Beschluss: einstimmig abgelehnt

Beschluss:

 

Der Antrag auf Befreiung wird einstimmig abgelehnt.


Protokoll:

 

Befreiungsantrag: Bebauungsplan Nr. 20.03 „Batterieweg“, Kripp Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze

 

Kurzerläuterung: Der Bauherr beabsichtigt den Bau eines Mehrfamilienhauses auf dem unbebauten Grundstück. Die Anordnung der Räume bringt es mit sich, dass das Gebäude auf einer Fläche von insgesamt 4,00 m x 1,365 m die rheinseitige Baugrenze überschreitet. Der Bauherr begründet die beantragte Befreiung damit, dass der ungünstige Verlauf der Baugrenze die Planung eines normalen Wohnhauses ungemein erschweren würde. Die Überschreitung der Baugrenze, je hälftig (2,00 m x 1,365 m) durch eine Gebäudeecke und eines Balkons wäre aus Sicht des Bauherrn als geringfügig einzuordnen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden mit dem Ziel festgelegt, hier eine räumlich gestaffelte Bebauung vornehmlich aus Einzel- oder Doppelhäusern entstehen zu lassen, deren Fassaden nicht parallel zum Straßenverlauf verlaufen.

Abbildung 1: Auszug aus dem Bauantrag (Überschreitung rot umgrenzt)

 

Die Überschreitung der Baugrenze durch die Terrassen / Balkone kann bereits nach den gesetzlichen Vorgaben als Ausnahme zugelassen (§ 23 BauNVO: „Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.“).  Maßgebend ist hier, dass das Maß der Überschreitung durch die Terrassen / Balkone (1,365 m bzw. 2,00 m) im Verhältnis zu den maximalen äußeren Abmessungen des Gesamtgebäudes (28,365 m bzw. 18,99 m) als untergeordnet anzusehen ist.

 

Die Überschreitung der Baugrenze zur das Wohnhaus selbst bedarf hingegen einer Befreiung, da es dabei nicht um einen Gebäudeteil, wie etwa bei einem Erker, Balkon oder einer Eingangsüberdachung, sondern um einen Teil des eigentlichen Gebäudes handelt.

 

Peter Günther erklärt, dass die Argumentation des Bauherrn nur schwer nachzuvollziehen sei und aus Sicht der Verwaltung nicht für eine Befreiung ausreiche.

 

Frank Bliss ergänzt, er sehe keine notwendige Ausnahme, speziell durch die Tatsache, dass hierdurch kein zusätzlicher Wohnraum entstehe.