Beschluss:
Der Rat der Stadt
Remagen erlässt folgende
H A U P T S A T
Z U N G
der Stadt Remagen
Der Stadtrat hat am 08.07.2024 aufgrund der
§§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung
über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
§ 1 Öffentliche
Bekanntmachungen, Bekanntgaben
§ 7 Übertragung
von Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse
§ 8 Übertragung
von Aufgabe des Stadtrats auf den Ortsbeirat
§ 9 Übertragung
von Aufgaben des Stadtrats auf den Bürgermeister
§ 11 Aufwandsentschädigung
für Mitglieder des Stadtrats
§ 12 Aufwandsentschädigung
für Mitglieder von Ausschüssen
§ 13 Aufwandsentschädigung
für Mitglieder von Ortsbeiräten
§ 15 Aufwandsentschädigung
der Beigeordneten
§ 16 Aufwandsentschädigung
der Ortsvorsteher
§ 17 Aufwandsentschädigung
der Gleichstellungsbeauftragten
§ 18 Aufwandsentschädigung
für Feuerwehrangehörige
§ 19 Aufwandsentschädigung
für Mitglieder des Ältestenrats
§ 20 Verwaltungsrat
der Fährgesellschaft Linz-Kripp GmbH
§ 21 Bild- und
Tonaufnahmen in öffentlicher Sitzung
§ 22 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt
erfolgen im Amtsblatt der Stadt Remagen, den „Remagener Nachrichten“. Darüber
hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse
„https://www.remagen.de“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit
verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch
Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung in Remagen zu jedermanns
Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist
auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens
am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der
Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben
volle Werktage. Besteht an dienstfreien Tagen keine Möglichkeit der
Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens
sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine
öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen
Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8
Abs. 4 GemODVO des Stadtrates, eines Ausschusses oder eines Beirates werden
abweichend von Absatz 1 nach Möglichkeit in einer der beiden Tageszeitungen,
General-Anzeiger oder Rhein-Zeitung, mindestens jedoch durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung
gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder
wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht
angewandt werden, so genügt jede andere Art der Veröffentlichung. Die
Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der
vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß
Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 2
Ortsbezirke
Folgende
Ortsbezirke werden gebildet:
REMAGEN für den
Ortsteil Remagen,
KRIPP für den
Ortsteil Kripp,
OBERWINTER für die
Ortsteile Bandorf, Oberwinter und Rolandseck,
OEDINGEN für den
Ortsteil Oedingen,
ROLANDSWERTH für
den Ortsteil Rolandswerth,
UNKELBACH für den
Ortsteil Unkelbach.
§ 3
Ortsbeiräte
Die Zahl der
Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:
Ortsbeirat Remagen 13
Mitglieder
Ortsbeirat Kripp 12
Mitglieder
Ortsbeirat
Oberwinter 12 Mitglieder
Ortsbeirat Oedingen 7 Mitglieder
Ortsbeirat
Rolandswerth 7 Mitglieder
Ortsbeirat
Unkelbach 7 Mitglieder
§ 4
Ältestenrat des Stadtrats
Der Stadtrat
bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und
den Ablauf der Sitzungen des Stadtrats berät. Das Nähere über die
Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von
Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 5
Ausschüsse des Stadtrats
(1)
Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
- Haupt- und
Finanzausschuss
- Bau-, Verkehrs-
und Umweltausschuss
- Werkausschuss
- Wirtschaftsförderungs-,
Tourismus- und Kulturausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Schulträgerausschuss
- Umlegungsausschuss
- Ausschuss für
Familie, Jugend, Senioren und Soziales
(2)
Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 13 Mitglieder
und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der
Umlegungsausschuss 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
Der Schulträgerausschuss hat 16 Mitglieder und für jedes Mitglied einen
Stellvertreter.
(3)
Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und
Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des
Stadtrats gewählt.
(4)
Die Übrigen in Absatz 1 aufgeführten Ausschüsse
werden aus den Mitgliedern des Stadtrats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen
und Bürgern der Stadt gebildet. Mindestens die Hälfte dieser
Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrats sein; entsprechendes gilt für
die Stellvertreter dieser Ausschussmitglieder.
§ 6
Beiräte
(1)
Gem. §§ 56a und 56b GemO werden folgende Beiräte
eingesetzt:
a)
Beirat für Inklusion und Senioren
b)
Jugendbeirat
c)
Beirat für Migration und Integration
d)
Beirat für Städtepartnerschaften
(2)
Die Aufgaben, Besetzung und Arbeitsweise der
Beiräte regeln sich nach der für sie jeweils vom Stadtrat beschlossenen
Satzung.
