt:  Beiräte

 

§ 32   Beiräte

 

 

8.      Abschnitt:  Schlussbestimmungen

 

§ 33   Aushändigung der Geschäftsordnung

§ 34   Abweichungen von der Geschäftsordnung

§ 35   Inkrafttreten

 

 

1.      Abschnitt

 

ALLGEMEINES

 

§ 1

 

Einberufung zu den Sitzungen

 

(1)    Der Rat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu einer Sitzung einberufen.

 

(2)    Der Rat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben des Rats gehört. Dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

 

(3)    Sind der Bürgermeister und die Beigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Ratsmitglied zur Sitzung ein.

 

 

§ 1a

 

Ältestenrat

 

(1)       Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden an.

 

(2)       Der Ältestenrat berät den Bürgermeister in Fragen der  Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Stadtrats, insbesondere hinsichtlich des Terminplans, der Zusammensetzung der Tagesordnung und der Vereinbarung von Redezeiten.

 

(3)       Für die Sitzungen des Ältestenrats gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.

 

 

§ 2

 

Form und Frist der Einladung

 

(1)    Die Ratsmitglieder, Beigeordneten und Ortsvorsteher/innen und deren Stellvertreter/innen werden schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung eingeladen.

(1 a) Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 über die Form und Übermittlung der Einladung. Die Ratsmitglieder und Beigeordneten, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post  verfügen, können dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch eine     E-Mail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 übersendet werden können. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Werden mehrere E-Mail-Adressen angegeben, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 elektronisch übersendet werden können, ist dem Bürgermeister außerdem mitzuteilen, welche der angegebenen E-Mail-Adressen die Hauptadresse ist, an die im Zweifel die Einladung rechtsverbindlich erfolgt.

 

(2)    Zwischen dem Zugang der Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden, höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist. Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Rat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

 

(3)    Ratsmitglieder und Beigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, sollen dies dem Vorsitzenden rechtzeitig vor Beginn der Sitzung mitteilen.

 

(4)    Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem Vorsitzenden bis zu Beginn der Sitzung schriftlich oder elektronisch an die vom Vorsitzenden mitgeteilte E-Mail-Adresse erklärt, die Form- oder Fristverletzung nicht geltend zu machen.

 

(5)    Erweist es sich aufgrund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstages vor- oder zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung nur zulässig, wenn

 

1.       der Beginn der Sitzung um höchstens drei Stunden verlegt wird,


2.   alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner/innen             

            rechtzeitig darüber unterrichtet werden können.


Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig.

 

§ 3

 

Tagesordnung

 

(1)    Der Bürgermeister setzt nach Möglichkeit 10 Tage vor dem Sitzungstermin im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Ältestenrat die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Rates gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

 

(2)    In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen.

 

(3)    Ergänzungen der Tagesordnung durch den Bürgermeister können bis zum Beginn der Einladungsfrist (§ 2 Abs. 2 Satz 1) vorgenommen werden, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist.

 

(4)    Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung wegen Dringlichkeit vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung und die Absetzung einzelner Beratungs-gegenstände von der Tagesordnung können vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden.

 

(5)    Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Rats.

 

 

§ 4

 

Bekanntmachung der Sitzungen

 

(1)   Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nicht-öffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden daher nur allgemein bezeichnet (z.B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen). Beschließt der Rat, einzelne Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung bekannt gemacht worden sind, in öffentlicher Sitzung zu behandeln, braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekannt gemacht zu werden.

 

(2)   Örtliche Vertreter der Presse sollen mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 über die Einberufung einer Sitzung und in geeigneter Weise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.

