Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 6, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt folgende

 

Satzung der Stadt Remagen vom 27.09.2021 über die Verhängung einer Veränderungssperre für den zur Aufhebung vorgesehenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan 10.57 „Hotel zur Brücke von Remagen“ im Ortsbezirk Remagen

 

Der Rat der Stadt Remagen hat in seiner Sitzung am 27.09.2021 aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1              Zu sichernde Planung

 

Der Rat der Stadt Remagen hat in seiner Sitzung am 28.06.2021 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebau­ungs­plans 10.57 „Hotel zur Brücke von Remagen“ einzuleiten.

 

Der am 04.02.2015 in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan 10.57 „Hotel zur Brücke von Remagen“ soll gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB aufgehoben werden, da der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen durchgeführt wurde.

 

 

§ 2             Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 10.57 „Hotel zur Brücke von Remagen“ und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Remagen:

Flur 2              Flurstück 2/11 (teilweise)

 

Flur 3              Flurstücke 209/2, 216/1, 219/2, 261/4, 335/7, 335/9, 1038/211, 1039/212

 

Flur 4              Flurstücke 8/12, 8/17, 8/18 (teilweise), 8/20

 

Der Geltungsbereich ist auch aus der als Anlage beiliegenden Karte ersichtlich.

 

 

§ 3             Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

1.         Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen

a)    Vorhaben i. S. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b)    erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grund­stücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

2.         Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstellen, kann von der Ver­än­derungs­sperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Aus­­nahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge­mein­de.

 

3.         Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wor­den sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4             Inkrafttreten und Geltungsdauer der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

 

Nach § 17 BauGB tritt die Satzung nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sofern sie zuvor nicht aufgehoben oder verlängert wurde.

 

 

 

STADTVERWALTUNG REMAGEN

Remagen, ………… 2021

 

 

Björn Ingendahl

Bürgermeister

 

 

 

Anlage:

Karte mit Geltungsbereich

 

 

 


Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Stadtplaner Peter Günther, der die Beschlussvorlage noch einmal kurz erläutert.

 

Beate Reich gibt zu Protokoll, dass die SPD-Fraktion der Veränderungssperre zum jetzigen Zeitpunkt nicht zustimmen werde, da noch nicht feststehe, wie das Konzept des neuen Investors aussehe.

 

Bürgermeister Björn Ingendahl nimmt die Ausführungen der SPD-Fraktion zur Kenntnis.

Was den Sachstand zum Entwurf des Vorvertrages betreffe, werde er den Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung unterrichten.