Beschluss: mehrfach beschlossen

Beschlüsse:

 

Der Antrag der WGR, einen FH-Ausschuss mit 16 Mitgliedern (8 Ratsmitglieder und 8 Vertreter der Fachhochschule) zu gründen, wird bei 12 Ja-Stimmen gegen 16 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt.

 

Dem Kompromissvorschlag des Vorsitzenden, einen ganztägigen Workshop in der Fachhochschule abzuhalten, um über die verschiedenen Berührungspunkte zu reden, wird bei 3 Stimmenthaltungen einstimmig zugestimmt.

 

Eine Abstimmung über den SPD-Vorschlag, so der Vorsitzende, einen Stadtentwicklungsausschuss zu bilden, erübrige sich, da er im vorliegenden Entwurf der Hauptsatzung bereits dem Wirtschaftsförderungsausschuss angegliedert wurde.

 

Die Anhebung der Aufwandsentschädigung für den Ortsvorsteher der Kernstadt auf 50 % des Betrages, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1KomAEVO erhalten würde, wird bei 17 Ja-Stimmen gegen 14 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen mehrheitlich beschlossen.

 

Der Änderung in § 12 Abs. 1, das Sitzungsgeld für Ortsbeiratsmitglieder von 15,00 € auf 20,00 € je Sitzung anzuheben, wird mit 20 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen mehrheitlich zugestimmt.

 

Die Ergänzung in § 13 um das Wort „Migration“ wird bei 14 Ja-Stimmen gegen 18 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung mehrheitlich abgelehnt.

 

Der Aufnahme des § 4 „Ältestenrat des Stadtrates“ in die Hauptsatzung wird bei 19 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 11 Stimmenthaltungen mehrheitlich zugestimmt.

 

Über den Antrag der SPD-Fraktion, die Anzahl der Ausschussmitglieder auf 13 festzusetzen, wird als dem weitergehenden zuerst abgestimmt. Der Stadtrat lehnt den Antrag bei 14 Ja-Stimmen gegen 19 Nein-Stimmen mehrheitlich ab.

 

Dem Antrag, die Zahl der Ausschussmitglieder auf 12 festzulegen, wird bei 21 Ja-Stimmen und 12 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt.

 

In § 8 Abs. 2 wird die Wertgrenze der Auftragsvergaben durch den Bürgermeister von 15.000,00 € auf 7.500,00 € im Einzelfall reduziert. Der Beschluss ergeht bei 18 Ja- und 4 Nein-Stimmen mehrheitlich.

 

Die redaktionelle Änderung in § 6 Abs. 4 Nr. 1 das Wort „Eigenbetrieb“ in die Singular-Form zu setzen,  wird zur Kenntnis genommen.

 

Abschließend lässt der Vorsitzende über die gesamte Hauptsatzung in der geänderten Form abstimmen. Die Abstimmung hat nachstehendes Ergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder:                                              32 + 1

Anwesende Ratsmitglieder:                                                                      32 + 1

Ja-Stimmen:                                                                                                                          19

Nein-Stimmen:                                                                                                       14

Stimmenthaltungen:                                                                                                              0

 

Damit ist die nachstehende Hauptsatzung der Stadt Remagen mehrheitlich beschlossen. Sie hat folgenden Wortlaut:

 

„H A U P T S A T Z U N G

 

der Stadt Remagen

 

 

Der Stadtrat hat am 31.08.2009 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwands-entschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

§ 1

 

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

 

(1)   Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Amtsblatt der Stadt Remagen, den „Remagener Nachrichten“. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „www.remagen.de“.                                                                      

 

(2)   Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung in Remagen zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Tagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

 

(3)   Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4)   Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates, eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in den Zeitungen

 

-                                 General-Anzeiger, Ausgabe Z 3520 A und

-    Rhein-Zeitung, Ausgabe K


      bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1

nicht mehr möglich ist.

 

(5)   Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(6)   Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.



