Sitzung: 31.08.2009 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Enthaltungen: 1
Vorlage: 0030/2009
Beschlüsse:
Der Stadtrat bestätigt den Termin des Wahltages am 08.11.2009.
Unter Berücksichtigung der Streichung des Wortes „Bad“ Remagen und der Ergänzung der Worte in § 2 Abs. 3 „durch den Stadtrat“ wird die nachstehende Satzung beschlossen:
„S A T Z U N G
der Stadt Remagen über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration vom 31.08.2009
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 56 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Einrichtung und Aufgaben
(1) Um die Teilnahme der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik zu fördern, ihre Erfahrungen und Kompetenzen zu nutzen, richtet die Stadt Remagen einen Beirat für Migration und Integration ein.
(2)
Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und
Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt wohnenden
Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die
Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses.
(3)
Im Beirat für Migration und Integration werden die Belange der Einwohnerinnen
und Einwohner mit Migrationshintergrund sowie Fragen der kommunalen
Integrationspolitik erörtert und gegenüber den Organen der Stadt vertreten. Der
Beirat für Migration und Integration kann zu allen Fragen, die seinen
Aufgabenbereich betreffen, Stellungnahmen abgeben.
(4) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten beraten, die in seinem Aufgabenbereich liegen. Gegenüber den Organen der Stadt kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und
Entscheidung
vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder
einer seiner Stellvertreter sind berechtigt, bei der Beratung dieser
Angelegenheiten an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit
beratender Stimme teilzunehmen. Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom
Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung
nehmen.
(5)
Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und
Vorhaben der Stadt, die den Aufgabenbereich des Beirates für Migration und
Integration in besonderer Weise betreffen, soll der Beirat für Migration und
Integration rechtzeitig informiert und gehört werden.
(6)
Der Beirat für Migration und Integration erstellt jeweils zur Mitte und zum
Ende der Zeit, für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeit, der
dem Rat vorgelegt wird.
(7)
Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und
Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.
§ 2
Gesamtzahl der Mitglieder
(1) Es wird ein Beirat für Migration und Integration (Beirat) gebildet. Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 7, die Gesamtzahl der Mitglieder 9. Bis zu zwei Mitglieder können in den Beirat berufen werden. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder während der Wahlzeit nicht
übersteigen
(Drittelregelung).
(2)
Die gewählten Mitglieder des Beirates werden in allgemeiner, gleicher,
geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.
(3)
Die berufenen Mitglieder werden vom Stadtrat nach den Grundsätzen des § 45 GemO
durch den Stadtrat bestellt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des
Beirates überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen
Mitglieder.
§ 3
Vorsitzender und Stellvertreter
Der
Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
§ 4
Wahltag
(1)
Den Wahltag bestimmt der Stadtrat. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die
Entscheidung ist bis zum 62. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
(2) Erfolgt eine gemeinsame Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände und der
Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Rheinland-Pfalz (AGARP) für einen
landeseinheitlichen Wahltag, soll dieser Tag als Wahltag bestimmt werden.
§ 5
Wahlorgane
(1)
Wahlleiter ist der Bürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl in der Stadt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder
einen städtischen Bediensteten beauftragen.
(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 42. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der
Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
(3)
Der Wahlleiter bestellt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft ihn
rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.
§ 6
Durchführung der Wahl
(1)
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tag vor Wahl, ob die Wahl
insgesamt im Wege der Briefwahl oder als Urnenwahl durchgeführt wird. Die
Entscheidung ist spätestens am 35. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
(2)
Findet die Wahl nicht statt, weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder
zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten
nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats übersteigt, ist dies
spätestens am 35. Tag vor dem ursprünglich vorgesehenen Tag der Wahl
bekanntzumachen.
§ 7
Wahlzeit
Der
Wahlausschuss bestimmt die Dauer der Wahlhandlung am Wahltag. Diese
Entscheidung ist spätestens am 35. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
§ 8
Wahlvorschläge
(1)
Der Wahlleiter fordert spätestens am 62. Tag vor der Wahl zur Einreichung von
Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf
hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 41. Tag vor der Wahl, 18
Uhr, bei ihm oder der Stadtverwaltung einzureichen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag mit einem oder mehreren Bewerbern bis zur höchstzulässigen Zahl einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung der Vorgeschlagenen gültig. Der Wahlvorschlag ist vom Vorschlagenden zu
unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende (Name, Vorname, Anschrift, Status gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO) und die Vorgeschlagenen (Name, Vorname, Anschrift, Status gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 GemO) eindeutig zu bezeichnen und etwaige weitere Merkmale, sofern diese zur Identifizierung des
Vorgeschlagenen
(Beruf oder Stand oder Alter) erforderlich sind.
(3)
Absatz 2 gilt auch im Falle der Einreichung von Wahlvorschlägen, die durch
Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen sowie politischer Parteien und
Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.
(4) Sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht gegeben sind, macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens und Vornamens, der Anschrift und des Status gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 GemO, in den Fällen des Absatzes 3 unter Hinzufügung des Namens des
Wahlvorschlagsträgers,
spätestens am 35. Tag vor der Wahl bekannt. Ist im Wahlvorschlag nur eine
Person benannt, so ist die Bezeichnung „Einzelbewerber“ hinzuzufügen.
§ 9
Wahlgebiet, Stimmbezirke,
Wählerverzeichnis,
Wahlbenachrichtigungen
(1)
Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.
