Sitzung: 11.05.2021 Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 1, Enthaltungen: 1
Beschluss:
Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 10.04 „Marktstraße“ sowie von der Gestaltungssatzung zu.
Protokoll:
Kurzerläuterung: Auf die Beratungen der Sitzung vom
13.04.2021 wird verwiesen. Die vom Bauausschuss gewünschte Seitenansicht stellt
sich in den beiden Varianten „Satteldach“ und „Staffelgeschoss mit Flachdach“
wie folgt dar:
Der Vollständigkeit
halber wird der Sachverhalt noch einmal wiedergegeben:
Ein im
Geltungsbereich des Bebauungsplans 10.04 „Marktstraße“ liegendes Eckgrundstück
soll um- und ausgebaut werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist
zudem die Gestaltungssatzung.
Die Vorstellungen
von Bauherr und Planer wurden vorab bereits in Gesprächen auf die
Beurteilungsgrundlagen abgestimmt. Einzelne Aspekte konnten jedoch nicht in
diesen rechtlichen Rahmen eingepasst werden
Abbildung 3:
Ansichten
Baulinie: Das Gebäude muss zur Einhaltung der
Vorgaben aus dem GebäudeEnergieGesetz eine Dämmung erhalten, die in einer
Stärke von 15 cm außen auf den Bestand aufgebracht werden soll. Da die Baulinie
im Bebauungsplan die bestehende Fassadenebene als zwingend einzuhaltende Linie
festsetzt, wird diese um die Stärke der Dämmung überschritten.
Dachneigung: Der Bebauungsplan gibt als örtliche
Bauvorschrift vor, dass die Gebäude im Baufeld über ein Satteldach verfügen
müssen. Die Gestaltungssatzung hingegen lässt in Verbindung mit
Staffelgeschossen den Bau begrünter Flachdächer zu. Der Bauherr möchte die von
der Gestaltungssatzung eröffnete Option eines begrünten Flachdaches für seinen
Ausbau nutzen.
Vertikale
Fassadengliederung: Das
Bestandsgebäude stammt aus den 1950’er Jahren und wurde primär nach
funktionalen Gesichtspunkten gestaltet. Die Gestaltungssatzung gibt den
Bauherren im Geltungsbereich auf, die Fassaden horizontal wie auch vertikal zu
gliedern. Diesem Planungsziel kommt der Bauherr weitestgehend nach, in dem sich
das neu gestaltete 2. OG wie auch das Staffelgeschoss an der Gliederung des 1.
OG orientieren. Das vom Umbau nicht betroffene EG weist im Hinblick auf die
Anordnung der Fenster und Türen eine eigene Struktur auf, woraus sich ein
Widerspruch zur Gestaltungssatzung ergibt.
Eine weitere
Vorgabe der Gestaltungssatzung ist die Verwendung von Fenstern mit stehenden
Formaten. Auch hierzu steht das Bestandsgebäude bereits im Widerspruch, da es
über liegende Fenster mit zudem z.T. geringfügig voneinander abweichenden
Abmessungen verfügt. In Anlehnung an ähnliche Entscheidungen des Ausschusses
hat sich der Bauherr für die vom Um- und Ausbau betroffenen Etagen für die
Verwendung liegender Formate entschieden.
Die Verwaltung
empfiehlt, den beantragten Befreiungen zuzustimmen. Sie sind städtebaulich
vertretbar. Die Überschreitung der Baulinie resultiert aus dem Zwang,
neuzeitliche Gesetze umsetzen zu müssen, die bei der Erstellung des
Bebauungsplans noch nicht galten. Die Dachneigung weicht zwar vom Bebauungsplan
ab, hält den von der zeitlich nachfolgenden Gestaltungssatzung eröffneten
Rahmen jedoch ein. Durch den Um- und Ausbau erhält das Gebäude eine Fassade,
deren Gliederung sich am Sinn und Inhalt der Gestaltungssatzung orientiert.