§ 2

Ortsbezirke

Folgende Ortsbezirke werden gebildet:

REMAGEN für den Ortsteil Remagen,

KRIPP für den Ortsteil Kripp,

OBERWINTER für die Ortsteile Bandorf, Oberwinter und Rolandseck,

OEDINGEN für den Ortsteil Oedingen,

ROLANDSWERTH für den Ortsteil Rolandswerth,

UNKELBACH für den Ortsteil Unkelbach.

 

 

§ 3

Ortsbeiräte

Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:


Ortsbeirat Remagen                               13 Mitglieder

Ortsbeirat Kripp                                                              10 Mitglieder

Ortsbeirat Oberwinter                             12 Mitglieder

Ortsbeirat Oedingen                                 7 Mitglieder

Ortsbeirat Rolandswerth                           7 Mitglieder

Ortsbeirat Unkelbach                                    7 Mitglieder



§ 4

 

Ältestenrat des Stadtrates

 

Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrats berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 5

Ausschüsse des Stadtrats

(1)    Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss

Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss

Werkausschuss

Wirtschaftsförderungs- und Stadtentwicklungsausschuss

Rechnungsprüfungsausschuss

Schulträgerausschuss

Umlegungsausschuss

Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales

 

(2)    Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 12 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat  der Umlegungsausschuss 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Schulträgerausschuss hat 16 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

 

(3)    Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses  werden aus der Mitte des Stadtrats gewählt.

(4)    Die Übrigen in Absatz 1 aufgeführten Ausschüsse werden aus den Mitgliedern des Stadtrats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet. Mindestens die Hälfte dieser Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrats sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter dieser Ausschussmitglieder.

 

§  6

Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse


(1)   Die Übertragung der Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrats. Soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht wieder entzogen wird, gilt sie bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrats. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

 

(2)   Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.      Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Stadt       

bis zur Besoldungsgruppe A 11 sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;

 

2.      Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der  dem gehobenen Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 11 vergleichbaren Arbeitnehmer der Stadt  sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

 

3.      Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des Ausschreibungsauftrages, des §  22 GemHVO und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

 

            4.  Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den   

     Beigeordneten, deren Wertgrenze im Einzelfall 5.000,00 Euro nicht übersteigt, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist;

 

5.      Verfügung über Stadtvermögen ab einer Wertgrenze von 5.000,01 Euro bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall;

 

6.      Hingabe von Francois-Poncet-Darlehen bis zu einem Betrag von 7.500,00 Euro im Einzelfall;

 

7.      Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger  Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro im Einzelfall;

 

8.      Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

 

9.      Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

 

10. Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Höhe, die im Einzelfall 12.500,00 Euro nicht übersteigt, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

 

11. Niederschlagung von Gemeindeabgaben ab einem Betrag von 2.500,01 Euro;

 

12. Angehörigkeit zu Vereinen und Verbänden;

 

13. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist,

 

14.  Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung sowie Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro im Einzelfall.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss  nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne  des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 LPersVG wahr.

 

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr 14 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 Euro je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

 

(3)   Dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.      Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des Ausschreibungsauftrages des Rates, des §  22 GemHVO und der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

2.      Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

 

3.      Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen in Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses fallen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

 

(4)   Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.      Verfügung über das dem Eigenbetrieb Stadtwerke (Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) dienende Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro im Einzelfall.

 

2.      Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro.

 

Im Übrigen gilt die Betriebssatzung der Stadtwerke Remagen in der jeweils gültigen Fassung. Die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung bleiben unberührt.

 

 

§  7

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Ortsbeirat

Im Rahmen der den Ortsbezirken zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel wird auf den jeweils zuständigen Ortsbeirat die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

 

1.      Standortauswahl bei der Aufstellung von Werbeflächen, Containern u.ä., Litfasssäulen, Wartehallen und Telefonzellen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Ortsbezirk;

 

2.      Benennung städtischer Straßen, Wege und Plätze, Sporthallen und –plätzen sowie sonstiger öffentlicher Einrichtungen, sofern sie überwiegend einem Ortsbezirk dienen;

 

3.      Auswahl und Standortbestimmung für die Aufstellung von Kunstwerken, Denkmälern, Bildstöcken, Gedenktafeln etc.;

 

