Sitzung: 06.12.2021 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 6, Befangen: 2
Vorlage: 0496/2021
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes einzuleiten und die Verwaltung mit der Durchführung der ersten Beteiligungsstufe zu beauftragen.
Mit der Aufhebung des bisherigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfällt das bisherige Planungsrecht für den vorgesehenen Hotelstandort westlich der Remagener Brückentürme.
Um das spätere Bauleitplanverfahren für neue Investoren abkürzen zu können, wird mit den ersten allgemeinen Zielaussagen zum neuen Planungskonzept die Unterrichtung (frühzeitige Beteiligung) der Öffentlichkeit wie auch der planbetroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Ziel ist es, mit diesen ersten Schritten die Grundlagen für ein neues Baurecht zu legen.
Die Neuplanung geht davon aus, dass die Nutzungsmischung aus Hotel und Wohnen grundsätzlich erhalten bleibt. Die bisherige enge Bindung der Wohnungen an Dienstleistungen des Hotels (Boarding-House, Service-Wohnungen) ist nicht mehr beabsichtigt.
Ausgehend von den aktuellen Entwicklungen erweitern sich die Planungsziele dergestalt, dass durch entsprechende Festsetzungen die historische Eisenbahnbrücke in Form einer neuen Brücke für den Fußgänger- und Radverkehr wiederaufleben kann.
Soweit erforderlich, wird im zweiten Verfahrensschritt die Art des Verfahrens an den konkreten Investor bzw. Vorhabenträger angepasst und das Aufstellungsverfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan fortgeführt.
Stadtplaner Peter Günther erläutert das Verfahren anhand nachfolgender, den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellten Tischvorlage: Die jeweiligen Akteure sind darin wie folgt gekennzeichnet:
- Fettdruck: BVUA / Stadtrat
- kursiver Text: Verwaltung
- unterstrichener Text: Investor
Das Verfahren der Bauleitplanung (vereinfachte
Darstellung)
Das Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Maßgebend sind insbesondere die Allgemeinen Vorschriften in den §§ 1 bis 4c,
aus denen sich die Vorgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) und
der planbetroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB)
ergibt. Besondere Vorschriften über Vorhaben- und Erschließungspläne enthält §
12 BauGB, über städtebauliche Verträge § 11 BauGB.
Übertragen auf das vorliegende Projekt ist
folgender Ablauf vorgesehen:
·
Durch Beschluss des Stadtrates wird das Verfahren zur Aufstellung eines
Bebauungsplans im Dezember 2021 eingeleitet; dieser Beschluss wird durch die Verwaltung ortsüblich bekanntgemacht
·
Die Verwaltung
erarbeitet die Unterlagen, die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der
Behörden erforderlich sind (frühzeitige Beteiligung).
·
Nach Freigabe der Unterlagen durch den Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss
(voraussichtlich im Frühjahr 2022) gibt
die Verwaltung den Termin für die Unterrichtung nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1
und 4 Abs. 1 BauGB bekannt. Die Unterlagen werden dann für die Dauer von
einem Monat (mind. 30 Tage) öffentlich ausgelegt und ergänzend auf der
städtischen Internetseite zur Ansicht und zum Herunterladen als PDF-Datei
bereitgestellt. Die Behörden werden mit gesondertem Anschreiben über den
Verfahrensschritt informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
·
Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden durch die
Stadtverwaltung aufgearbeitet und dem
Stadtrat über den Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss zur Auswertung und
Abwägung vorgelegt (voraussichtlich zum Sommer 2022).
·
Spätestens ab diesem Zeitpunkt steigt
der Investor in die Planungen ein und arbeitet unter Berücksichtigung
der vorgetragenen Belange die für die anstehende Offenlage erforderlichen
Verfahrensunterlagen auf Basis seines Projektentwurfs aus. Formal wird das
Aufstellungsverfahren damit in einen Vorhaben- und Erschließungsplan mit
vorhabenbezogenem Bebauungsplan übergeleitet.
Auf eigenes Risiko und eigene Veranlassung sind durch den Investor insbesondere
folgende Unterlagen vorzulegen:
o
Planzeichnung für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
o
Begründung
o
Textteil (textliche Festsetzungen)
o
Vorhaben- und Erschließungsplan mit
Bauzeichnungen über das Vorhaben selbst, hauptsächlich in Form von Ansichten,
Grundrissen, Schnitte, u.a.)
o
sämtliche erforderlich Fachgutachten
(zum Natur- und Artenschutz, Hochwasserschutz/Wasserrecht, Immissionsschutz,
etc.)