§ 7
Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse
(1)
Die Übertragung der Beschlussfassung über bestimmte
Angelegenheiten auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrats.
Soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht wieder entzogen wird,
gilt sie bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrats. Die Bestimmungen dieser
Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2)
Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die
Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
1.
Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten
Einstiegsamt (gehobener Dienst) der Stadt bis zur Besoldungsgruppe A 11 sowie
Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen
deren Willen;
2.
Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der
den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt (gehobener Dienst) bis zur
Besoldungsgruppe A 11 vergleichbaren Arbeitnehmer der Stadt sowie Zustimmung
zur Kündigung gegen deren Willen;
3.
Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und
Leistungen im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter
Berücksichtigung des Ausschreibungsauftrages, des § 22 GemHVO und der
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), soweit die Entscheidung hierüber nicht
dem Bürgermeister übertragen ist.
4.
Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem
Bürgermeister und den Beigeordneten, deren Wertgrenze im Einzelfall 5.000,00
Euro nicht übersteigt, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen
Ausschuss übertragen ist;
5.
Verfügung über Stadtvermögen ab einer Wertgrenze
von 5.000,01 Euro bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall;
6.
Hingabe von Francois-Poncet-Darlehen bis zu einem
Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall;
7.
Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und
außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von
12.500,00 Euro im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem
Bürgermeister übertragen ist;
8.
Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach
Maßgabe der Haushaltssatzung;
9.
Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung
hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;
10.
Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einer
Höhe, die im Einzelfall 12.500,00 Euro nicht übersteigt, soweit die
Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;
11.
Niederschlagung von Gemeindeabgaben ab einem Betrag
von 2.500,01 Euro;
12.
Angehörigkeit zu Vereinen und Verbänden;
13.
Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren
sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem
Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist,
14.
Entscheidung über die Vermittlung von
Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94
GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung sowie Annahme von Sponsoringleistungen,
Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO
bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro im Einzelfall.
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne
des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
Die Entscheidung
gemäß Satz 1 Nr. 14 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von
Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im
Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 Euro je Einzelfall einmal vierteljährlich
durch verbundenen Beschluss.
(3)
Dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss wird die
Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
1.
Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der
hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des
Ausschreibungsauftrages des Rates, des § 22 GemHVO und der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem
Bürgermeister übertragen ist.
2.
Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und § 36
BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
3.
Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren
sowie der Abschluss von Vergleichen in Angelegenheiten, die in die sachliche
Zuständigkeit des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses fallen, soweit die
Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
(4)
Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über
die folgenden Angelegenheiten übertragen:
1.
Verfügung über das dem Eigenbetrieb Stadtwerke
(Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) dienende Stadtvermögen
bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro im Einzelfall.
2.
Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden
Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer
Wertgrenze von 5.000,00 Euro.
3.
Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der
hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des
Ausschreibungsauftrages des Rates, des § 22 GemHVO und der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem
Bürgermeister übertragen ist.
Im Übrigen gilt die Betriebssatzung der Stadtwerke Remagen in der jeweils
gültigen Fassung. Die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung bleiben
unberührt.
§ 8
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Ortsbeirat
(1)
Im Rahmen der den Ortsbezirken zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel wird auf den jeweils zuständigen Ortsbeirat die
Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
1.
Standortauswahl bei der Aufstellung von
Werbeflächen, Containern u. ä., Litfaßsäulen, Wartehallen und Telefonzellen an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Ortsbezirk;
2.
Benennung städtischer Straßen, Wege und Plätze,
Sporthallen und -plätzen sowie sonstiger öffentlicher Einrichtungen, sofern sie
überwiegend einem Ortsbezirk dienen;
3.
Auswahl und Standortbestimmung für die Aufstellung
von Kunstwerken, Denkmälern, Bildstöcken, Gedenktafeln etc.;
4.
Stellungnahmen im Verfahren zur Unterschutzstellung
von Denkmälern und Denkmalbereichen/Behandlung von Abbruchanträgen, sofern das
historische Ortsbild beeinträchtigt werden kann;
5.
Kulturelle und Verschönerungsangelegenheiten des
Ortsbezirkes (z. B. Beschluss zur Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf soll
schöner werden“);
6.
Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege
und des Brauchtums im Ortsbezirk;
7.
Durchführung von Wochenmärkten, Jahrmärkten und
anderen Volksfesten sowie besonderer ortsbezogener Veranstaltungen der Stadt;
8.
Einziehung öffentlicher Flächen;
9.
Aus- bzw. Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen, mit
der Ausnahme von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und -konzepten sowie
überörtlich bedeutsamen Verkehrsachsen,
-
Festlegung der
Ausbauart auf Grundlage des Mobilitätskonzeptes der Stadt Remagen vom
12.12.2022 in der jeweils gültigen Fassung nach vorheriger Anhörung der
Anlieger.
