Beschluss:
Der Stadtrat erlässt folgende
Satzung
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Stadt Remagen vom 29.03.2022
Der Stadtrat von Remagen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für
Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch
Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, §
33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. S. 747), sowie des § 2 Abs.
1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), in der
jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt
gemacht wird:
§
1
Grundsatz
(1) Die Stadt
Remagen unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der
allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche
nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§
2
Unentgeltliche Leistungen
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von
Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des
Katastrophenschutzes (§ 1 Abs.1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG)
unentgeltlich.
§
3
Entgeltliche Leistungen
(1) Die Stadt
Remagen kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen
Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung
findet.
(2) Darüber
hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im
Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
1.
überwiegend im privaten Interesse durchgeführte
Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der
allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen
(außer in den Fällen des in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),
2.
für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß
§ 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie
aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.
(3) Von dem
Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte
darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei
Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§
4
Kosten- und Gebührenschuldner
(1) Kostenschuldner
im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und 2 genannten
Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner
für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter.
Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer
als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt
oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder
Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur,
wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere
Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der
Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätzen für
Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG
erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser
Satzung beigefügte Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Die
Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des §
36 Abs. 7 LBKG erhoben. Der pauschalierte Stundensatz verändert sich
hinsichtlich seiner Höhe entsprechend den jeweiligen neuesten
Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes über die durchschnittlichen
Bruttolohnbeträge von vollbeschäftigten Arbeitnehmern.
(3) Für die
Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in
der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der
Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 26 Abs. 10 LBKG gehen den
Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte
Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(4) Die
Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden
bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden
aufgerundet.
(5) Die
Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen
Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit
der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(6) Daneben
kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Stadt entstehen für
1.
den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe
leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für
Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden,
Einrichtungen und Organisationen,
2.
Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG
geleistet werden,
3.
sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige
Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H.,
insbesondere
a. für
Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr
erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,
b. für die
Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und
c. für die
Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder
Ausrüstungen.
§
6
Entstehung, Erhebung und Fälligkeit
(1) Der
Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht
mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine
Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der
Dienstleistung.
(2) Der
Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu
erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt Remagen ist berechtigt, vor
Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu
fordern.
§ 7
Haftungsausschluss
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG
durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt Remagen nur, wenn
der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der
Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
§ 8
Umsatzsteuer
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des
§ 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die
jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich
geschuldete Umsatzsteuer.
§ 9
In-Kraft-Treten
(1) Diese
Satzung tritt am 30.12.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und
Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen vom 05.11.2001, zuletzt
geändert durch Änderungssatzung vom 18.06.2018, außer Kraft.
(3) Für den
Zeitraum vom 30.12.2020 bis zum 07.04.2022 (Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser
Satzung) findet die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für
Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 29.03.2022 mit der Maßgabe
Anwendung, dass die pauschalierten Personalkosten und die Stundensätze für
Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge die Beträge nach der Satzung über den
Kostenersatz du die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der
Feuerwehr vom 05.11.2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom
18.06.2018, nicht übersteigen darf.
Remagen, den 28.03.2022
Ingendahl
Bürgermeister
Mit der
Novellierung des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz
(LBKG), das am 30. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, haben
sich die Vorgaben
zur Ermittlung der Kostensätze geändert.
Das Ministerium
des Innern und für Sport erarbeitet derzeit eine Rechtsverordnung
über die
Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge nach § 36 Abs.
10 LBKG. Da dies
noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und ggfs. nicht alle Einsatzfahrzeuge
enthalten sein werden, ist es erforderlich, eine neue Kostensatzung zu erlassen
und die Gebührensätze an die Neuregelungen des § 36 LBKG anzupassen.
Die Stundensätze wurden daher neu kalkuliert und eine neue Kostensatzung
(s. Anlage) basierend auf der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
aufgestellt.
Zudem soll der Stundensatz für Brandsicherheitswachen von 9,- Euro auf
12,- Euro erhöht werden.
Hinsichtlich der
Rückwirkung der Satzung wurde sich für die rechtssicherere Variante
entschieden, eine Übergangsregelung (Deckelung auf alte Stundensätze) für
Einsätze im Zeitraum vom 30.12.2020 bis zum Bekanntmachungstag der neuen
Satzung aufzunehmen.
Ratsmitglied Wolfgang Seidler fragt nach, aus welchen Gründen die Gebühren für Fahrzeuge aus den verschiedenen Stadtteilen unterschiedlich seien. Eva Etten erläutert, dass dies auf die Anschaffungskosten und das Alter der Einsatzfahrzeuge zurückzuführen sei.