 

 

§ 5

 

Öffentlichkeit der Sitzungen

 

(1)    Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

(2)    Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen:

 

1.   Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter/innen,

 

2.      Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,

 

3.      Persönliche Angelegenheiten der Einwohner/innen,

 

4.      Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO),

 

5.      Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),

 

6.      Grundstücksangelegenheiten,

 

7.      Rechtsstreitigkeiten, an denen die Stadt beteiligt ist,

 

8.      Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB

 

9.      Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden oder Vergaberecht dies erfordert,

 

10. Angelegenheiten, in denen im Ausnahmefall das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises oder der Stadt ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheimzuhalten sind,

 

11. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),

 

12. Sonstige Angelegenheiten, deren Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstandes nach erforderlich ist.

 

(3)    Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder

beschließen, dass auch andere als die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten
aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GemO dem nicht entgegensteht.

 

(4)    Über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

 

§ 6

 

Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen

 

(1)   An den Sitzungen des Rats können auf Veranlassung des Bürgermeisters Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung teilnehmen. Dies gilt auch für die Mitarbeiter/innen der wirtschaftlichen Unternehmen und des gemeindlichen Forstbetriebes.

Ortsvorsteher/innen, die an den Sitzungen teilnehmen, können im Rahmen des § 22 das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.

 

(2)   Der Rat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Beantragt ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzuführen, sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten 12 Monate eine Anhörung stattgefunden hat. Der Bürgermeister kann bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einladen, wenn die Angelegenheit, in der sie angehört werden sollen, in die Tagesordnung der betreffenden Sitzung aufgenommen ist oder wenn die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zur übernächsten Sitzung des Rats hinausgeschoben werden kann. Sachverständige können an nichtöffentlichen Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie sich zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

 

(3)   Die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

 

 

§ 7

 

Schweigepflicht und Treuepflicht

 

(1)    Die Teilnehmer/innen an den Sitzungen des Rats unterliegen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 GemO der Schweigepflicht.

 

(2)    Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

 

(3)    Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm der Bürgermeister mit Zustimmung des Rats ein Ordnungsgeld bis fünfhundert Euro auferlegen (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO).

 

§ 8

 

Beschlussfähigkeit

 

(1)    Der Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GemO) anwesend ist.

(2)    Wird der Rat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über den selben Gegenstand eingeladen, so ist der Rat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

 

(3)    Können Ratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen und würde dies zur Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 1 führen, so ist der Rat abweichend von Abs. 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Rats.

 

 

§ 9

 

Ausschluss von der Beratung und Entscheidung

 

(1)   Ein Ratsmitglied darf an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken,

 

1.      wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, seinen Verwandten bis zum dritten Grade, den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern seiner Verwandten bis zum zweiten Grade, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grade1 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder


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1Es sind mit dem Ratsmitglied

 

a) bis zum dritten Grad verwandt: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und Geschwisterkinder, Geschwister der Eltern,

 

b) bis zum zweiten Grad verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten; Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder oder Enkel der Ehegatten aus einer anderen Ehe; nichteheliche Kinder und Enkel des Ehegatten.

2.      wenn es zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder

3.      wenn es

 

a)     bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist oder

 

b)     bei einer juristischen Person als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats   oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört oder

 

c)      Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins ist

 

     und die in Buchstabe a) bis c) Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben; Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der/die Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.

 

(3)   Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicherweise vorliegen kann, hat dies dem Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Das gleiche gilt für Ratsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen und in seiner Abwesenheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.

 

(4)   Das Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten; bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.

 

(5)   Ein Beschluss ist unwirksam, wenn er unter Mitwirkung einer nach Abs. 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 Satz 3 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seine Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluss ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

(6)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten ebenfalls für den Bürgermeister und die Beigeordneten sowie für alle Personen, die gemäß § 6 an der Sitzung teilnehmen; für den Bürgermeister und die Beigeordneten gilt auch Absatz 5.

 

 

§ 10

 

Fraktionen

 

(1)    Die Mitglieder des Rats können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen angehören.

 

(2)    Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Mitglieder sowie der Name des/r Fraktionsvorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktionen dem Rat bekannt. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.

