Sitzung: 27.09.2021 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 6, Enthaltungen: 1
Vorlage: 0458/2021
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt folgende
Satzung der Stadt
Remagen vom 27.09.2021 über die Verhängung einer Veränderungssperre für den zur
Aufhebung vorgesehenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan 10.57 „Hotel zur Brücke
von Remagen“ im Ortsbezirk Remagen
Der Rat der Stadt Remagen hat in seiner Sitzung am 27.09.2021 aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zu
sichernde Planung
Der Rat der Stadt Remagen hat in seiner Sitzung am 28.06.2021 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 10.57 „Hotel zur Brücke von Remagen“ einzuleiten.
Der am 04.02.2015 in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan 10.57 „Hotel zur Brücke von Remagen“ soll gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB aufgehoben werden, da der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen durchgeführt wurde.
§ 2 Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 10.57 „Hotel zur Brücke von Remagen“ und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Remagen:
Flur 2 Flurstück 2/11 (teilweise)
Flur 3 Flurstücke 209/2, 216/1, 219/2, 261/4, 335/7, 335/9, 1038/211, 1039/212
Flur 4 Flurstücke 8/12, 8/17, 8/18 (teilweise), 8/20
Der Geltungsbereich ist auch aus der als Anlage beiliegenden Karte ersichtlich.
§ 3 Rechtswirkungen
der Veränderungssperre
1. Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen
a) Vorhaben i. S. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstellen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten
und Geltungsdauer der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Nach § 17 BauGB tritt die Satzung nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sofern sie zuvor nicht aufgehoben oder verlängert wurde.
STADTVERWALTUNG REMAGEN
Remagen, ………… 2021
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Anlage:
Karte mit Geltungsbereich
Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Stadtplaner Peter Günther, der die Beschlussvorlage noch einmal kurz erläutert.
Beate Reich gibt zu Protokoll, dass die SPD-Fraktion der Veränderungssperre zum jetzigen Zeitpunkt nicht zustimmen werde, da noch nicht feststehe, wie das Konzept des neuen Investors aussehe.
Bürgermeister Björn Ingendahl nimmt die Ausführungen der SPD-Fraktion zur Kenntnis.
Was den Sachstand zum Entwurf des Vorvertrages betreffe, werde er den Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung unterrichten.