-
Beschluss über die
auf Grundlage des Mobilitätskonzeptes der Stadt Remagen vom 12.12.2022 in der
jeweils gültigen Fassung erstellte Ausbauplanung einschließlich Auswahl der
Beleuchtungskörper;
10.
Neu- bzw. Umgestaltung/Erneuerung von
Kinderspielplätzen;
11.
Vorschlagsrecht zur Benennung von Personen für eine
Zuwendung aus der Maria-May-Stiftung (Remagen, Kripp) und der
Elisabeth-Gütgemann-Stiftung (nördliche Stadtteile).
12.
Ablösung von Stellplätzen
(2)
Der Ortsbeirat ist bei Änderungen der
Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sowie bei Angelegenheiten der
Verkehrssicherung einschließlich Schulwegsicherung mit einer angemessenen
Verschweigensfrist anzuhören.
§ 9
Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Bürgermeister
Auf den
Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1.
Verfügung über Stadtvermögen bis zu einer
Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall;
2.
Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und
Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze
von 35.000,00 Euro im Einzelfall;
3.
Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro im
Einzelfall;
4.
Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem
Betrag von 1.500,00 Euro;
5.
Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem
Betrag von bis zu 20.000,00 Euro im Einzelfall;
6.
Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu
einem Betrag von 2.500,00 Euro;
7.
Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des
Stadtrats;
8.
Erwerb unbebauter Flächen, die Straßenlandzwecken
dienen, zu ortsüblichen Preisen;
9.
Einvernehmen in den Fällen der §§ 31 Abs. 1 und 33
Abs. 1 BauGB und in den Fällen der §§ 34 und 35 BauGB, wenn durch das
Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht
berührt werden;
10.
Zustimmung gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 19
Abs. 2 GastVO;
11.
Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen
und Rechtsmittel zur Fristwahrung, die Einleitung von erstinstanzlichen Gerichtverfahren
vor den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten sowie der Abschluss von
Vergleichen, deren Wertgrenze im Einzelfall 5.000,00 Euro nicht übersteigt.
12.
Gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte
in der Jagdgenossenschaftsversammlung.
Die den
Eigenbetrieb Stadtwerke betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der
vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt. Ebenso
bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen, insbesondere
die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
§ 10
Beigeordnete
(1)
Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete.
(2)
Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
§ 11
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrats
(1)
Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und
der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für
die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze
2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung
von Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine
Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 6.
(2)
Die Entschädigung wird gewährt in Form eines
monatlichen Grundbetrages von 20,00 Euro sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe von
20,00 Euro. Das Sitzungsgeld nach Satz 1
wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt
gewährt. Der Jahresbetrag
des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied
an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Stadtratssitzungen
ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38
GemO ausgeschlossen wurde. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die
der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen (Abs. 1 Satz 2) wird ein
Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro gewährt.
(3)
Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort im Stadtgebiet erstattet.
(4)
Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird
nachgewiesener Lohnausfall in voller Höher ersetzt; er umfasst bei
Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen
Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Selbstständig tätige Personen erhalten auf
Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe
vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall
nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil
entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die
Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen
Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5)
Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die
Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem
Landesreisekostengesetz.
(6)
Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag
wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen,
für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1
abgegoltenen Sitzungen jährlich die zweifache Zahl der Stadtratssitzungen nicht
übersteigen.
(7)
Sitzungsgelder werden per elektronische Überweisung
monatlich und sonstige Aufwandsentschädigungen halbjährlich auf ein vom
Stadtratsmitglied zu benennendes Bankkonto überwiesen. Änderungen in der
Bankverbindung sind der Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
(8)
Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten
Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von
monatlich 50,00 Euro zur Abgeltung des gesamten Aufwandes. Je Fraktion wird die
Aufwandspauschale einmalig gezahlt.
§ 12
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1)
Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrats
erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00
Euro.
(2)
Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des
Stadtrats oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit
durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3
bis 7 entsprechend.
§ 13
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten
(1)
Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine
Entschädigung in Form eines monatlichen Grundbetrages von 10,00 Euro sowie
eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen
Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Ortsbeiratsmitglied an mindestens
der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Ortsbeiratssitzungen ohne
triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO
ausgeschlossen wurde.
(2)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3
bis 7 entsprechend.
§ 14
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirats für Migration und Integration,
des Beirats für Inklusion und Senioren, des Jugendbeirats sowie des Beirats für
Städtepartnerschaften
(1)
Die Mitglieder des Beirates für Migration und
Integration, des Beirats für Inklusion und Senioren sowie des Beirats für
Städtepartnerschaften erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes
in Höhe von 20,00 Euro.