4.      Stellungnahmen im Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmälern und Denkmalbereichen/Behandlung von Abbruchanträgen, sofern das historische Ortsbild beeinträchtigt werden kann;

 

5.      Kulturelle und Verschönerungsangelegenheiten des Ortsbezirkes (z.B. Beschluss zur Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“);

 

6.      Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Ortsbezirk;

7.      Durchführung von Wochenmärkten, Jahrmärkten und anderen Volksfesten sowie besonderer ortsbezogener Veranstaltungen der Stadt;

 

8.      Festsetzung der Sperrzeiten (Gaststätten u.a.), soweit keine Übertragung auf den Bürgermeister erfolgt ist;

 

9.      Einziehung öffentlicher Flächen;

 

10. Aus- bzw. Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen

 

– Festlegung der Ausbauart nach vorheriger Anhörung der Anlieger
    Beschluss über die erstellte Ausbauplanung einschließlich Auswahl der

      Beleuchtungskörper;

11. Neu- bzw. Umgestaltung/Erneuerung von Kinderspielplätzen;

 

12. Änderung der Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sowie Angelegenheiten der Verkehrssicherung einschließlich Schulwegsicherung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften;

 

13. Vorschlagsrecht zur Benennung von Personen für eine Zuwendung aus der Maria-May-Stiftung (Remagen, Kripp) und der Elisabeth-Gütgemann-Stiftung (nördliche Stadtteile).

 

14. Ablösung von Stellplätzen

 

 

§  8

Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.      Verfügung über Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall;

 

2.      Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 Euro im Einzelfall;

 

3.      Stundung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro;

 

4.      Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro;

 

5.      Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrats;

 

6.      Erwerb unbebauter Flächen, die Straßenlandzwecken dienen, zu ortsüblichen Preisen;

7.      Einvernehmen in den Fällen der §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

 

8.      Zustimmung gem. §  20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §  19 Abs. 2  GastVO;

 

9.      Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung;

 

10. Gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.
 

 

Die den Eigenbetrieb Stadtwerke betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen, insbesondere die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.



§  9

Beigeordnete

(1)    Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete.

 

(2)    Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

 


§  10

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrats

(1)   Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 6.

 

(2)   Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages von 20,00 Euro sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Stadtratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen (Abs. 1 Satz 2) wird nur ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro gewährt.

 

(3)   Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

 

(4)   Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höher ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

 

(5)   Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

 

(6)   Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die zweifache Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

 

(7)   Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von monatlich 50,00 Euro zur Abgeltung des gesamten Aufwandes.

 

 

§  11

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1)    Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.

 

(2)    Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrats oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

 

(3)    Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §  10 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

 

 

§  12

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

(1)    Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines monatlichen Grundbetrages von  10,00 Euro sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe von  20,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Ortsbeiratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Ortsbeiratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde.

 

(2)    Im übrigen gelten die Bestimmungen des §  10 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

 

 

§  13

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ausländerbeirats bzw. Beirats für Migration und Integration

(1)    Die Mitglieder des Ausländerbeirats bzw. Beirats für Migration und Integration erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von  20,00 Euro.

 

(2)    Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §  10 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

 

 

 

§  14

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1)    Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Bürger-meisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 1, mindestens 10,50 Euro. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2)    Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe bei der Übertragung des Geschäftsbereichs vom Stadtrat im Einzelfall festzulegen ist.

(3)    Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse, des Ausländerbeirats, der Ortsbeiräte, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen am Tag jedoch nur ein Sitzungsgeld.

 

(4)    Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

(5)    §  10 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

 

 

§  15

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1)    Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt  jeweils 50 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.


Die Aufwendungen für die dienstliche Benutzung eines privaten Fernsprechers und die dienstlich geführten Telefongespräche gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO werden pauschal durch die Übernahme der vollen Grundgebühr ersetzt.

 

(2)    Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

 

(3)    Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

(4)    §  10 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

 

 

 

§  16

Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

 

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro. §  10 Abs. 4 gilt entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder geleistet.

 

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Sie wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§  17

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1)   Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 9.

