Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, einen Teilbereich der „Römerstraße“ in Remagen-Kripp nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung, für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 37, Nr. 64/35 (Teilbereich), 32/17 und 32/4.

 

Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.

 

Die Verwaltung soll mit der Bekanntmachung der Widmung beauftragt werden.


Nach der erstmaligen Herstellung eines Teilbereichs der Römerstraße, soll dieser nun dem öffentlichen Fahr- und Fußverkehr gewidmet werden. Die Straße liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 37, Nr. 64/35 (Teilbereich), 32/17 und 32/4.