Beschluss:
Der Stadtrat stimmt
dem Beitritt zu einem Gewässerzweckverband im Grundsatz zu.
Eine endgültige
Beschlussfassung folgt nach Vorlage eines finalen Finanzierungsmodells und der
entsprechenden Zweckverbandsordnung.
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom
30.03.2022 hat der Kreistag den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit
den kreisangehörigen Städten, Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinde
Grafschaft zur Erstellung eines überörtlichen Maßnahmenplans zur Hochwasser-
und Starkregenvorsorge auf der Grundlage der örtlichen Konzepte beschlossen.
Inhalt des Beschlusses war neben der gemeinsamen Planerstellung durch Kreis und
Kommunen auch die Erarbeitung von strukturellen Vorschlägen für eine effiziente
Umsetzung der aus der Planung resultierenden, überörtlichen Hochwasser- und
Starkregenvorsorgemaßnahmen. Das begleitende Fachbüro Infrastruktur und Umwelt
(IU) hat daher eine Übersicht zu verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zur
Umsetzung der Maßnahmen erarbeitet.
Nach Abstimmung mit
dem Landkreistag und dem Gemeinde- und Städtebund (GStB) wurden die
Kooperationsformen in zwei Terminen zwischen dem Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM), der Landrätin und den hauptamtlichen
Bürgermeistern im Kreis diskutiert. Im Rahmen des zweiten Austauschtermins hat
zudem der Geschäftsführer des Gewässerzweckverbandes Isenach-Eckbach als
„Best-Practice-Beispiel“ detailliert über die Arbeit dieses
Gewässerzweckverbandes und seine Erfahrungen informiert. Der
Gewässerzweckverband Isenach-Eckbach ist neben Gewässerunterhaltung auch mit
der Organisation und Umsetzung überörtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen betraut.
Nach Abwägung sind
alle Beteiligten im Rahmen der Sitzung der GStB-Kreisgruppe am 12.07.2023 zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Gründung eines Gewässerzweckverbandes die
geeignetste Form der Kooperation darstellt, um gemeinschaftlich und wirksam
Gewässerunterhaltung und überörtlichen Hochwasserschutz zu betreiben.
Wesentliche Gründe
hierfür sind,
- dass
ein Gewässerzweckverband die notwendige Verbindlichkeit für die
Zusammenarbeit herstellt,
- eine
Aufgabenübertragung beinhaltet und damit klare Verantwortlichkeiten
schafft sowie
- eine
unmittelbare Beteiligung des Landes ermöglicht.
Ebenso ist ein kreis-
und länderübergreifender Zweckverband rechtlich möglich.
Bezüglich der
Aufgabenwahrnehmung sollte dem zu gründenden Zweckverband sowohl
- die
Gewässerunterhaltung aller Gewässer 2. und 3. Ordnung als auch
- die
Umsetzung von Hochwasser- und Starkregenvorsorgemaßnahmen mit
überörtlicher Wirkung übertragen werden.
Für eine gemeinsame
Wahrnehmung der Gewässerunterhaltung im Rahmen eines Gewässerzweckverbandes
spricht, dass die Gewässerunterhaltung einheitlich nach den gleichen Kriterien
erfolgt und durch die gemeinsame Vorhaltung von Personal für die
Gewässerunterhaltung Synergieeffekte erzielt und ein schnelles Handeln bei
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ermöglicht werden kann.
Bei der Umsetzung von
Hochwasser- und Starkregenvorsorgemaßnahmen mit überörtlicher Wirkung ist zu
berücksichtigen, dass diese häufig mit hohen Investitions- und Betriebskosten
einhergehen. Unabhängig von etwaigen Fördermitteln gilt es daher
Finanzierungsregelungen zu treffen, da solche überörtlichen Maßnahmen
regelmäßig nicht (nur) der Standortkommune, sondern vor allem auch den
Unterliegern am Gewässer zu Gute kommen. Das Umlagesystem eines
Gewässerzweckverbandes ermöglicht es, detaillierte Finanzierungsschlüssel, die
dieser Tatsache und dem Solidaritätsgedanken Rechnung tragen, verbindlich in
der Verbandsordnung zu regeln. Damit werden vertragliche Einzelvereinbarungen
und der damit verbundene Zeitaufwand im Rahmen der Maßnahmenumsetzung
vermieden. Zudem kann der laufende Betrieb und die Unterhaltung der
überörtlichen Anlagen der Hochwasser- und Starkregenvorsorge durch den
Gewässerzweckverband sichergestellt werden.
Mitglied des
Gewässerzweckverbandes sollte neben dem Landkreis sowie den Städten,
Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinde im Kreis Ahrweiler auch das Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) sein. Eine entsprechende
Zusage des MKUEM wurde im Hinblick auf die Verpflichtung des Landes zur
Ausführung der Gewässerunterhaltung an der Ahr bereits erteilt. Ziel sollte es
darüber hinaus sein, auch die anliegenden Kommunen und Kreise im
Ahreinzugsgebiet in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz als Mitglieder für
den Gewässerzweckverband zu gewinnen.
Nächste Schritte auf
dem Weg zur Gründung des Gewässerzweckverbandes sind die Erarbeitung eines
Vorschlages für ein Finanzierungsmodell und der Entwurf einer
Zweckverbandsordnung. Für die Ermittlung eines Verteilungsschlüssels als Basis
des Finanzierungsmodells ist die gemeinsame Beauftragung eines externen
Fachbüros erforderlich. Für die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen hat das Land
personelle und finanzielle Unterstützung in Aussicht gestellt.
Der Kreistag hat der
Gründung eines Gewässerzweckverbandes in seiner Sitzung am 29.09.2023 im
Grundsatz zugestimmt.
Ohne weiteren Beratungsbedarf
ergeht folgender