 

 

 

 

 

 

2. Abschnitt

 

DER VORSITZENDE UND SEINE BEFUGNISSE

 

§ 11

 

Vorsitz im Rat, Stimmrecht

 

(1)    Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Bürgermeisters und der Beigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen; verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Rat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

 

(2)    Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

 

(3)    Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei

1.      Wahlen,

2.      allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten beziehen,

3.      dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters,

4.      Beschlüssen über die Abwahl von Beigeordneten,

5.      der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten,

6.      Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des Vorsitzenden nach § 38 Abs. 3 GemO.

 

Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.

 

 

§ 12

 

Ordnungsbefugnisse

 

(1)    Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Ratsmitglied hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist.

 

(2)    Verlässt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.

(3)    Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Rat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Rat in der nächsten Sitzung.

 

(4)    Der Ausschluss von den Sitzungen des Rats hat auch den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen zur Folge, die in der Zeit bis zur letzten Ratssitzung, von der das betroffene Ratsmitglied ausgeschlossen ist, stattfinden.

 

(5)    Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß § 6 an den Sitzungen des Rats teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.



§ 13

 

Ausübung des Hausrechts

 

Der Vorsitzende kann Zuhörer/innen, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung oder Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen. Lässt sich ein/e Zuhörer/in erhebliche oder wiederholte Störungen zuschulden kommen, kann der Vorsitzende ihn/sie auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen des Rats und der Ausschüsse ausschließen.

 

 

3. Abschnitt

 

ANTRÄGE IN DER SITZUNG

 

§ 14

 

Allgemeines

 

(1)   Anträge sind nur zulässig, wenn der Rat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist.

 

(2)   Antragsberechtigt sind der Vorsitzende, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion. Von mehreren Ratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden.

 

(3)   Jeder Antrag ist durch den/die Antragsteller/in (Absatz 2) oder durch den Vorsitzenden, im Falle des Beschlussvorschlags eines Ausschusses durch dessen Vorsitzenden oder ein vom Ausschuss beauftragtes Mitglied vorzutragen und zu begründen.

 

 

§ 15

 

Sachanträge

 

(1)   Sachanträge sind auf die inhaltliche Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.

(2)   Anträge, die im Falle ihrer Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder die eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsächlich durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfälle verbunden sind.

 

 

§ 16

 

Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge

 

(1)   Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen, Anträge zur sonstigen Änderung der Tagesordnung sollen nach Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.

 

(2)   Der Rat beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder über die Ergänzung der Tagesordnung um Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist.

 

(3)   Anträge auf Absetzen von Beratungsgegenständen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Tagesordnung der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.

 

 

§ 17

 

Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge

 

(1)   Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es kann beantragt werden, dass ein Antrag einem Ausschuss zur Beratung überwiesen oder eine Ausschussvorlage zur nochmaligen Überprüfung der Sache an einen Ausschuss zurück überwiesen wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuss beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuss vom Bürgermeister erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rats zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden Entscheidung ermächtigt ist.

 

(2)   Der Rat kann beschließen, Angelegenheiten nach Beratung zu vertagen. In diesem Fall hat der Vorsitzende diese erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Anträge auf Vertagung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.

§ 18

 

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)    Der Vorsitzende und die Ratsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf: „Zur Geschäftsordnung“. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist zu beraten und zu beschließen.

 

(2)    Während der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit „Schluss der Beratung“ beantragt werden. Ein solcher Antrag kann nicht von Ratsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und jedes Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, sowie jedes Ratsmitglied, das sich bis zum Antrag auf „Schluss der Beratung“ zu Wort gemeldet hat, Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äußern.

 

 

4. Abschnitt

 

ANFRAGEN

 

§ 19

 

Anfragen

 

(1)   Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung schriftliche oder in der Sitzung mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen, werden  in nichtöffentlicher Sitzung beantwortet; der Bürgermeister weist das anfragende Ratsmitglied hierauf besonders hin.

