Sitzung: 07.12.2021 Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 0555/2021
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung zu.
Protokoll:
Befreiungsantrag: Bebauungsplan Nr. 34.06 „Rheinufer
Rolandseck“, Oberwinter-Rolandseck, Befreiung von der Sockelhöhe
Kurzerläuterung:
Der Bebauungsplan schreibt für den gesamten Geltungsbereich eine auf die Straße
bezogene maximale Sockelhöhe fest.
2.2
Sockelhöhe
Die
Oberkante des Rohfußbodens darf max. 0,50 Meter über der Oberkante des
ausgebauten öffentlichen Gehweges liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der
straßenseitigen Gebäudekante.
Zu einem aktuellen
Bauantrag hat die am Genehmigungsverfahren beteiligte Obere Wasserbehörde
jedoch kritisiert, dass das zu beurteilende Vorhaben nicht hochwassergerecht
errichtet werden würde, da das unterste Wohngeschoss schon vor einem
hundertjährlichen Hochwasser überschwemmt werden würde. Die Fachbehörde fordert
auf der Basis des aktuellen Wasserrechts, den Fußboden um 1,08 m auf eine Höhe
von mind. 1,58 m anzuheben, damit das unterste Wohngeschoss oberhalb des HQ100
liegt; anderenfalls wären die wasserrechtlich erforderlichen
Ausnahmetatbestände nicht gegeben und die Zustimmung bzw. die Genehmigung zu
dem Vorhaben folglich zu versagen.
Mit der Vorgabe,
den Fußboden des EG nicht über eine Höhe von 0,50 m über dem jeweiligen
Gehwegniveau zu errichten, wurden im wesentlichen gestalterische Ziele
verfolgt, um einen „Burgenbau“ zu unterbinden.
Vorliegend würden
bei Aufrechterhaltung der gestalterischen Festsetzungen im gesamten
Geltungsbereich nahezu sämtliche Bauvorhaben (Neu-, Aus- und Umbauten)
verhindert, da die überbaubaren Flächen nahezu vollständig innerhalb des
Überschwemmungsgebietes liegen. Hiervon ganz oder teilweise ausgenommen sind
lediglich die Grundstücke Freiligrathstraße 1+2, Bonner Straße 51-59 sowie
Bonner Straße 75-81.
Die Verwaltung
schlägt vor, aus Gründen des Hochwasserschutzes dem Antrag auf Befreiung sogar
bis zur Höhe des zweihundertjährlichen Hochwassers (HQ200)
zuzustimmen, welches weitere 50 cm höher liegt.
Hans Metternich
erkundigt sich danach, ob die absolute Gesamthöhe des Gebäudes dadurch
ebenfalls ansteige und welche Dachformen der Bebauungsplan festsetzt. Des
Weiteren fragt er, ob nicht eine Änderung des Bebauungsplans, die den
Hochwasserschutz berücksichtigt, sinnvoll sei.
Peter Günther führt
aus, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans für ganz Rolandseck gelte und
dass, auch durch historische Gebäude, alle Dachformen vorhanden seien und der
Bebauungsplan daher keine Dachform vorschreibt. Er bestätigt, dass durch die
Befreiung von der Sockelhöhe die absolute Gesamthöhe des Gebäudes ansteigt und
dass eine Änderung des Bebauungsplans zukünftig sinnvoll sei.
Iris Loosen möchte
wissen wie konkret das Bauvorhaben des Antragstellers sei.
Peter Günther erklärt, dass der Bauantrag vorliege und davon auszugehen sei, dass der Bauherr mit den Bauarbeiten beginnen möchte, sobald er die Genehmigung dafür hat.