Beschluss: zur Kenntnis genommen

Bürgermeister Björn Ingendahl führt aus, dass ab dem Jahr 2021 gem. § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) die Berichtspflicht für Kommunalbeamt*innen auf Zeit über die innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter gilt. Bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur bei einem Bezug zum Hauptamt. Im Jahr 2020 übte Bürgermeister Björn Ingendahl folgende Nebentätigkeiten/Ehrenämter aus:

 

  • Mitglied im Aufsichtsrat der RheinAhrEnergie GmbH – keine Zahlungen erhalten
  • Stellv. Vorsitz im Verwaltungsrat der Rheinfähre Linz – Kripp GmbH – Sitzungsgelder i.H.v. 120 EUR erhalten
  • Stellv. Vorsitz in der Gesellschafterversammlung Rheinfähre Linz – Kripp GmbH – keine Zahlungen erhalten
  • Mitglied im Kommunalen Rat des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland – Pfalz – keine Zahlungen erhalten
  • Mitglied im Landesausschuss des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz – Sitzungsgeld i.H.v. 35 EUR erhalten
  • Mitglied im Ausschuss für Bildung, Kinder, Jugend, Gesundheit und soziale Angelegenheiten des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz – keine Zahlungen erhalten
  • Mitglied im Regionalbeirat der RWE/innogy/westenergie – keine Zahlungen erhalten
  • Mitglied im Kommunalbeirat der EVM – Sitzungsgeld & Fahrkostenerstattung i.H.v. 250 EUR erhalten
  • Mitglied im Werkausschuss des Abwasserzweckverbands Untere Ahr - keine Zahlungen erhalten
  • Mitglied in der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Untere Ahr - keine Zahlungen erhalten
  • Mitglied in der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Wachtberg – Remagen – Aufwandsentschädigung i.H.v. 184,07 EUR erhalten
  • Mitglied im Vorstand der Landes-Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck – keine Zahlungen erhalten
  • Mitglied im Beirat für Naturschutz bei der Kreisverwaltung Ahrweiler – keine Zahlungen erhalten
  • Vorsitz im Vorstand der Volkshochschule Remagen e.V. – keine Zahlungen erhalten
  • Vorsitz im Vorstand des Vereins FRIEDENSMUSEUM Brücke von Remagen e.V. – keine Zahlungen erhalten
  • Vorsitz im Vorstand der Bürgerstiftung Remagen - keine Zahlungen erhalten

Gem. §§ 2, 8 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) besteht keine Ablieferungspflicht an den Dienstherrn.

 

Die o.g. Informationen wurden gem. § 119 Abs. 2 LBG bereits auf der Internetseite der Stadt Remagen veröffentlicht.

 

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.