 

(2)   Schriftliche Anfragen werden vom Bürgermeister schriftlich beantwortet, sofern nicht das anfragende Ratsmitglied beantragt, dass die Beantwortung mündlich in der nächsten Ratssitzung erfolgt.

 

(3)   Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung gelten folgende Grundsätze:

 

a)     Der Bürgermeister kann die beantragte mündliche Beantwortung einer schriftlichen Anfrage auf die nächste Sitzung des Rats verschieben, wenn die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn eine mündliche Anfrage in der Sitzung nicht beantwortet werden kann. Das anfragende Ratsmitglied kann beantragen, dass anstelle einer Verschiebung der Beantwortung auf die nächste Ratssitzung die Anfrage schriftlich beantwortet wird.

 

b)     Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die nach § 5 Abs. 2 und 3 von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet.

 

c)      Vor der Beantwortung wird dem anfragenden Ratsmitglied auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Nach der Beantwortung kann das anfragende Ratsmitglied eine mit der Anfrage im Zusammenhang stehende Zusatzfrage stellen.

 

d)     Eine Aussprache über die Anfrage und ihre Beantwortung findet nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden.

 

(4)   Soweit eine Anfrage den Geschäftsbereich eines Beigeordneten betrifft, bleibt dessen Zuständigkeit von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

 

5. Abschnitt

 

DURCHFÜHRUNG DER SITZUNGEN, ABSTIMMUNGEN, WAHLEN

 

§ 20

 

Eröffnung und Ablauf der Sitzung

 

(1)    Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der ergangenen Einladung und die Beschlussfähigkeit des Rats fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschlossen. Ist die Einladungsfrist verkürzt worden, so hat der Rat zunächst die Dringlichkeit der Sitzung festzustellen.

 

(2)    Ergeben sich im Verlauf der Sitzung Zweifel darüber, ob der Rat noch beschlussfähig ist, so hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Ratsmitglieder wegen Ausschließungsgründen (§ 9) an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen können.

 

(3)    Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie sie nach § 3 festgesetzt wurde, soweit nicht Änderungen nach § 16 zu berücksichtigen sind.

 

(4)    Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.

 

§ 21

 

Einwohnerfragestunde

 

(1)    Die Einwohner/innen und die ihnen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

 

(2)    Die Einwohnerfragestunde wird vom Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten mindestens vierteljährlich anberaumt; sie ist in die Tagesordnung des öffentlichen Teils der Ratssitzung aufzunehmen. Sie soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

 

(3)    Fragen sollen dem Bürgermeister nach Möglichkeit drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet werden.

 

(4)    Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn

 

1.      sie nicht den Bereich der örtlichen Verwaltung betreffen oder

 

2.      sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen      

 oder

      3.  sie Angelegenheiten betreffen, die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher           

           Sitzung zu behandeln sind, oder


      4. die reguläre Dauer der Einwohnerfragestunde bereits um mehr als 15 Minuten

          überschritten ist, sofern nicht der Rat ihre Verlängerung beschließt.

 

      In den Fällen der Nummern 2 und 4 sind die betreffenden Fragen oder Äußerungen bei der nächsten Einwohnerfragestunde vorrangig zuzulassen.

 

(5)    Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein; sie sollen einschließlich ihrer Begründung die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Die in Abs. 1 Bezeichneten können in jeder Einwohnerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen; eine Zusatzfrage ist zugelassen.

 

(6)    Fragen werden mündlich vom Vorsitzenden beantwortet. Die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können zu der Antwort kurz Stellung nehmen. Kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der/die Fragesteller/in der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der Bürgermeister hat den Rat über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu informieren.

(7)    Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, so können zunächst der Vorsitzende, danach die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu Stellung nehmen.

 

(8)    Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht statt.

