Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, die Gotenstraße in
Remagen nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz i.d.F.
vom 01.08.1977 (GVBl S. 273), in der jetzt gültigen Fassung, für den öffentlichen
Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung
Remagen, Flur 8, Flurstück 146/63.
Der beigefügte
Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.
Die Verwaltung wird
mit der Bekanntmachung der Widmung beauftragt.
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt. Ohne weiteren Beratungsbedarf ergeht folgender