Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung zu.


Protokoll:

 

Befreiungsantrag: Bebauungsplan Nr. 34.06 „Rheinufer Rolandseck“, Oberwinter-Rolandseck, Befreiung von der Sockelhöhe

 

Kurzerläuterung: Der Bebauungsplan schreibt für den gesamten Geltungsbereich eine auf die Straße bezogene maximale Sockelhöhe fest.

 

2.2 Sockelhöhe

Die Oberkante des Rohfußbodens darf max. 0,50 Meter über der Oberkante des ausgebauten öffentlichen Gehweges liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der straßenseitigen Gebäudekante.

 

Zu einem aktuellen Bauantrag hat die am Genehmigungsverfahren beteiligte Obere Wasserbehörde jedoch kritisiert, dass das zu beurteilende Vorhaben nicht hochwassergerecht errichtet werden würde, da das unterste Wohngeschoss schon vor einem hundertjährlichen Hochwasser überschwemmt werden würde. Die Fachbehörde fordert auf der Basis des aktuellen Wasserrechts, den Fußboden um 1,08 m auf eine Höhe von mind. 1,58 m anzuheben, damit das unterste Wohngeschoss oberhalb des HQ100 liegt; anderenfalls wären die wasserrechtlich erforderlichen Ausnahmetatbestände nicht gegeben und die Zustimmung bzw. die Genehmigung zu dem Vorhaben folglich zu versagen.

 

Mit der Vorgabe, den Fußboden des EG nicht über eine Höhe von 0,50 m über dem jeweiligen Gehwegniveau zu errichten, wurden im wesentlichen gestalterische Ziele verfolgt, um einen „Burgenbau“ zu unterbinden.

 

Vorliegend würden bei Aufrechterhaltung der gestalterischen Festsetzungen im gesamten Geltungsbereich nahezu sämtliche Bauvorhaben (Neu-, Aus- und Umbauten) verhindert, da die überbaubaren Flächen nahezu vollständig innerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen. Hiervon ganz oder teilweise ausgenommen sind lediglich die Grundstücke Freiligrathstraße 1+2, Bonner Straße 51-59 sowie Bonner Straße 75-81.

 

Die Verwaltung schlägt vor, aus Gründen des Hochwasserschutzes dem Antrag auf Befreiung sogar bis zur Höhe des zweihundertjährlichen Hochwassers (HQ200) zuzustimmen, welches weitere 50 cm höher liegt.

 

Hans Metternich erkundigt sich danach, ob die absolute Gesamthöhe des Gebäudes dadurch ebenfalls ansteige und welche Dachformen der Bebauungsplan festsetzt. Des Weiteren fragt er, ob nicht eine Änderung des Bebauungsplans, die den Hochwasserschutz berücksichtigt, sinnvoll sei.

 

Peter Günther führt aus, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans für ganz Rolandseck gelte und dass, auch durch historische Gebäude, alle Dachformen vorhanden seien und der Bebauungsplan daher keine Dachform vorschreibt. Er bestätigt, dass durch die Befreiung von der Sockelhöhe die absolute Gesamthöhe des Gebäudes ansteigt und dass eine Änderung des Bebauungsplans zukünftig sinnvoll sei.

 

Iris Loosen möchte wissen wie konkret das Bauvorhaben des Antragstellers sei.

 

Peter Günther erklärt, dass der Bauantrag vorliege und davon auszugehen sei, dass der Bauherr mit den Bauarbeiten beginnen möchte, sobald er die Genehmigung dafür hat.