Sitzung: 05.10.2021 Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 0474/2021
Beschlussvorschlag:
- offen -
Protokoll:
Befreiungsantrag: Bebauungsplan Nr. 10.52 „Rheinpromenade “, Remagen,
Abweichung von einer Baulinie
Kurzerläuterung:
Der Bebauungsplan setzt entlang der Obergasse Baulinien fest, die überwiegend
am Verlauf der straßenseitigen Grundstücksgrenzen orientiert sind. Wesentliches
städtebauliches Ziel dieser Festsetzung ist es, den Gassencharakter in der
Obergasse zu erhalten.
Der Stadt liegt ein
Antrag zum Bau eines gegliederten Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage vor, in dem
die Gebäude gegenüber den Baulinien entlang der Obergasse zwischen ca. 12 cm und
77 cm zurückweichen.
Abbildung 1: Abweichungen von der Baulinie, Haus
1
Eine Prüfung des
Befreiungsantrages hat ergeben, dass der Antragsteller den Verlauf der
Baugrenze vor Haus 1 zu seinen Lasten falsch übertragen hat. Im Bebauungsplan
schneidet die Baulinie in der Obergasse einen vorspringenden Grundstücksteil
ab, so dass der vom Antragsteller beantragte Rücksprung an der Rheinseite von
Haus 1 nicht mehr 67,5 cm beträgt, sondern nicht mehr als die im weiteren
Verlauf bemaßten 12 cm (vgl. hierzu Abbildung 1 und Abbildung 2)
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan
10.52 "Rheinpromenade Remagen"
Abbildung 3:
Abweichungen von der Baulinie, Haus 2
Eine von
Antragsteller veranlasste Vermessung ergab, dass die Grenze, anders als im
Bebauungsplan dargestellt, nicht geradlinig verläuft, sondern verschiedene
Versätze und Richtungswechsel aufweist. Grund für den andersartigen Verlauf der
Grenzen ist eine vermessungstechnische Neubestimmung der Grenzpunkte, die in
den vergangenen Jahren durchgeführt wurde. Die im Bebauungsplan dargestellte
Lage verschiedener Grenzpunkte ist damit nicht mehr aktuell.
Abbildung 4:
vergleichende Darstellung des Katasters
2014 (links), 2021 (mittig) sowie überlagernd
(rechts) [Quelle: geoportal.rlp.de]
Weitere Gründe für
die Befreiungen ergeben sich aus dem Bauordnungsrecht. So muss der
Antragsteller beachten, dass bei den Bestandsgebäuden auf der gegenüberliegenden
Straßenseite bei notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende
Belichtung und Belüftung gesichert ist. In dieser Hinsicht hat der
Antragsteller keine andere Wahl und muss mit seinem Gebäude gegenüber solchen
Fenstern zurückspringen, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Vorliegend
kaschiert der Antragsteller diesen Rücksprung optisch durch die Anordnung von
Terrassen bzw. Balkonen, um den städtebaulich gewünschten Gassencharakter
weitgehend zu erhalten.
Als weitere Gründe
für die beantragte Abweichung von der Baulinie gibt der Antragsteller an, dass
außenliegende Bauteile (Regenfallrohre)nicht im öffentlichen Raum platziert
werden sollen. Ferner erfordert der Bau einer Tiefgarage Belichtungs- und
Belüftungsöffnungen, die gleichfalls auf dem privaten Grundstück und nicht im
öffentlichen Raum errichtet werden sollen.
Peter Günther
erklärt, dass der Befreiungsantrag verwaltungsseitig unterstützt würde, da die
Ursache der Abweichung in der Änderung des Katasters liege.
Beate Reich
erkundigt sich nach der Erschließung des Vorhabens.
Peter Günther führt
aus, dass diese über die Rheinpromenade, fußläufig zusätzlich auch über die Obergasse,
erfolge.