Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

- offen -


Protokoll:

 

Befreiungsantrag: Bebauungsplan Nr. 10.52 „Rheinpromenade “, Remagen, Abweichung von einer Baulinie

 

Kurzerläuterung: Der Bebauungsplan setzt entlang der Obergasse Baulinien fest, die überwiegend am Verlauf der straßenseitigen Grundstücksgrenzen orientiert sind. Wesentliches städtebauliches Ziel dieser Festsetzung ist es, den Gassencharakter in der Obergasse zu erhalten.

 

Der Stadt liegt ein Antrag zum Bau eines gegliederten Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage vor, in dem die Gebäude gegenüber den Baulinien entlang der Obergasse zwischen ca. 12 cm und 77 cm zurückweichen.

 

Abbildung 1: Abweichungen von der Baulinie, Haus 1

 

Eine Prüfung des Befreiungsantrages hat ergeben, dass der Antragsteller den Verlauf der Baugrenze vor Haus 1 zu seinen Lasten falsch übertragen hat. Im Bebauungsplan schneidet die Baulinie in der Obergasse einen vorspringenden Grundstücksteil ab, so dass der vom Antragsteller beantragte Rücksprung an der Rheinseite von Haus 1 nicht mehr 67,5 cm beträgt, sondern nicht mehr als die im weiteren Verlauf bemaßten 12 cm (vgl. hierzu Abbildung 1 und Abbildung 2)

 

Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan 10.52 "Rheinpromenade Remagen"

 

 

Abbildung 3: Abweichungen von der Baulinie, Haus 2

Eine von Antragsteller veranlasste Vermessung ergab, dass die Grenze, anders als im Bebauungsplan dargestellt, nicht geradlinig verläuft, sondern verschiedene Versätze und Richtungswechsel aufweist. Grund für den andersartigen Verlauf der Grenzen ist eine vermessungstechnische Neubestimmung der Grenzpunkte, die in den vergangenen Jahren durchgeführt wurde. Die im Bebauungsplan dargestellte Lage verschiedener Grenzpunkte ist damit nicht mehr aktuell.

 

        

Abbildung 4: vergleichende Darstellung des Katasters
2014 (links), 2021 (mittig) sowie überlagernd (rechts) [Quelle: geoportal.rlp.de]

Weitere Gründe für die Befreiungen ergeben sich aus dem Bauordnungsrecht. So muss der Antragsteller beachten, dass bei den Bestandsgebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite bei notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung und Belüftung gesichert ist. In dieser Hinsicht hat der Antragsteller keine andere Wahl und muss mit seinem Gebäude gegenüber solchen Fenstern zurückspringen, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Vorliegend kaschiert der Antragsteller diesen Rücksprung optisch durch die Anordnung von Terrassen bzw. Balkonen, um den städtebaulich gewünschten Gassencharakter weitgehend zu erhalten.

Textfeld: Abbildung 5: Beispiel Belichtungs- und Belüftungs¬nachweis

 

 

Als weitere Gründe für die beantragte Abweichung von der Baulinie gibt der Antragsteller an, dass außenliegende Bauteile (Regenfallrohre)nicht im öffentlichen Raum platziert werden sollen. Ferner erfordert der Bau einer Tiefgarage Belichtungs- und Belüftungsöffnungen, die gleichfalls auf dem privaten Grundstück und nicht im öffentlichen Raum errichtet werden sollen.

 

Peter Günther erklärt, dass der Befreiungsantrag verwaltungsseitig unterstützt würde, da die Ursache der Abweichung in der Änderung des Katasters liege.

 

Beate Reich erkundigt sich nach der Erschließung des Vorhabens.

 

Peter Günther führt aus, dass diese über die Rheinpromenade, fußläufig zusätzlich auch über die Obergasse, erfolge.