Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die nachfolgende Satzung zur Bildung eines Beirates für Inklusion und Senioren (Inklusions- und Seniorenbeirat)
Satzung
der
Stadt Remagen über die
Bildung
eines Beirates für Inklusion und Senioren (Inklusions- und Seniorenbeirat)
Der Stadtrat hat am
26.09.2022 auf Grund der §§ 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO)
die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Einrichtung eines Inklusions-
und Seniorenbeirates
Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner
(Seniorinnen und Senioren) sowie der Einwohnerinnen und Einwohner mit
Behinderungen in der Stadt Remagen wird ein Inklusions- und Seniorenbeirat
gebildet.
Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen zählen zu den Menschen mit Behinderungen die
Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen
Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft hindern können (soziales Modell von Behinderung).
§ 2
Aufgaben des Inklusions- und
Seniorenbeirates
(1)
Der
Inklusions- und Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und
Senioren sowie der Menschen mit Behinderungen. Der Beirat kann über alle
Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren sowie der
Menschen mit Behinderungen berühren. Gegenüber den Organen der Stadt kann sich
der Beirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt
betroffen sind.
(2)
Die
Geschäftsordnung des Stadtrats bestimmt, in welcher Form Mitglieder des
Inklusions- und Seniorenbeirates im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des
Stadtrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
§ 3
Bildung und Mitglieder des
Inklusions- und Seniorenbeirates
(1)
Der
Inklusions- und Seniorenbeirat besteht aus mindestens 10 Mitglieder.
(2)
Die
Mitglieder des Inklusions- und Seniorenbeirates werden vom Stadtrat für die
Dauer der Wahlzeit des Stadtrates gewählt. Wählbar sind alle in der Stadt
Remagen ansässigen Einwohnerinnen und Einwohner oder Beschäftigte der in Absatz
3 genannten Organisationen.
(3)
Mitglieder
des Inklusions- und Seniorenbeirats sind:
·
je 1
Vertreter/in der ortsansässigen Sozial- und Wohlfahrtsverbände (insbesondere
Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Deutsche Rote Kreuz, VdK, Lebenshilfe),
·
je 1
Vertreter der örtlichen Beratungsstellen (insbesondere EUTB)
·
je 1
Vertreter/in der katholischen und evangelischen Kirche sowie der
freikirchlichen Gemeinden
·
1
Vertreter/in der muslimischen Gemeinde,
·
je 1
Vertreter/in der ortsansässigen Senioren- und Behinderteneinrichtungen oder der
dortigen Heimbeiräte bzw. Bewohnervertretungen
·
je 1
Vertreter/in der im Stadtrat vertretenden Fraktionen.
Die Fraktionen können hierfür sachkundige
Bürger vorschlagen.
(4)
Der
Bürgermeister kann an den Sitzungen des Inklusions- und Seniorenbeirates mit
beratender Stimme teilnehmen.
§
4
Vorsitz und Verfahren
Der Inklusions- und
Seniorenbeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder
Stellvertreter. Solange führt den Vorsitz der Bürgermeister.
§
5
Sitzungen
Der Inklusions- und
Seniorenbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
§
6
Empfehlungen
und Anträge des Inklusions- und Seniorenbeirates
(1) Der Beirat hat beratende Funktionen. Seine
Empfehlungen und Anträge werden vom Bürgermeister dem Ausschuss für Familie,
Jugend, Senioren und Soziales zugeleitet.
(2) Vorhaben aus den Ausschüssen und dem
Stadtrat, die die Belange der Senioren und Seniorinnen sowie der Menschen mit
Behinderungen betreffen, sind dem Beirat zeitgerecht zur Beratung vorzulegen.
(3) Bei Bedarf wird ein/e Vertreter/in des
Beirates zu den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse oder des Stadtrates
hinzugezogen.
(4) Die Betreuung der Arbeit des Beirates und
die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte obliegen der Stadtverwaltung.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses für Familie,
Jugend, Senioren und Soziales erhalten eine Durchschrift der
Sitzungsprotokolle.
§
7
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des
Inklusions- und Seniorenbeirates üben ein Ehrenamt aus. Die Aufwandsentschädigung
der Mitglieder des Beirates entspricht der Aufwandsentschädigung der Mitglieder
der Stadtratsausschüsse.
§ 8
Geschäftsordnung
Die Bestimmungen
der Geschäftsordnung des Stadtrates gelten entsprechend.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt
am 01.11.2022 in Kraft.
Die Satzung über
die Bildung eines Seniorenbeirates vom 04.11.2010 tritt am 31.10.2022 außer
Kraft.
STADTVERWALTUNG
REMAGEN
Remagen, den 26.09.2022
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Der Seniorenbeirat hat die Erweiterung der Bezeichnung und Aufgaben des Beirats auf „Inklusions- und Seniorenbeirat“ beantragt. Der Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales hat diesem Antrag zugestimmt.
Neben der Namens- und Aufgabenänderung werden in der neuen Satzung insbesondere die Mitglieder erweitert, so dass zukünftig z.B. auch die EUTB oder die Lebenshilfe ein Mitglied entsenden kann. Zudem wurde die Altersgrenze der Mitglieder gestrichen.