Sitzung: 27.03.2023 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 1
Vorlage: 0785/2022
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat die beschließt die nachfolgende Satzung:
Satzung der
Stadt Remagen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund
von § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung hat der
Stadtrat Remagen in der Sitzung am 27.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen
Erschließungsaufwand
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
§ 6 Eckgrundstücksvergünstigung
§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
§ 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages
§ 1
Erhebung
von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den
Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Art
und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für
1.
Straßen,
Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen
solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der
Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-,
Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, bei einer Bebaubarkeit der
Grundstücke
a)
bis zu
2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie beidseitig
und mit einer Breite bis zu 10 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
b)
mit 3 oder
4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 16 m, wenn sie beidseitig
und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer
Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu
14 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
2.
Straßen,
Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress-
und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder
gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist, und mit einer Breite bis zu
13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung nur einseitig zulässig
ist,
3.
mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit
einer Breite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m,
4.
Sammelstraßen
mit einer Breite bis zu 20 m,
5.
Parkflächen,
a)
die
Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer
weiteren Breite von 6 m,
b)
die
nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach
städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der
erschlossenen Grundstücke,
6.
Grünanlagen
mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a)
die
Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer
weiteren Breite von 6 m,
b)
die
nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige
Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2)
Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in
Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße für den Bereich des
Wendehammers um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
(3)
Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die
gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
§ 3
Ermittlung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der
beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die
Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand für bestimmte
Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit),
insgesamt ermitteln.
§ 4
Anteil
der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands.
§ 5
Verteilung
des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der
nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige
Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet)
nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der
erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1
gilt bei baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbaren
Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die
überplante Fläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der nicht
überplante Grundstücksteil dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen, so
gilt die Fläche des Buchgrundstücks. Abs. 3 ist insoweit ggf. entsprechend
anzuwenden.
(3) Als
Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei baulich, gewerblich oder in
vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches
eines Bebauungsplanes oder bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine
bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
a)
soweit
sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen
Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von
50 m dazu verlaufenden Linie,
b)
soweit
sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der
Erschließungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 50 m dazu
verlaufenden Linie.
Grundstücksteile, die lediglich eine wegmäßige Verbindung herstellen,
bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Überschreitet die tatsächliche bauliche, gewerbliche oder
vergleichbare Nutzung die Abstände nach Satz 1 a) oder b), so fällt
die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
(4) Zur
Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche
(Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit
a)
1,0 bei
einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b)
1,3 bei
einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c)
1,45 bei
einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d)
1,6 bei
einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,
e)
1,75 bei
einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen,
f)
1,9 bei
einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
g)
0,5 bei
Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung
vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder,
Friedhöfe, Sportanlagen). Wenn sich aus der nach Abs. 5 oder
Abs. 6 a) ermittelten Zahl der Vollgeschosse ein höherer Faktor
ergibt, so gilt dieser.
Vollgeschosse im
Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der
Landesbauordnung.
(5) Für
Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich
die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a)
Ist die
Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der
Vollgeschosse.
b)
Sind nur
Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle
Zahlen auf- oder abgerundet.
c)
Ist nur
die zulässige Gebäudehöhe in Form der Trauf- oder Firsthöhe festgesetzt, so
gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe
geteilt durch 2,8. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die durch 2,8 geteilte
höchstzulässige Traufhöhe. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet.
d)
Ist
tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen
oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die
höchstzulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe
überschritten werden.
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB entsprechende
Festsetzungen, so gelten die Regelungen der Buchstaben a) bis d) entsprechend.
(6) Für
Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für
Grundstücke, für die ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
nicht die nach Abs. 5 erforderlichen Festsetzungen enthält, ergibt sich
die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a)
Bei
bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des
Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des
Bauwerkes gem. Abs. 5 c) geteilt durch 2,8. Bruchzahlen
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
b)
Bei
unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
c)
Bei
Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder
in vergleichbarer Weise genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zu Grunde
gelegt.
d)
Bei
Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden
sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse, mindestens aber
ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
(7) Zur
Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird das Ergebnis aus
der Berechnung nach Abs. 4 um 20 v. H. erhöht
a)
bei
Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit
der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-,
Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet;
b)
bei
Grundstücken in anderen als der unter a) bezeichneten Gebiete, wenn sie
überwiegend gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise (z.B.
Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder
Schulgebäuden) genutzt werden. Ob ein Grundstück, das sowohl gewerblichen als
auch nicht gewerblichen (z.B. Wohnzwecken) Zwecken dient, „überwiegend“ im Sinne
dieser Regelung genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die
verwirklichte Nutzung der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen
zueinandersteht. Liegt eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ohne
Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, so sind die tatsächlich entsprechend
genutzten Grundstücksflächen jeweils der Geschossfläche hinzuzuzählen.
Freiflächen, die sowohl für gewerbliche oder vergleichbare als auch für andere
Zwecke genutzt werden (z.B. Kfz-Abstellplätze) als auch gärtnerisch oder
ähnlich gestaltete Freiflächen und brachliegende Flächen, bleiben bei dem
Flächenvergleich außer Ansatz.
(8)
Abs. 7 gilt nicht für durch selbstständige Grünanlagen erschlossene
Grundstücke.
§ 6
Eckgrundstücksvergünstigung
(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr
gleichartigen und vollständig in der Baulast der Stadt stehenden
Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die
Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung
des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte
anzusetzen.
(2) Eine
Ermäßigung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren,
a)
wenn die
Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke
im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,
b)
für die
Flächen der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen, für die nach
Maßgabe des § 5 Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben
werden.
§ 7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1.
Grunderwerb,
2.
Freilegung
und
3.
selbstständige
Teile der Erschließungsanlage wie
a)
Fahrbahn,
b)
Radwege,
c)
Gehwege,
d)
Parkflächen,
e)
Grünanlagen,
f)
Mischflächen,
g)
Entwässerungseinrichtungen
sowie
h)
Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen i.S. v. Nr. 3 f) sind solche Flächen, die
innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in
Nr. 3 a) – e) genannten Teileinrichtungen miteinander
kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise
auf eine Funktionstrennung verzichten.
§ 8
Merkmale
der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1)
Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen
und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a)
ihre
Flächen im Eigentum der Stadt stehen und
b)
sie über
betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. In
Einzelfällen kann die Stadt bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren
Verkehrsanlagen und selbstständigen Parkflächen auf die Herstellung von
Entwässerungs- und/oder Beleuchtungseinrichtungen verzichten.
(2) Die sich aus dem Bauprogramm ergebenden
flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt,
wenn
a)
Fahrbahnen,
Gehwege, Radwege, selbstständige und unselbstständige Parkflächen eine
Befestigung aus tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton,
Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen, wobei die Decke auch aus
einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen kann,
b)
unselbstständige
Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind,
c)
Mischflächen
in den befestigten Teilen entsprechend a) hergestellt und die unbefestigten
Teile gemäß b) gestaltet sind.
(3)
Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im
Eigentum der Stadt stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 9
Vorausleistungen
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch
nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe
des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
§ 10
Ablösung
des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu
ermittelnden Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht.
§ 11
In-Kraft-Treten
Die
Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Stadtratsbeschlusses in Kraft.
Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung vom 18.04.1988.
Remagen, den 27.03.2023
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Sachverhalt:
Nach der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen, soll nun auch die Erschließungsbeitragssatzung auf den Vollgeschossmaßstab umgestellt werden, um hier zukünftig eine einheitliche Regelung zu haben.
Die Satzung basiert auf der aktuellen Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Sie ähnelt in weiten Teilen der bisherigen Erschließungsbeitragssatzung. Lediglich Anpassungen für den Vollgeschossmaßstab sowie Änderungen aufgrund aktueller Rechtsprechung wurden vorgenommen.