Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat erlässt folgende

 

Satzung
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Stadt Remagen vom 29.03.2022

 

Der Stadtrat von Remagen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. S. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1
Grundsatz

(1)      Die Stadt Remagen unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2)      Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 

 

§ 2
Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs.1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich.

 

§ 3
Entgeltliche Leistungen

(1)      Die Stadt Remagen kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2)      Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.         überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.         für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3)      Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4)      Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 

§ 4
Kosten- und Gebührenschuldner

(1)      Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und 2 genannten Verpflichteten.

(2)      Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3)      Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1)      Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügte Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2)      Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben. Der pauschalierte Stundensatz verändert sich hinsichtlich seiner Höhe entsprechend den jeweiligen neuesten Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes über die durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von vollbeschäftigten Arbeitnehmern.

(3)      Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 26 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(4)      Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(5)      Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(6)      Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Stadt entstehen für

1.         den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.         Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.         sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a.   für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b.   für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c.   für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

 

§ 6
Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1)      Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2)      Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3)      Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt Remagen ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

 


§ 7
Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt Remagen nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

 

§ 8
Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

 

§ 9
In-Kraft-Treten

(1)      Diese Satzung tritt am 30.12.2020 in Kraft.

(2)      Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen vom 05.11.2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18.06.2018, außer Kraft.

(3)      Für den Zeitraum vom 30.12.2020 bis zum 07.04.2022 (Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Satzung) findet die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 29.03.2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass die pauschalierten Personalkosten und die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge die Beträge nach der Satzung über den Kostenersatz du die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 05.11.2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18.06.2018, nicht übersteigen darf.

 

 

Remagen, den 28.03.2022

 

Ingendahl
Bürgermeister

 


Mit der Novellierung des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LBKG), das am 30. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, haben

sich die Vorgaben zur Ermittlung der Kostensätze geändert.

 

Das Ministerium des Innern und für Sport erarbeitet derzeit eine Rechtsverordnung

über die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge nach § 36 Abs.

10 LBKG. Da dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und ggfs. nicht alle Einsatzfahrzeuge enthalten sein werden, ist es erforderlich, eine neue Kostensatzung zu erlassen und die Gebührensätze an die Neuregelungen des § 36 LBKG anzupassen.

 

Die Stundensätze wurden daher neu kalkuliert und eine neue Kostensatzung (s. Anlage) basierend auf der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz aufgestellt.

 

Zudem soll der Stundensatz für Brandsicherheitswachen von 9,- Euro auf 12,- Euro erhöht werden.

 

Hinsichtlich der Rückwirkung der Satzung wurde sich für die rechtssicherere Variante entschieden, eine Übergangsregelung (Deckelung auf alte Stundensätze) für Einsätze im Zeitraum vom 30.12.2020 bis zum Bekanntmachungstag der neuen Satzung aufzunehmen.

 

Ratsmitglied Wolfgang Seidler fragt nach, aus welchen Gründen die Gebühren für Fahrzeuge aus den verschiedenen Stadtteilen unterschiedlich seien. Eva Etten erläutert, dass dies auf die Anschaffungskosten und das Alter der Einsatzfahrzeuge zurückzuführen sei.