Beschluss:

 

Der Stadtrat erlässt folgende

 

3. SATZUNG

 

zur Änderung der Satzung der Stadt Remagen über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration vom 31.08.2009



Der Stadtrat hat am 08.07.2024 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit §§ 56 und 56a GemO die folgende Änderung der Satzung über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:



§ 1

 

§ 4 Abs. 1 (Wahltag) wird wie folgt geändert:

 

Den Wahltag bestimmt der Stadtrat. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

 

 

§ 2

 

§ 4a (Wahlsystem) wird neu hinzugefügt:

 

(1)      Die gewählten Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gewählte Mitglieder des Beirats für Migration und Integration zu wählen sind. Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

 

(2)      Vergibt der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.

 

 

§ 3

 

§ 5 Abs. 2 Satz 1 (Wahlorgane) wird wie folgt geändert:

 

Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl.

 

 

§ 4

 

§ 6 Abs. 2 (Durchführung der Wahl) wird wie folgt geändert:

 

Findet die Wahl nicht statt, weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats übersteigt, ist dies spätestens am 12. Tag vor dem ursprünglich vorgesehenen Tag der Wahl bekanntzumachen.

 

 

§ 5

 

§ 6 Abs. 3 (Durchführung der Wahl) wird neu hinzugefügt:

 

Findet die Wahl nicht statt, wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet. Für den Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts entsprechend. Der Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund hat abweichend von § 2 Abs. 1 insgesamt 5 Mitgliedern.

 

 

§ 6

 

§ 7 (Wahlzeit) wird ersetzt:

 

Erfolgt die Wahl im Wege der Briefwahl, bestimmt der Wahlausschuss den Zeitpunkt, bis wann die Wahlbriefe bei der Stadtverwaltung spätestens eingegangen sein müssen. Wird die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Wahlausschuss spätestens am 12. Tag vor der Wahl die Wahlzeit am Wahltag.

 

 

§ 7

 

§ 8 Abs. 1 (Wahlvorschläge) wird wie folgt geändert:

 

Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der Stadtverwaltung einzureichen sind.

 

 

§ 8

 

§ 9 Abs. 3 (Wahlgebiet) wird wie folgt geändert:

 

Der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk, die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wahlberechtigte, die nicht vom Wählerverzeichnis erfasst werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

a)     als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

 

b)     nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist

 

soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.

 

 

§ 9

 

§ 9 Abs. 4 Satz 1 (Wahlgebiet) wird wie folgt geändert:

 

Wird die Beiratswahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag

 

 

§ 10

 

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 


STADTVERWALTUNG REMAGEN

Remagen, den 08.07.2024

 

gez.

Björn Ingendahl

Bürgermeister

 

 

 


Protokoll:

Die Satzung der Stadt Remagen über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration vom 31.08.2009 muss aufgrund gesetzlicher Änderungen angepasst werden, sodass eine Änderungssatzung zu erlassen ist.

 

Im Wesentlichen haben sich die vorgeschriebenen Fristen, bis zu denen verschiedene Tätigkeiten zu erledigen sind (u. a. Bekanntgabe Wahltag, Berufung der Mitglieder des Wahlausschusses, Erhalt des Wahlscheins) geändert.

 

Ergänzend führt der Vorsitzende aus, dass der Satzungsentwurf mit der Vorsitzenden des Beirats für Migration und Integration, Farah Diehl-Fahim, abgestimmt wurde.

 

Ohne weiteren Beratungsbedarf ergeht folgender