 

 

§ 22

 

Redeordnung

 

(1)    Der Vorsitzende erteilt, soweit er nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort. Im übrigen wird den Ratsmitgliedern und den Personen, die mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen, das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Ratsmitgliedern, die Anträge „Zur Geschäftsordnung“ oder auf „Schluss der Beratung“ (§ 18) stellen, erhalten sofort das Wort. Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen oder sonstige Klarstellungen erforderlich sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(2)    Wortmeldungen sind deutlich (z.B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der Vorsitzende darüber, wer zuerst spricht.

 

(3)    Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Rat kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung vor Beginn der Beratungen eine Redezeit festsetzen.

 

(4)    Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag nur zweimal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen. Die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.

 

(5)    Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur am Schluss der Ausführungen eines Ratsmitgliedes ergreifen.

(6)    Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, „Zur Sache“ rufen. Ist ein/e Redner/in dreimal bei derselben Rede zur Sache gerufen worden, so kann ihm/ihr der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „Zur Sache“ hat der Vorsitzende den/die Redner/in auf diese Folge hinzuweisen.

(7)    Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.

 

 

§ 23

 

Beschlussfassung

 

(1)    Die Beschlussfassung setzt

 

1.                             eine Vorlage des Bürgermeisters oder eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder einer Beschlussempfehlung oder

 

2.                             einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 14 bis 18)

voraus.

(2)    Der Vorsitzende leitet die Beschlussfassung damit ein, dass er den endgültigen Beschlusswortlaut verliest oder auf die vorliegenden Unterlagen verweist.

 

(3)    Die Beschlüsse des Rats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(4)    Der Vorsitzende stellt die Zahl der Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen. Wird einem Antrag auf entsprechende Frage des Vorsitzenden nicht widersprochen, kann der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des Antrages feststellen.

 

(5)    Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:

 

1.      Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),

 

2.      Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),

 

3.      Beschluss über den Einspruch gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3 GemO).

 

Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es der Rat im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.

 

(6)    Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des/r Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

(7)    Ein Viertel der Ratsmitglieder kann beantragen, dass namentlich abgestimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Rat beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt immer als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Die Namen der Ratsmitglieder und ihre Antworten sowie die Nichtteilnahme von Ratsmitgliedern an der Abstimmung sind in der Niederschrift festzuhalten.

 

 

§ 24

 

Reihenfolge der Abstimmung

 

(1)   Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

 

1.      Absetzung von der Tagesordnung,

 

2.      Vertagung,

3.      Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuss,

 

4.      Schluss der Beratung,

 

5.      sonstige Anträge.

 

(2)   Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.

 

(3)   Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.

 

(4)   Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, entscheidet der Rat.

 

 

§ 25

 

Wahlen

 

(1)   Wahlen sind alle Beschlüsse des Rats, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Wahlen.

 

(2)   Wahlen erfolgen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Rat im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden
Ratsmitglieder etwas anderes beschließt. Die Beigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 GemO der Bürgermeister werden stets in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

 

(3)   Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für nicht vorgeschlagene Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des/r Bewerbers/in, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen. Bei der Verwendung vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung. Ist nur ein/e Bewerber/in benannt worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden.

(4)   Wurden mehrere Wahlvorschläge gemacht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt (dritter Wahlgang). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Der dritte Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber vor der Wahl vorgeschlagen worden sind und im ersten und zweiten Wahlgang keiner mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

 

(5)   Wurde für die Wahl nur eine Person vorgeschlagen und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt. Der Rat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.

 

(6)   Der Rat kann vor jedem Wahlgang oder vor dem Losentscheid beschließen, die Sitzung für eine bestimmte Zeit, auch für mehrere Tage zu unterbrechen oder die Wahl zu vertagen. In diesem Fall wird die Wahl, bei einer Unterbrechung in der gleichen Sitzung, bei einer Vertagung in der folgenden Sitzung, von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden, wenn der Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder die Absetzung der Wahl von der Tagesordnung beschließt; in diesem Fall wird die Wahl in der nächsten Sitzung auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge durchgeführt.

