Sitzung: 13.04.2021 Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: vertagt
Beschluss:
Der Bauherr soll
weitere Unterlagen zur Veranschaulichung seines Vorhabens einreichen. Die
Abstimmung wird vertagt.
Protokoll:
Kurzerläuterung: Ein im Geltungsbereich des Bebauungsplans
10.04 „Marktstraße“ liegendes Eckgrundstück soll um- und ausgebaut werden.
Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist zudem die Gestaltungssatzung.
Die Vorstellungen
von Bauherr und Planer wurden vorab bereits in Gesprächen auf die
Beurteilungsgrundlagen abgestimmt. Einzelne Aspekte konnten jedoch nicht in
diesen rechtlichen Rahmen eingepasst werden
Abbildung 3:
Ansichten
Baulinie: Das
Gebäude muss zur Einhaltung der Vorgaben aus dem GebäudeEnergieGesetz eine
Dämmung erhalten, die in einer Stärke von 15 cm außen auf den Bestand
aufgebracht werden soll. Da die Baulinie im Bebauungsplan die bestehende Fassadenebene
als zwingend einzuhaltende Linie festsetzt, wird diese um die Stärke der
Dämmung überschritten.
Dachneigung: Der
Bebauungsplan gibt als örtliche Bauvorschrift vor, dass die Gebäude im Baufeld
über ein Satteldach verfügen müssen. Die Gestaltungssatzung hingegen lässt in
Verbindung mit Staffelgeschossen den Bau begrünter Flachdächer zu. Der Bauherr
möchte die von der Gestaltungssatzung eröffnete Option eines begrünten
Flachdaches für seinen Ausbau nutzen.
Vertikale
Fassadengliederung: Das Bestandsgebäude stammt aus den 1950’er Jahren und wurde
primär nach funktionalen Gesichtspunkten gestaltet. Die Gestaltungssatzung gibt
den Bauherren im Geltungsbereich auf, die Fassaden horizontal wie auch vertikal
zu gliedern. Diesem Planungsziel kommt der Bauherr weitestgehend nach, in dem
sich das neu gestaltete 2. OG wie auch das Staffelgeschoss an der Gliederung
des 1. OG orientieren. Das vom Umbau nicht betroffene EG weist im Hinblick auf
die Anordnung der Fenster und Türen eine eigene Struktur auf, woraus sich ein
Widerspruch zur Gestaltungssatzung ergibt.
Eine weitere
Vorgabe der Gestaltungssatzung ist die Verwendung von Fenstern mit stehenden
Formaten. Auch hierzu steht das Bestandsgebäude bereits im Widerspruch, da es
über liegende Fenster mit zudem z.T. geringfügig voneinander abweichenden
Abmessungen verfügt. In Anlehnung an ähnliche Entscheidungen des Ausschusses
hat sich der Bauherr für die vom Um- und Ausbau betroffenen Etagen für die
Verwendung liegender Formate entschieden.
Die Verwaltung empfiehlt, den beantragten Befreiungen zuzustimmen. Sie sind städtebaulich vertretbar. Die Überschreitung der Baulinie resultiert aus dem Zwang, neuzeitliche Gesetze umsetzen zu müssen, die bei der Erstellung des Bebauungsplans noch nicht galten. Die Dachneigung weicht zwar vom Bebauungsplan ab, hält den von der zeitlich nachfolgenden Gestaltungssatzung eröffneten Rahmen jedoch ein. Durch den Um- und Ausbau erhält das Gebäude eine Fassade, deren Gliederung sich am Sinn und Inhalt der Gestaltungssatzung orientiert.
Wilfried Humpert
sieht die angedachte Dachneigung kritisch und wünscht sich ergänzende
Unterlagen, um speziell die Ansicht vom Bahnhof aus kommen beurteilen zu
können.
Iris Loosen
schließt sich dem an.
Auch Hans
Metternich äußert seine Bedenken und schlägt alternativ ein Mansarddach vor.
Peter Günther
führt dazu aus, dass es auch für ein Mansarddach eine Befreiung bräuchte und
dass diese Dachform nicht durch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung
abgedeckt sei.