(2)
Der Wahlleiter bildet im gebotenen Umfang Stimmbezirke.
(3) Der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind auf Antrag alle Einwohner, die als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
oder durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen, aufzunehmen. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor
der
Wahl, 18 Uhr, abzuschließen.
(4) Wird die Beiratswahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten spätestens am 35. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag. Der Wahlschein ist vom
Wahlberechtigten
zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich
der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat sie an Eides statt zu
versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers
ausgefüllt hat.
(5) Wird die Beiratswahl im Wege der Urnenwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 35. Tage vor der Wahl zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag
frühestens
ab dem 35. Tag vor der Wahl bis 15 Uhr am Wahltag zu erteilen.
§ 10
Durchführung der Wahl
(1)
Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
(2)
An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
einen auf ihn ausgestellten Wahlschein vorlegt. Wählen darf auch, wer am
Wahltag seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt je nach
Status durch Vorlage einer auf ihn lautende Meldebescheinigung,
Einbürgerungsurkunde oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2
Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Der Wähler hat im Zweifel seine Identität
nachzuweisen.
(3)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, in der Reihenfolge der auf ihn
entfallenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter
zu ziehende Los.
(4) Der Stimmzettel enthält die zugelassen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens und Vornamens, der Anschrift und in den Fällen des § 8 Abs. 3 den Namen des Wahlvorschlagsträgers, in den Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 2 den Zusatz „Einzelbewerber“. Der Stimmzettel enthält außerdem bis zur höchstzulässigen Stimmenzahl (Absatz 5 Satz 1) genügend Raum zur Eintragung
weiterer wählbarer Personen.
(5) Der Wähler hat so viele Stimmen wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die er wählen will. Er kann Bewerber auch streichen und durch Eintragung anderer wählbarer Personen
ersetzen.
Bis zur höchstzulässigen Stimmenzahl können weitere wählbare Personen auf dem
Stimmzettel eingetragen werden. Eintragungen nach den Sätzen 3 und 4 sind in
lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung
erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie
Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen.
(6)
Die Stimmabgabe ist insgesamt ungültig, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2.
keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,
3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten
nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen
wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.
(7)
Ungültig sind Stimmen, wenn
1.
eine Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
hinsichtlich
dieser Person,
2.
der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen
Zusatz
oder einen Vorbehalt enthält,
hinsichtlich dieser Person,
3.
eine Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist, hinsichtlich dieser
Person,
4.
mehr Personen aufgeführt sind als zulässig ist, hinsichtlich der über die
zulässige
Zahl hinaus aufgeführten Personen,
5. eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt
ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.
(8) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettel beigefügt ist,
4.
der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
5. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die
vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein
nicht unterschrieben hat,
6.
der Wahlschein als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
7. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der
offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen
abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die
Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen
gelten als nicht abgegeben.
Die
Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch
ungültig, dass er vor oder an dem Wahltag stirbt, seine Wohnung aus dem
Wahlgebiet oder Wahlbereich verlegt oder sein Wahlrecht verliert.
(9)
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind Vorrichtungen zu treffen, dass der Wähler
seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlurne muss
genügend groß sein und darf vor Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.
§ 11
Feststellung des Wahlergebnisses
(1)
Der Wahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das
Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes ist in einer Niederschrift
zu dokumentieren.
(2)
Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.
(3)
Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen
Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter
darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der Gewählte nicht
innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.
(4)
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er aus dem Beirat aus, beruft der
Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht
berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson
obliegt dem Wahlleiter.
(5)
Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzumachen.
(6)
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei
Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim
Bürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
§ 12
Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des
Kommunalwahlgesetzes
und der Kommunalwahlordnung
Die
Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO)
finden ergänzende Anwendung.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die Einrichtung eines Ausländerbeirats vom 08.06.2004 wird aufgehoben. Bis zur Konstituierung des Beirats für Migration und Integration nimmt der Ausländerbeirat entsprechend Artikel 7 des Landesgesetzes über die
Einrichtung
von kommunalen Beiräten für Migration und Integration vom 26.11.2008 die
Aufgaben des Beirats für Migration und Integration nach den Bestimmungen dieser
Satzung wahr.
(2) Mit der Konstituierung des Beirates für Migration und Integration endet die Wahlzeit des Ausländerbeirats.
Remagen, den 31. August 2009
gez.
Herbert Georgi
Bürgermeister“
Sachverhalt:
Den Satzungsentwurf haben alle Ratsmitglieder mit der Beschlussvorlage erhalten.
Der Vorsitzende erklärt, dass die Satzung zur Vorbereitung der Ausländerbeiratswahl am 08.11.2009 benötigt wird und daher schnellstmöglich bekannt gemacht werden muss. Der Wahltag ist vom Stadtrat offiziell zu bestätigen.
Dem Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Begriff der Wahlberechtigten in der Satzung näher zu definieren, wird nicht gefolgt. Stattdessen soll dies zur besseren Information der Betroffenen in den „Remagener Nachrichten“ erfolgen. Aufgrund des Hinweises, dass die Formulierung „Berufung der beiden Mitglieder“ unzureichend ist, soll der § 2 Abs. 3 mit den Worten „durch den Stadtrat“ ergänzt werden.
Die FBL-Fraktion macht auf den Fehler im Kopf der Satzung, in dem es „Bad Remagen“ heißt, aufmerksam und bittet um Korrektur.
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