 

(7)   Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des/r Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Das gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen für Stimmzettel, auf denen der/die Abstimmende mit „Nein“ gestimmt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

 

(8)   Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragte Ratsmitglieder. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens 2 Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom Vorsitzenden aufzubewahren; wird die Wahl nicht gemäß § 43 Abs. 1 GemO angefochten, sind die Stimmzettel danach unverzüglich zu vernichten.

 

(9)   Im übrigen gilt § 23 entsprechend. § 27 bleibt unberührt.

 

 

§ 26

 

Niederschrift

 

(1)   Über jede Sitzung des Rats ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:

1.      Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

 

2.      Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Beigeordneten und Ratsmitglieder, des/r Schriftführers/in und der sonstigen Teilnehmer/innen an der Sitzung,

 

3.      Namen der fehlenden Ratsmitglieder,

 

4.      Tagesordnung,

5.      Form der Beratung (öffentlich/nichtöffentlich) über die einzelnen Beratungs- gegenstände,

6.      Form der Abstimmung über die einzelnen Beratungsgegenstände, sofern geheim oder namentlich abgestimmt wurde,

 

7.      Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder,

8.      Namen der Ratsmitglieder, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren,

 

9.      sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z.B. Verlauf der Einwohnerfragestunde, Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).

 

(2)   Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(3)   Jedes Ratsmitglied kann vor oder nach der Beschlussfassung verlangen, dass seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift vermerkt wird, sofern die abweichende Meinung oder die persönliche Erklärung vor der Beschlussfassung geäußert wurde. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

 

(4)   Die Niederschrift über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied, Beigeordneten, Ortsvorsteher/in sowie dessen Stellvertreter/in spätestens einen Monat nach der Sitzung zugeleitet werden.

 

(5)   Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung des Rats vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann der Rat in dieser Sitzung eine Berichtigung beschließen. An dieser Beschlussfassung können nur solche Ratsmitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren.

 

(6)   Der/Die Schriftführer/in oder ein/e hierfür bestimmte/r Mitarbeiter/in der Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Bei nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der Niederschrift nur vorgenommen werden, wenn dies der Rat zu Beginn der Sitzung oder allgemein für alle Sitzungen ausdrücklich gebilligt hat.

(7)   Sollen Tonaufzeichnungen einer Sitzung für archivarische Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der Tonaufzeichnung einer nichtöffentlichen Sitzung für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Ratsmitglieder, die das Wort ergriffen haben, zustimmen.

(8)   Andere Personen als der/die Schriftführer/in oder der/die vom Vorsitzenden Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt hat; einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden.

 

 

6. Abschnitt

AUSSCHÜSSE

§ 27

Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen

(1)    Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter/innen werden vom Rat auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) – in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung – gewählt, sofern nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Neben Ratsmitgliedern können sonstige wählbare Bürger der Gemeinde vorgeschlagen werden, soweit dies in der Hauptsatzung bestimmt ist oder, wenn eine Regelung in der Hauptsatzung nicht getroffen ist, der Rat dies beschlossen hat. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Ratsmitglied sein. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die eingebrachten Wahlvorschläge diesem Erfordernis Rechnung tragen. Würde nach dem Ergebnis der Wahl ein Ausschuss sich überwiegend aus Bürgern zusammensetzen, die nicht Ratsmitglied sind, oder ein Ausschuss nicht der Festlegung seiner Zusammensetzung nach der Hauptsatzung oder dem Ratsbeschluss entsprechen, so  kann von einer Wiederholung der Wahl nur abgesehen werden, wenn die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist..

 

(2)    Jede Fraktion des Rats bzw. jede im Rat vertretene politische Gruppe kann einen Wahlvorschlag einbringen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig ein/e Stellvertreter/in zu benennen.

 

(3)    Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so werden die Ausschuss-mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei für die Zuteilung der Sitze § 41 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend gilt.