·
Auch sollte der Investor in diesen
Zeitraum der erste Entwurf des Durchführungsvertrages vorgelegt werden,
der selbst jedoch nicht zu den auszulegenden Unterlagen zählt. Die
abschließende Fassung des Vertrages ist erst unmittelbar vor dem
Satzungsbeschluss zu verabschieden, da er inhaltlich ggf. an die Ergebnisse der
Offenlage anzupassen ist.
·
Nach Freigabe der vom Investor vorgelegten Unterlagen durch den Bau-,
Verkehrs- und Umweltausschuss gibt
die Verwaltung den Termin für die Offenlage nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 2
und 4 Abs. 2 BauGB bekannt. Wiederum werden die Unterlagen für die Dauer von
einem Monat (mind. 30 Tage) öffentlich ausgelegt und ergänzend auf der
städtischen Internetseite zur Ansicht und zum Herunterladen als PDF-Datei
bereitgestellt. Die Behörden werden mit gesondertem Anschreiben über den
Verfahrensschritt informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
·
Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden durch die
Stadtverwaltung aufgearbeitet und dem Stadtrat
über den Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss zur abschließenden Auswertung und
Abwägung vorgelegt.
·
Soweit sich durch die Auswertung der
Offenlage keine Änderungen an den Regelungsinhalten der Planung ergeben beschließt der Stadtrat den dann
vorgelegten vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung, nachdem er
unmittelbar zuvor den Durchführungsvertrag beschlossen und der Bürgermeister
diesen Vertrag unterschrieben hat (daher Sitzungsunterbrechung an diesem
Punkt).
·
Nach der Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister wird der Plan mit Bekanntmachung des Beschlusses
rechtkräftig.
Ergänzend führt die Vorsitzende aus, dass die nun einzuleitende Aufstellung
eines neuen Bebauungsplanes auf eine zeitliche Straffung des Verfahrens
abziele, da die aktuellen fachgesetzlichen Anforderungen frühzeitig
eingeholt werden. Schließlich sei im Stadtrat Mehrheitsmeinung, das auf dem
Gelände eine Neubebauung erfolgen solle, die sich aus einer noch näher zu
definierenden Mischung aus Hotel und Wohnen zusammensetzt.
Bereits mit diesem sehr
allgemeinen Planungsziel könne die Verwaltung - unabhängig vom späteren
Vorhabenträger - die erste Beteiligungsstufe (Unterrichtung / frühzeitige
Beteiligung) durchführen, zumal auch das Plangebiet sehr konkret benannt werden
könne.
Die in diesem Verfahrensschritt
eingehenden Stellungnahmen dienen dem späteren Vorhabenträger als Orientierung,
welche fachbezogenen Unterlagen er zur Durchführung der Offenlage erstellen und
vorlegen muss; im Zweifel sei durch den Vorhabenträger eine direkte Abstimmung
mit der Fachbehörde vorzunehmen.
Mit der zügigen Einleitung des
Verfahrens und einer alsbaldigen Durchführung der Unterrichtung dokumentiere
die Stadt für Jedermann erkennbar, dass das Interesse an einer möglichst
zeitnahen Bebauung des Geländes im bisherigen Rahmen unverändert bestehe.
Ratsmitglied
Brigitte Fellmer verwies auf die Beratungen im Bau-, Verkehrs- und
Umweltausschuss, wonach im ersten Beteiligungsverfahren keine Festlegung zum
Verhältnis der Wohnbebauung zur Hotelnutzung enthalten sein soll. Dieser Inhalt
sei dem Beschlussvorschlag nicht zu entnehmen. Stadtplaner Peter Günther
verweist auf den der Beschlussvorlage beigefügten Auszug aus der Niederschrift,
in der dieses thematisiert, jedoch nicht zum Bestandteil des Beschlusses
erhoben wurde. Die Verwaltung hatte schon dem Fachausschuss zugesagt, in den
ersten Verfahrensunterlagen auf eine Festlegung der jeweiligen Anteile zu
verzichten.
Ratsmitglied Rolf
Plewa bemängelt, dass die Inhalte nicht klar definiert seien. Es sei nach wie
vor nicht eindeutig geregelt, in welchem Verhältnis die Wohnbebauung zur
Hotelnutzung stehe. Da dies aber Grundlage für die Entscheidung sei, ob ein
Verfahren eingeleitet werden könne, werde er dem Einleitungsbeschluss nicht
zustimmen.
Die Ratsmitglieder Karin Keelan und Christine Wießmann verlassen wegen Sonderinteresse den Sitzungstisch und nehmen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Gleichfalls verlässt der Beigeordnete, Volker Thehos, den Sitzungstisch.