Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, die Salierstraße in Remagen nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 01.08.1977 (GVBl S. 273), in der jetzt gültigen Fassung, für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 8, Flurstücke 160/15 und 235/13.
Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.
Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Widmung beauftragt.
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt. Ohne weiteren Beratungsbedarf ergeht folgender