Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, bei einer Verlängerung der Übergangsregelung durch den Bundesrat, die Verlängerungsoption zu ziehen, sodass die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz bei der Stadt Remagen spätestens zum 01.01.2025 erfolgen muss.

 


Im Haupt- und Finanzausschuss wurde am 10.10.2022 über den aktuellen Sachstand zur Einführung der Umsatzsteuer bei der Stadt Remagen berichtet.

 

Nach § 27 Abs. 22 UStG konnte die juristische Person des öffentlichen Rechts zu einer Weiterführung der bisherigen Regelungen optieren, wenn der Antrag bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt gestellt wurde. Die Stadt Remagen hat diese Optierung gewählt, so dass bis zum 31.12.2022 der § 2b UStG noch nicht greift. Ab dem 01.01.2023 wird die Stadt Remagen umsatzsteuerlich als Unternehmer betrachtet.

 

Der Deutsche Städtetag hat mit Schreiben vom 15.11.2022 (s. Anlage) nun nachfolgenden Wortlaut veröffentlicht:

„Das Bundesfinanzministerium hat am 15.11.2022 gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden.“

Demnach könnte bei einer positiven Entscheidung über die Verlängerung der Übergangsregelung mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Stadt Remagen eine Verlängerung der Option von bis zu zwei Jahren ziehen. Das hätte zum Vorteil, dass die bereits bestellten Programmerweiterungen (KIS) in 2023 eingerichtet, getestet und die Mitarbeiter hierauf geschult werden könnten. Diese Programme verhelfen der Verwaltung zu einer steuerrechtlichen Meldung auf der Grundlage der im Rechnungssystem KIS erfassten Anordnungen (z. B. E-Rechnung). Die Einführung könnte demnach reibungsloser und rechtssicherer erfolgen. Des Weiteren wird es in vielen ungeklärten Sachverhalten Entscheidungen durch die Finanzbehörden und evtl. Rechtsprechungen geben.

Die Verwaltung befürwortet, bei einer Verlängerung der Übergangsregelung durch den Bundesrat, die Verlängerungsoption zu ziehen, sodass die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz spätestens zum 01.01.2025 erfolgen muss.

Anmerkung der Verwaltung:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2022 einer Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 01.01.2025 zugestimmt.

 

Zwischenzeitlich hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 30.11.2022 im Rahmen der Beschlussempfehlung über das Jahressteuergesetz 2022 die Formulierungshilfe aus dem Bundesministerium der Finanzen für die Bundestagsfraktionen zur bundesgesetzlichen Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre mehrheitlich beschlossen. Der Bundestag hat den Empfehlungsbeschluss in seiner Sitzung am 02.12.2022 bestätigt. Am 16.12.2022 soll die Verlängerung der Übergangsregelung im Bundesrat auf der Tagesordnung stehen. Das hat wiederum zur Folge, dass die eventuelle Verlängerung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG erst kurz vor dem Jahreswechsel 2022/2023 veröffentlicht würde.

 

Ohne weiteren Beratungsbedarf ergeht folgender