Beschluss: einstimmig abgelehnt

Beschluss:

 

Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss lehnt den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 10.48 „Joseph-Rovan-Allee“ ab.


Protokoll:

 

Kurzerläuterung:

Der Bebauungsplan schreibt vor, dass entlang öffentlicher Verkehrsflächen Einfriedungen über eine Höhe von 1,00 m nur als lebende Einfriedung (Hecke) zugelassen sind.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung, zu der ein ca. 60 m² großer Garten zwischen dem Mehrfamilienhaus und der Straße Am Römerhof gehört. Die gewünschte Befreiung wird wie folgt begründet:

 

Der Garten ist von der Straße aus uneingeschränkt betretbar und vollständig frei einsehbar. Es besteht keine Möglichkeit auf Privatsphäre. Aufgrund der geringen Größe des Gartens gibt es auch keine Ausweichmöglichkeiten (z.B. hinter dem Haus), da kein Zugang besteht und hierfür kein Sondernutzungsrecht möglich ist. Es besteht daher für den Antragsteller keine Rückzugsmöglichkeit im eigenen Garten und damit eine nur sehr eingeschränkte Nutzung des Gartens als Erholungsmöglichkeit.

Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit eines Sichtschutzes gibt es auch keine Möglichkeit etwaige Wertgegenstände (Sitzgarnituren, Grill, Pflanztöpfe, Gartengeräte, etc.) sichtgeschützt abzustellen. Der Antragsteller befürchtet, dass dies zu ungewollten Begehrlichkeiten führen könnte und ggf. Diebstahl oder Vandalismus Vortrieb leisten könnte.

 

In der unmittelbar umliegenden Nachbarschaft wurden entsprechend hohe Sichtschutzzäune (1,60 - 1,80 m) errichtet. Der Antragsteller möchte sich mit seinem Sichtschutz dem Umfeld anpassen und so ein verträgliches Bild erschaffen, welches sich in die unmittelbare Nachbarschaft einfügt.“

 

Die Regelungen in den angrenzenden Bebauungsplänen sind unterschiedlich. Während der Bebauungsplan Cheruskerhof (Alemannenstraße) keine Regelungen enthält, sind im Baugebiet „Am Römerhof“ an vergleichbarer Stelle Einfriedungen bis zu 1,60 m Höhe, im Baugebiet „Nibelungenring“ hingegen Mauern und Zäune bis 1,00m, Maschendraht- oder Stahlzäune bis 1,50 m sowie Pflanzungen bis zu 3,0 m Höhe zugelassen.

 

Zu einem Vorhaben in einem anderen Bebauungsplan hat die Stadt bei ähnlicher Sachlage das Einvernehmen nicht erteilt.