Sitzung: 06.12.2021 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 3
Vorlage: 0479/2021/1
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß Anlage.
Satzung zur
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung
wiederkehrende Beiträge)
Der
Stadtrat Remagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2
Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
........................................................................................................1
§ 2 Beitragsfähige
Verkehrsanlagen........................................................................................................2
§ 3 Ermittlungsgebiete.............................................................................................................................2
§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht
........................................................................................................3
§ 5 Gemeindeanteil
.................................................................................................................................3
§ 6 Beitragsmaßstab
...............................................................................................................................3
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende
Grundstücke...........................................................................5
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches
................................................................................................5
§ 9
Vorausleistungen................................................................................................................................6
§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages
.......................................................................................................6
§ 11
Beitragsschuldner............................................................................................................................6
§ 12 Veranlagung und Fälligkeit
.............................................................................................................6
§ 13
Übergangsregelung..........................................................................................................................7
§ 14 Öffentliche Last
................................................................................................................................8
§
15
In-Kraft-Treten..................................................................................................................................8
§ 1
Erhebung von
Ausbaubeiträgen
(1) Die Stadt Remagen erhebt
wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen
nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle
Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau
oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. "Erneuerung" ist die
Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren,
abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis
genügenden Zustand,
2. "Erweiterung" ist jede
flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung
durch weitere Teile,
3. "Umbau" ist jede
nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4.
"Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der
Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles
sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung
gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem
Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung
gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben
sind.
(5)
Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der
Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen
stehen.
§ 2
Beitragsfähige
Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und
Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2)
Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und
Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für
Fahrbahndecke und Fußwegbelag.
§ 3
Ermittlungsgebiete
(1)
Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils
einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus
den als Anlage 1 beigefügten Plänen ergeben.
1. Abrechnungseinheit „Remagen“
2.
Abrechnungseinheit „Kripp“
3. Abrechnungseinheit „Unkelbach“
4. Abrechnungseinheit „Oedingen“
5. Abrechnungseinheit „Oberwinter Ost“
6. Abrechnungseinheit „Oberwinter West + Bandorf“
7. Abrechnungseinheit „Rolandseck + Rolandswerth Süd“
8. Abrechnungseinheit „Rolandswerth Ost“
9. Abrechnungseinheit „Rolandswerth West“
Die
Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen
ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.
(2)
Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden
Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen nach Abs. 1
ermittelt.
§ 4
Gegenstand der Beitragspflicht
Der
Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in
ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit
gelegenen Verkehrsanlage haben.
§ 5
Gemeindeanteil
Der
Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Remagen“ beträgt 32 %.
Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Kripp“ beträgt 32 %.
Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Unkelbach“ 30 %.
Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Oedingen“ 30 %.
Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Oberwinter Ost“ 30 %.
Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Oberwinter West + Bandorf“ 30 %.
Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Rolandseck + Rolandswerth Süd“
30 %.
Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Rolandswerth Ost“ 30 %.
Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Rolandswerth West“ 30 %.
§ 6
Beitragsmaßstab
(1)
Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der
Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.H. Für die ersten beiden Vollgeschosse
beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v.H.
Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der
Landesbauordnung.
(2)
Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1.
In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur
teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich
nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des
Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.
2.
Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34
BauGB), sind zu berücksichtigen:
a)
bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser
bis zu einer Tiefe von 50 m.
b) bei
Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch
einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück),
die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu
einer Tiefe von 50 m.
c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung
darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b)
unberücksichtigt.
d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie
liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in
ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird
die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt.
Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig
nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder
ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile
über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die
Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten
Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder
ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tie-fenbegrenzungslinie zur hinteren
Grenze der tatsächlichen Nutzung.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz,
Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt
ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden
Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so
genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht
mit 0,5.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte
zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der
Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5
geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht
festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder
Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder
Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe.
Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der
Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe
ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf-
oder abgerundet.
3. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei
tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren
Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu
legen.
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei
Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder
industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
4. Ist nach den Nummern 1 – 4 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so
ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei
Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der
Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe
ist in der Gebäudemitte zu messen.
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung
festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so
genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe),
wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt,
in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet
werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine
Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder
Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4
BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften
entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen
über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
8. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung
ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der
Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.
9. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von
Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse
vorhandene Zahl.
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach
den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20
v.H. erhöht. Dies gilt entspre-chend für ausschließlich gewerblich, industriell
oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken
(gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die
Maßstabsdaten um 10 v.H.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten
Verkehrsanlage er-schlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren
Verkehrsanlage(n) der Abrechnungs-einheit erschlossen sind, werden nur mit 50 %
ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt. Dies gilt entsprechend für
Grundstücke, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden (§
13).
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die
Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die
Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschnei-denden Grundstücksteile.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die in § 6 Abs. 4 erfassten
Grundstücke.
§ 8
Entstehung des Beitragsanspruches
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das
abgelaufene Jahr.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Stadt Remagen
Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für
das laufende Jahr bemessen.
§ 10
Ablösung des Ausbaubeitrages
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von
bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung
der zu erwartenden Kostenentwick-lung die abgezinste voraussichtliche
Beitragsschuld zugrunde gelegt.
§ 11
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des
Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden
durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstückes,
4. den zu zahlenden Betrag,
5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen
Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück
ruht, und
8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können
durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
§ 13
Übergangs- bzw. Verschonungsregelung
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich
§ 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des
wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
a) 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,
b) 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,
c) 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,
d) 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten
Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder
anderer Teilanlagen.
Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchstaben a) bis d) gilt auch
bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von
Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere
Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d)
aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils
erreichte höhere Verschonungsdauer.
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die
sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw.
für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen
(insbesondere Erschließungsverträge), so wird gem. § 10a Abs. 6 Satz 1 KAG die
Verschonungsdauer aus 20 Jahre festgesetzt.
Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung
der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10a
Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen
Belastung wie folgt festgelegt:
0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche – 2 Jahre Verschonung
2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche – 4 Jahre Verschonung
4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche – 6 Jahre Verschonung
6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche – 8 Jahre Verschonung
8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche – 10 Jahre Verschonung
10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche – 12 Jahre Verschonung
12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche – 14 Jahre Verschonung
14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche – 16 Jahre Verschonung
16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 18 Jahre Verschonung
Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 20 Jahre Verschonung
Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen
Ausgleichs-betragspflichten.
§ 14
Öffentliche Last
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem
Grundstück.
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Stadtratsbeschlusses in Kraft.
Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind,
bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen
Regelungen weiter.
Remagen, den 15.12.2021
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Im Mai 2020 hat die Landesregierung das Kommunalabgabengesetz (KAG) dahingehend geändert, dass ab dem 01.01.2024 nur noch wiederkehrende Beiträge erhoben werden dürfen.
Entsprechend ist eine Satzung für Remagen zu erlassen.
Die Satzung sowie die Abrechnungseinheiten wurden in der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusssitzung am 05.10.2021 vorgestellt. Anregungen aus dieser Beratung sind in die Satzung (Anlage 1) aufgenommen. Ferner ist die Begründung für die Ausgestaltung der Abrechnungseinheiten (Anlage 3) erweitert worden.
Die Abrechnungseinheiten (Anlage 2) wurden in der vorgestellten Form empfohlen.
Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss hat die Satzung mit den geänderten Anteilen für die Stadt einstimmig zur Beschlussfassung durch den Stadtrat empfohlen.
Ratsmitglied Axel Blumenstein dankt der Verwaltung für die geleistete Arbeit und erkundigt sich, ob für die erstmalige Erfassung der beitragspflichtigen Grundstücke externe Unterstützung in Anspruch genommen werde. Bauamtsleiter Gisbert Bachem führt aus, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sei. Zwar stelle das Land finanzielle Unterstützung in Höhe von rund 90.000 Euro zur Verfügung, Ziel sei es aber, die Arbeiten ohne externe Kräfte zu leisten. Das zur Verfügung stehende GIS-Programm wurde bereits um die entsprechende Fachschale erweitert.
Ratsmitglied Dr. Peter Wyborny bekräftigt nochmals seine Meinung, Ausbaubeiträge gehören abgeschafft und kündigt an, der Satzung nicht zuzustimmen.