 

(2)   Der ehrenamtliche Wehrleiter erhält zur Abgeltung der mit dem Ehrenamt verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 % des gesetzlich festgesetzten Höchstbetrages sowie einem Zuschlag für jede im Stadtgebiet aufgestellte Ortsteilfeuerwehr gemäß § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

 

(3)   Die ehrenamtlichen Einheitsführer der Einheit Remagen, Kripp, Oberwinter, Oedingen, Rolandswerth und Unkelbach sowie der Gruppenführer der Facheinheit Wasserschutz erhalten zur Abgeltung der mit dem Ehrenamt verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt monatlich bei einer gerätebezogenen Mannschaftsstärke

 

bis   9 Mann                                            =                  25 % des Höchstsatzes für Wehrführer

bis 15 Mann                                            =                  30 % des Höchstsatzes

bis 18 Mann                                            =                  35 % des Höchstsatzes

bis 20 Mann                                            =                  40 % des Höchstsatzes

bis 22 Mann                                            =                  45 % des Höchstsatzes

bis 25 Mann                                            =                  50 % des Höchstsatzes

bis 30 Mann                                            =                  60 % des Höchstsatzes

bis 44 Mann                                            =                  90 % des Höchstsatzes

ab  45 Mann                            =       100 % des Höchstsatzes.

 

(4)   Wird in der Wohnung ein Fernsprechdienstanschluss bereitgehalten, erhalten der ehrenamtliche Wehrleiter und die ehrenamtlichen Einheitsführer einen Zuschuss in Höhe von 1/3 der Grundgebühr.

 

(5)   Die ehrenamtlichen Gerätewarte der Freiwilligen Feuerwehr Remagen erhalten zur Abgeltung der mit dem Ehrenamt verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese richtet sich nach den vorhandenen Fahrzeugen und Booten und beträgt für

 

Drehleiter (DLK)                                                                                     16 % des Höchstsatzes für Gerätewarte

Mehrzweckfähre (MZF)                          16 % des Höchstsatzes

Rüstwagen (RW 1)                                                         14 % des Höchstsatzes

Tanklöschfahrzeug (TLF m.

Seilwinde)                                                                                               12 % des Höchstsatzes

Gerätewagen Gefahrstoffe (GWG 1)                        12 % des Höchstsatzes

 Tanklöschfahrzeug (TLF ohne

Seilwinde)                                                                                               10 % des Höchstsatzes

Gerätewagen (GW)                                                       10 % des Höchstsatzes

Löschgruppenfahrzeug 8 (LF 8)                        10 % des Höchstsatzes

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)             8 % des Höchstsatzes

Schlauchwagen 2000 (SW 2000)       8 % des Höchstsatzes

Schlauchwagen 1000 (SW 1000)       4 % des Höchstsatzes

Mehrzweckboot (MZB)                                                    4 % des Höchstsatzes

Einsatzleitwagen, Mannschaftstrans-

portwagen, Mehrzweckfahrzeug

(ELW/MTW/MZF)                                                            2 % des Höchstsatzes

Rettungsboot (RB)                                                           2 % des Höchstsatzes

Kombi-Fahrzeug (außer Norm)   1 % des Höchstsatzes.

 

Die Aufwandsentschädigung darf jedoch insgesamt den gesetzlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten und den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.

 

(6)   Die ausgebildeten und bestellten Atemschutzgerätewarte der Freiwilligen Feuerwehr Remagen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 % des Höchstsatzes für Gerätewarte je Pressluftatmer für Wartung und Pflege der Geräte.

(7)   Die Aufwandsentschädigung für den ausgebildeten und bestellten Jugendfeuer-wehrwart richtet sich nach §  11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(8)   Die Aufwandsentschädigung der ausgebildeten und bestellten Feuerwehrange-hörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel und derjenigen für die Alarm- und Einsatzplanung beträgt monatlich 40 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(9)   Teilen sich mehrere Feuerwehrangehörige die Aufgabe eines Gerätewartes, eines Atemschutzgerätewartes oder eines Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, so erfolgt die Auszahlung auf Antrag anteilmäßig.

