Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat stellt fest, dass die Römerstraße im Bereich der Flurstücke 39/2 bzw. 189/3 bis einschließlich der Flurstücke 87/3 bzw. 24/17 erstmalig hergestellt wurde.

 

Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Remagen vom 18.04.1988 in der jetzt gültigen Fassung soll hierfür der endgültige Erschließungsbeitrag erhoben werden.


Die Römerstraße in Remagen-Kripp wurde im Jahr 2019 in einem Teilbereich erstmalig hergestellt. Dieser Bereich erstreckt sich von den Flurstücken 39/2 bzw. 189/3 bis zu den Flurstücken 87/3 bzw. 24/17.

 

Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Maßnahme gültigen Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Remagen soll der endgültige Erschließungsbeitrag erhoben werden.