Sachverhalt:
Seit dem Jahr 2021
gilt gem. § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) die Berichtspflicht für
Kommunalbeamt*innen auf Zeit über die innerhalb und außerhalb des öffentlichen
Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter. Bei außerhalb des öffentlichen
Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur bei einem Bezug zum
Hauptamt. Im Jahr 2023 übte Bürgermeister Björn Ingendahl folgende
Nebentätigkeiten/Ehrenämter aus:
- Mitglied im Aufsichtsrat der
RheinAhrEnergie GmbH – Auslagenerstattung i.H.v. 100 EUR erhalten
- Stellv. Vorsitz im Verwaltungsrat der
Rheinfähre Linz – Kripp GmbH – Sitzungsgelder i.H.v. 60 EUR erhalten
- Stellv. Vorsitz in der
Gesellschafterversammlung Rheinfähre Linz – Kripp GmbH – keine Zahlungen
erhalten
- Stellv. Mitglied im Kommunalen Rat des
Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland – Pfalz – keine Zahlungen
erhalten
- Mitglied im Landesausschuss des Gemeinde-
und Städtebund Rheinland-Pfalz – Sitzungsgeld i.H.v. 35 EUR erhalten
- Mitglied im Ausschuss für Bildung, Kinder,
Jugend, Gesundheit und soziale Angelegenheiten des Gemeinde- und
Städtebund Rheinland-Pfalz – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im Regionalbeirat der
RWE/innogy/westenergie – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im Regionalausschuss der
Energieversorgung Mittelrhein AG –Sitzungsgelder i.H.v. 250 EUR erhalten
- Verbandsvorsteher des
Abwasserzweckverbands Untere Ahr – Aufwandsentschädigung von monatlich
471,50 EUR (250 EUR steuerfreie Aufwandspauschale, 221,50 EUR pauschal
besteuert durch AG über Dt. Rentenversicherung)
- Mitglied in der Verbandsversammlung des
Abwasserzweckverbands Wachtberg – Remagen – Aufwandsentschädigung i.H.v.
184,07 EUR erhalten
- Mitglied im Vorstand der Landes-Stiftung
Arp Museum Bahnhof Rolandseck – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im Beirat für Naturschutz bei der
Kreisverwaltung Ahrweiler – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im Vorstand der Bürgerstiftung
Remagen - keine Zahlungen erhalten
Gemäß den Bestimmungen des § 55 LBG Rheinland-Pfalz
sowie den §§ 8, 9 NebVO Rheinland-Pfalz bestand für die Zahlungen zu 1. und 2.
eine Ablieferungspflicht an den Dienstherrn.
Die o.g. Informationen
werden gem. § 119 Abs. 2 LBG auch auf der Internetseite der Stadt Remagen
veröffentlicht.