 

(10)                                  Die Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt

a) bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen nach § 36 LBKG (Landesgesetz über     

den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der zuletzt gültigen Fassung) und

 

          b) bei gebührenpflichtigen Einsätzen nach § 3 Abs.  3 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Remagen vom  05.11.2001 in der zuletzt gültigen Fassung 7,50 Euro je Einsatzstunde. Daneben besteht Anspruch auf Verdienstausfall.





(11)                                  Gemäß § 10 Abs. 3 der Feuerwehr-EntschädigungsVO erhält der stell-vertretende Wehrleiter eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 12,50 Euro monatlich. In diesem Betrag sind auch alle dienstlich geführten Telefongespräche enthalten.

 

(12)                                  Der ehrenamtliche Gerätewart für die gesamte Freiwillige Feuerwehr der Stadt Remagen (Schirrmeister) erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung i.S.d. § 13 Abs. 7 LBKG von 12,50 Euro monatlich.

 

(13)                                  Der ehrenamtliche Atemschutzgerätewart für die gesamte Freiwillige Feuerwehr der Stadt Remagen (Schirrmeister Atemschutz) erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung i.S.d. § 13 Abs. 7 LBKG von 10,00 Euro monatlich.

 

(14)                                  Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend. Der sich hierbei ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle 0,10 Euro aufzurunden.

 

(15)                                  Kostenersätze gemäß § 33 LBKG (Brandsicherheitswache) werden an die Feuerwehrangehörigen weitergeleitet, die die Brandsicherheitswache gestellt haben.

 

§ 18

Sonstige Aufwandsentschädigungen


Für alle zusätzlichen Arbeitskreise oder Beiräte beträgt das Sitzungsgeld 15,00 Euro.

 

 

 

§  19

Verwaltungsrat der Fährgesellschaft Linz-Kripp GmbH

Der Stadtrat wählt die Vertreter der Stadt Remagen widerruflich für die jeweilige Legislaturperiode in den Verwaltungsrat. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder, wovon 3 dem Stadtrat angehören sollen, beträgt 5.

 

 

§  20

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Remagen vom  01.11.2004 außer Kraft.

 

STADTVERWALTUNG REMAGEN

Remagen, den 01.09.2009

gez.

Herbert Georgi

Bürgermeister


Protokoll:

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass alle Ratsmitglieder den Entwurf der Hauptsatzung mit der Beschlussvorlage erhalten haben. Die Änderungswünsche wurden ausnahmslos aufgenommen.

 

Aus den Redebeiträgen der einzelnen Fraktionen gehen folgende Anträge bzw. Anregungen hervor:

 

  1. WGR

 

Die WGR hält das interfraktionelle Treffen vor der Ratssitzung für eine erfolgreiche Arbeitssitzung, die künftig wiederholt werden sollte. Es stellte sich heraus, dass diverse Punkte mehrheitsfähig sind. Sie beantragt die Einrichtung eines Ältestenrats, die Erhöhung der Mitgliederzahl des Rechnungsprüfungsausschusses sowie die Bildung eines Fachhochschulausschusses. Ferner spricht sie sich für eine Stärkung der Ortsbeiräte aus, indem das Ortsbeiratsbudget erhöht wird und regt an, alle Tagesordnungspunkte in den Ortsbeiräten vorzuberaten.

 

  1. SPD

 

Die SPD-Fraktion ist der Auffassung, dass Remagen ein Zukunftskonzept und damit einen Stadtentwicklungsausschuss braucht. Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss, der reine Planungen behandelt, reiche nicht aus, um die Bereiche Fremdenverkehr, Fachhochschule, Zukunftskonzept usw. abzudecken. Im Stadtentwicklungsausschuss sollten auch Bürger vertreten sein, da sich bei der Stadtgesprächen immer wieder zeige, dass sinnvolle Anregungen aus der Bürgerschaft kommen.

 

Die vorgeschlagene Erhöhung des Salärs für den Ortsvorsteher Remagen-Kernstadt wird abgelehnt, da das Rathaus vor Ort ist. Der bisher festgesetzte Prozentsatz von 40 % wird als angemessen erachtet.

 

Der Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales sollte um das Wort „Migration“ ergänzt werden.

