Beschluss:
Der Stadtrat erlässt
folgende
3. SATZUNG
zur Änderung der Satzung der Stadt Remagen
über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration vom 31.08.2009
Der Stadtrat hat am
08.07.2024 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit
§§ 56 und 56a GemO die folgende Änderung der Satzung über die Einrichtung
eines Beirats für Migration und Integration beschlossen, die hiermit bekannt
gemacht wird:
§ 1
§ 4 Abs. 1 (Wahltag) wird
wie folgt geändert:
Den Wahltag
bestimmt der Stadtrat. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist
bis zum 69. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
§ 2
§ 4a (Wahlsystem) wird
neu hinzugefügt:
(1)
Die
gewählten Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge
gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gewählte Mitglieder des Beirats
für Migration und Integration zu wählen sind. Die wählbaren Personen sind in
der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(2)
Vergibt
der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, so ist die Stimmabgabe insgesamt
ungültig.
§ 3
§ 5 Abs. 2 Satz 1
(Wahlorgane) wird wie folgt geändert:
Der Wahlleiter ist
Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses
spätestens am 47. Tag vor der Wahl.
§ 4
§ 6 Abs. 2 (Durchführung der Wahl) wird wie folgt geändert:
Findet die Wahl
nicht statt, weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder
die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu
wählenden Mitglieder des Beirats übersteigt, ist dies spätestens am 12. Tag vor
dem ursprünglich vorgesehenen Tag der Wahl bekanntzumachen.
§ 5
§ 6 Abs. 3 (Durchführung der Wahl) wird
neu hinzugefügt:
Findet die Wahl
nicht statt, wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit
Migrationshintergrund eingerichtet. Für den Beirat für die Belange von Menschen
mit Migrationshintergrund gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts
entsprechend. Der Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund
hat abweichend von § 2 Abs. 1 insgesamt 5 Mitgliedern.
§ 6
§ 7 (Wahlzeit) wird ersetzt:
Erfolgt die Wahl im
Wege der Briefwahl, bestimmt der Wahlausschuss den Zeitpunkt, bis wann die
Wahlbriefe bei der Stadtverwaltung spätestens eingegangen sein müssen. Wird die
Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, bestimmt der
Wahlausschuss spätestens am 12. Tag vor der Wahl die Wahlzeit am Wahltag.
§ 7
§ 8 Abs. 1 (Wahlvorschläge) wird wie folgt geändert:
Der Wahlleiter
fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen
durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die
Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der
Stadtverwaltung einzureichen sind.
§ 8
§ 9 Abs. 3 (Wahlgebiet) wird wie folgt geändert:
Der Wahlleiter
veranlasst für das Stadtgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk, die
Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In
das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen
Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet
haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wahlberechtigte, die nicht vom Wählerverzeichnis
erfasst werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
haben
a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
b) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler
oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist
soweit sie jeweils
am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.
Die öffentliche
Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das
Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO
fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen.
Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte Anträge auf Eintragung ins
Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der
Meldepflicht befreit sind.
§ 9
§ 9 Abs. 4 Satz 1 (Wahlgebiet) wird wie folgt geändert:
Wird die Beiratswahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt,
erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag
vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur
Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten
Wahlbriefumschlag
§ 10
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
STADTVERWALTUNG REMAGEN
Remagen, den 08.07.2024
gez.
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Protokoll:
Die
Satzung
der Stadt Remagen über die Einrichtung eines Beirats für Migration und
Integration vom 31.08.2009 muss aufgrund gesetzlicher Änderungen angepasst
werden, sodass eine Änderungssatzung zu erlassen ist.
Im
Wesentlichen haben sich die vorgeschriebenen Fristen, bis zu denen verschiedene
Tätigkeiten zu erledigen sind (u. a. Bekanntgabe Wahltag, Berufung der
Mitglieder des Wahlausschusses, Erhalt des Wahlscheins) geändert.
Ergänzend führt der
Vorsitzende aus, dass der Satzungsentwurf mit der Vorsitzenden des Beirats für
Migration und Integration, Farah Diehl-Fahim, abgestimmt wurde.
Ohne weiteren
Beratungsbedarf ergeht folgender