 

(4)    Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rats dem Wahlvorschlag zustimmt.

(5)    Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33, 43 KWG) gewählt.

 

(6)    Ersatzleute werden auf Vorschlag der Fraktion/der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.

(7)    Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, bei denen sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer-Verfahren) eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.

(8)    Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Rat zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Rat an Vorschläge Dritter gebunden ist, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

 

 

§ 28

Vorsitz in den Ausschüssen

(1)   In den Ausschüssen führt der Bürgermeister den Vorsitz, soweit der Vorsitz nicht von einem Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich zu führen ist (§ 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GemO). Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2)   Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister.

 

(3)   Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Rats eine/n Vorsitzende/n, der/die Ratsmitglied sein muss.

 

 

§ 29

Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse

(1)    Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Führt ein Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

 

(2)    Einladungen erhalten neben den Ausschussmitgliedern und ihren Stellver- tretern/innen die Beigeordneten, die Ortsvorsteher/in und deren Stellvertreter/in und alle Ratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören.

 

(3)    Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich seinem/r Stellvertreter/in weiterzuleiten.

 

 

§ 30

Arbeitsweise

(1)    Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 5 öffentlich, soweit der Rat dem Ausschuss eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat.


Die Sitzungen der Ausschüsse sind außerdem öffentlich, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist.

 

(2)    Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüssen des Rats dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ein Ausschuss kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen.

 

(3)    Beigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer/innen teilnehmen.

(4)    Ortsvorsteher können an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden, teilnehmen. Sie können im Rahmen des § 22 das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.

 

(5)    Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt.

 

(6)    Der Bürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.

(7)    Im übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Rat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

 

 

§ 31

Anhörung

Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zur Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können in nichtöffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von Sachverständigen nicht nur unbedeutende Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Rats herbeizuführen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

 

 

7. Abschnitt

BEIRÄTE

§ 32

Ortsbeiräte

(1)   Für die Ortsbeiräte gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung und dieser Geschäftsordnung entsprechend.

 

(2)   Der Bürgermeister oder der ihn vertretende Beigeordnete können an Sitzungen der Ortsbeiräte mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.

 

(3)   Beigeordnete, die den Bürgermeister nicht vertreten, und Ratsmitglieder, die dem Ortsbeirat nicht angehören und auch nicht im Ortsbezirk wohnen, können an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

 

(4)   Einladungen erhalten neben den Ortsbeiratsmitgliedern der Bürgermeister, die Beigeordneten und alle Ratsmitglieder, die in dem Ortsbezirk wohnen, aber dem Ortsbeirat nicht angehören sowie alle Ratsfraktionen.

 

(5)   Niederschriften über die Ortsbeiratssitzungen erhalten die Ortsbeiratsmitglieder, der Bürgermeister (2-fach), die Beigeordneten und die im Ortsbezirk wohnenden Ratsmitglieder sowie alle Ratsfraktionen.

 

8. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 33

Aushändigung der Geschäftsordnung

Allen Mitgliedern des Rats, der Ausschüsse und der Beiräte wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt.

 

 

§ 34

 

Abweichungen von der Geschäftsordnung

Der Rat kann für den Einzelfall mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder Abweichungen von dieser Geschäftsordnung beschließen, wenn dadurch nicht gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstoßen wird.

 

 

 

§ 35

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.09.2009 in Kraft.

 

Remagen, den  31.08.2009

gez.

Herbert Georgi

Bürgermeister

 

 


Protokoll:

Der Vorsitzende erklärt, dass die Geschäftsordnung zum 01.09.2009 in Kraft treten soll. Damit ist der Rat einmütig einverstanden. Es wird lediglich festgestellt, dass entgegen der Mustergeschäftsordnung in einigen Passagen die Worte „oder eingetragene Lebenspartner“ fehlen (z.B. in § 9 Abs. 1 Nr. 1). Diese sollen ergänzt werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen ergeht nachstehender