 

Die SPD-Fraktion spricht sich dafür aus, 13er Ausschüsse zu bilden.

 

  1. CDU

 

Die CDU-Fraktion spricht sich ebenfalls für einen Stadtentwicklungsausschuss aus.

Die Bildung eines Ältestenrates sollte keine „Muss-“, sondern eine „Kann-Bestimmung“ sein.

Die Anzahl der Ausschussmitglieder sollte auf 12 festgelegt werden, damit alle Parteien in den Ausschüssen präsent sind.

 

Das Salär der Ortsvorsteher sollte für alle gleich auf 50 % festgelegt werden.

 

Vorgeschlagen wird, das Sitzungsgeld für Ortsbeiratssitzungen auf 20,00 € dem des Stadtrats anzupassen.

 

  1. Bündnis 90/Die Grünen

 

Die Konstellation, die Ausschüsse mit 12 Mitgliedern zu besetzen, bringe lediglich der CDU-Fraktion rechnerisch Vorteile. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schlage dagegen vor, 11er-Ausschüsse zu bilden.

 

Ferner beantrage man die Einrichtung eines Seniorenbeirats, wie bereits in einer der letzten Haupt- und Finanzausschusssitzungen angeregt.

 

Dem SPD-Vorschlag, einen Stadtentwicklungsausschuss zu bilden, schließe man sich an.

 

Weiterhin beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den § 8 (neu) dahingehend zu ändern, dass der Betrag „Auftragsvergaben durch den Bürgermeister“ von 15.000,00 € auf 7.500,00 € reduziert wird.

 

Die Aufwandsentschädigung für den Ortsvorsteher der Kernstadt möchte sie bei 40 % belassen, da eine Erhöhung um 10 % immerhin jährlich einen Betrag von 10.000,00 € ausmache, womit viele andere Kleinigkeiten in Remagen finanziert werden könnten. Generell spricht man sich dafür aus, den Haushalt noch einmal im Sinne der überfraktionellen Vereinbarung nach Einsparungsmöglichkeiten zu durchforsten.

 

  1. FBL

 

Der Vorsitzende der FBL-Fraktion erklärt, dass seine Fraktion den Vorschlag der SPD unterstütze, einen Stadtentwicklungsausschuss zu bilden. Dieser sollte allerdings die Aufgaben eines Fachhochschulausschusses mit übernehmen. Seines Wissens seien die Professoren der FH an der Gründung eines separaten Ausschusses wenig interessiert.

 

Einen Ausschuss für Migration bzw. Angliederung an den Sozialausschuss lehne die FBL ab; diese Aufgaben solle der Ausländerbeirat mit übernehmen.

 

Die Aufnahme sachkundiger Bürger in den Rechnungsprüfungsausschuss wird begrüßt. Im übrigen plädiere die FBL für 12er-Ausschüsse; die Anzahl spiegele das Wahlergebnis am besten wider.

 

Der Angleichung des Sitzungsgeldes für Ortsbeiratsmitglieder auf 20,00 € wird zugestimmt. Ebenso der Anhebung der Aufwandsentschädigung für den Ortsvorsteher der Kernstadt.

 

  1. FDP

 

Die FDP begrüßt die Einrichtung eines Sozialausschusses. Nach wie vor wünscht sie die Realisierung des Kinder- und Jugendparlaments; ein Schritt in diese Richtung stelle ja der avisierte Workshop dar.

 

Die Bildung eines FH-Ausschusses lehnt sie ab, da die Kommunikation ohnehin gut sei.

 

Im Rahmen der Vorgespräche wurde deutlich, dass die Einrichtung eines Ältestenrats sinnvoll ist, allerdings nicht durch eine „Kann-Vorschrift“ reglementiert werden sollte.

 

Der Anhebung des Sitzungsgeldes für die Ortsbeiratssitzungen sowie die Ortsvorsteher-Salärs für die Kernstadt wird zugestimmt.

 

Nachdem alle Fraktionen ihre Stellungnahmen abgegeben haben, lässt der Vorsitzende über die vorliegenden Anträge zur Änderung der Hauptsatzung abstimmen. Es ergehen nachstehende