Beschluss: vertagt

Beschluss:

 

Der Bauherr soll weitere Unterlagen zur Veranschaulichung seines Vorhabens einreichen. Die Abstimmung wird vertagt.

 


Protokoll:

 

Kurzerläuterung: Ein im Geltungsbereich des Bebauungsplans 10.04 „Marktstraße“ liegendes Eckgrundstück soll um- und ausgebaut werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist zudem die Gestaltungssatzung.

Die Vorstellungen von Bauherr und Planer wurden vorab bereits in Gesprächen auf die Beurteilungsgrundlagen abgestimmt. Einzelne Aspekte konnten jedoch nicht in diesen rechtlichen Rahmen eingepasst werden

 

Abbildung 3: Ansichten

 

Baulinie: Das Gebäude muss zur Einhaltung der Vorgaben aus dem GebäudeEnergieGesetz eine Dämmung erhalten, die in einer Stärke von 15 cm außen auf den Bestand aufgebracht werden soll. Da die Baulinie im Bebauungsplan die bestehende Fassadenebene als zwingend einzuhaltende Linie festsetzt, wird diese um die Stärke der Dämmung überschritten.

 

Dachneigung: Der Bebauungsplan gibt als örtliche Bauvorschrift vor, dass die Gebäude im Baufeld über ein Satteldach verfügen müssen. Die Gestaltungssatzung hingegen lässt in Verbindung mit Staffelgeschossen den Bau begrünter Flachdächer zu. Der Bauherr möchte die von der Gestaltungssatzung eröffnete Option eines begrünten Flachdaches für seinen Ausbau nutzen.

 

Vertikale Fassadengliederung: Das Bestandsgebäude stammt aus den 1950’er Jahren und wurde primär nach funktionalen Gesichtspunkten gestaltet. Die Gestaltungssatzung gibt den Bauherren im Geltungsbereich auf, die Fassaden horizontal wie auch vertikal zu gliedern. Diesem Planungsziel kommt der Bauherr weitestgehend nach, in dem sich das neu gestaltete 2. OG wie auch das Staffelgeschoss an der Gliederung des 1. OG orientieren. Das vom Umbau nicht betroffene EG weist im Hinblick auf die Anordnung der Fenster und Türen eine eigene Struktur auf, woraus sich ein Widerspruch zur Gestaltungssatzung ergibt.

Eine weitere Vorgabe der Gestaltungssatzung ist die Verwendung von Fenstern mit stehenden Formaten. Auch hierzu steht das Bestandsgebäude bereits im Widerspruch, da es über liegende Fenster mit zudem z.T. geringfügig voneinander abweichenden Abmessungen verfügt. In Anlehnung an ähnliche Entscheidungen des Ausschusses hat sich der Bauherr für die vom Um- und Ausbau betroffenen Etagen für die Verwendung liegender Formate entschieden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den beantragten Befreiungen zuzustimmen. Sie sind städtebaulich vertretbar. Die Überschreitung der Baulinie resultiert aus dem Zwang, neuzeitliche Gesetze umsetzen zu müssen, die bei der Erstellung des Bebauungsplans noch nicht galten. Die Dachneigung weicht zwar vom Bebauungsplan ab, hält den von der zeitlich nachfolgenden Gestaltungssatzung eröffneten Rahmen jedoch ein. Durch den Um- und Ausbau erhält das Gebäude eine Fassade, deren Gliederung sich am Sinn und Inhalt der Gestaltungssatzung orientiert.

 

Wilfried Humpert sieht die angedachte Dachneigung kritisch und wünscht sich ergänzende Unterlagen, um speziell die Ansicht vom Bahnhof aus kommen beurteilen zu können.

 

Iris Loosen schließt sich dem an.

 

Auch Hans Metternich äußert seine Bedenken und schlägt alternativ ein Mansarddach vor.

 

Peter Günther führt dazu aus, dass es auch für ein Mansarddach eine Befreiung bräuchte und dass diese Dachform nicht durch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung abgedeckt sei.