Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Satzung der Stadt Remagen über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 20.06.2011.

SATZUNG

zur Änderung der Satzung der Stadt Remagen über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 20.06.2011

 

Der Rat der Stadt Remagen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 12.12.2022 die folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1

 

§ 7 Absatz 4 und 5 werden wie folgt geändert:

 

(4)  Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt das Einspielergebnis für jedes Gerät als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

 

(5)   Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

 

1.  in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 13 v.H. des Einspielergebnisses.

 

2.  an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten 13 v.H. des Einspielergebnisses.

 

Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 € anzusetzen.

 

 

§ 2

 

§ 13 Absatz 3 und 4 werden wie folgt geändert:

 

(3)      Die monatlichen Einspielergebnisse nach § 7 sind der Stadt Remagen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. Januar, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) je Aufstellort und Apparat auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erklären. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(4)      Entfällt.

§ 3

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

 

 

STADTVERWALTUNG REMAGEN
Remagen, den 12.12.2022

gez.
Björn Ingendahl
Bürgermeister

 


Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Satzung der Stadt Remagen über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 20.06.2011 in einigen Punkten anzupassen, um die Sachbearbeitung der Vergnügungssteuer zu vereinfachen. Auch die Automatenaufsteller profitieren von der Änderung.

 

Des Weiteren ist angedacht, die Steuersätze bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis (§ 7) leicht anzuheben.

 

Die Änderungen sollen zum 01.01.2023 wirksam werden.

 

Die Satzungsänderungen sowie eine Übersicht der Steuersätze von Nachbarkommunen sind als Anlage beigefügt.