(2)
Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten eine
Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Satzung des Jugendbeirats.
(3)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3
bis 7 entsprechend.
§ 15
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1)
Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall
der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der
Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die
Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so
beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags
gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen
vollen Tag, so beträgt die
Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2
gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2)
Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter
Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung,
deren Höhe bei der Übertragung des Geschäftsbereichs vom Stadtrat im Einzelfall
festzulegen ist.
(3)
Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich,
die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach
Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des
Stadtrats, der Ausschüsse, des Ausländerbeirats, der Ortsbeiräte, der
Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO)
die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. § 11 Abs. 6
gilt entsprechend.
(4)
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die
Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der
Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5)
§ 11 Abs. 4, 5 und 7 gelten entsprechend.
§ 16
Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
(1)
Die Ortsvorsteher erhalten eine
Aufwandsentschädigung. Diese beträgt jeweils 50 v. H. der
Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des
Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.
(2)
Stellvertretende Ortsvorsteher, die den
Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten,
erhalten längstens für die Dauer von 50 Tagen pro Kalenderjahr eine
Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der
für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen. Ein darüberhinausgehender
Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht nur, wenn die Vertretung
krankheitsbedingt erforderlich wurde.
(3)
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die
Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der
Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4)
§ 11 Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.
§ 17
Aufwandsentschädigung der
Gleichstellungsbeauftragten
(1)
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält
eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro. § 11 Abs. 4
gilt entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen,
insbesondere Sitzungsgelder geleistet.
(2)
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die
Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die
pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Sie wird auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 18
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
(1)
Zur
Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen
Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 in der jeweils
geltenden Fassung und der folgenden Absätze.
(2)
Folgende
monatliche Aufwandsentschädigungen werden gewährt:
a)
Für den
Wehrleiter:
Grundbetrag: 572,00
€
Zulage für 6 Einheiten: 60,00 €
Zulage für Telefon / Internet:
23,00 €
Gesamtbetrag:
655,00 €
b)
Für den
stellvertretenden Wehrleiter:
Grundbetrag: 286,00
€
Zulage für 6 Einheiten: 30,00 €
Zulage für Telefon / Internet: 11,50 €
Gesamtbetrag:
327,50 €
c)
Für den
Einheitsführer der Einheit Remagen:
Grundbetrag: 198,55
€
Zulage für Telefon / Internet: 17,25 €
Gesamtbetrag:
215,80 €
d)
Für den
Einheitsführer der Einheit Oberwinter und Kripp:
Grundbetrag: 104,50 €
Zulage für Telefon / Internet: 11,50 €
Gesamtbetrag: 116,00
€
e)
Für den
Einheitsführer der Einheit Rolandswerth, Unkelbach und
Oedingen:
Grundbetrag: 62,70 €
Zulage für Telefon / Internet: 9,20 €
Gesamtbetrag: 71,90 €
f)
Für den
Facheinheitsführer Wasserschutz: 62,70 €
g)
Für den
Gerätewart der Einheit Remagen:
149,34 €
h)
Für den
Gerätewart der Einheit Oberwinter: 57,64 €
i)
Für
den Gerätewart der Einheit Kripp: 75,98 €
j)
Für den
Gerätewart der Einheit Rolandswerth: 47,16 €
k)
Für den
Gerätewart der Einheit Unkelbach und Oedingen: 44,54 €
l)
Für den
gesamtstädtischen Schlauchwart:
117,90 €
m) Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit
Remagen: 48,97 €
n)
Für den
Gerätewart Atemschutz der Einheit Oberwinter: 52,40 €
o)
Für den
Gerätewart Atemschutz der Einheit Kripp: 47,16 €
p)
Für den
Gerätewart Atemschutz der Einheiten
Rolandswerth, Unkelbach und Oedingen: 39,30 €
q)
Für die
Jugendwarte der jeweiligen Einheiten;
sowie den Leiter der Bambini-Feuerwehr: 53,00 €
r)
Für den
Kleiderwart:
39,30 €
s)
Für die
gesamtstädtischen Leiter Atemschutz und Leiter Gerätewarte: 26,20 €
t)
Für den
Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale inklusive Einsatzleitwagen: 98,25 €
u)
Für den
Sachbearbeiter Einsatzberichte: 98,25 €
v)
Für den
Sachbearbeiter BKS-Portal: 31,25 €
w) Für den Leiter Führungsdienst: 91,67 €
x)
Für den
Alarm- und Einsatzplaner:
117,90 €
Die ständigen Vertreter der Einheitsführer, der Jugendwarte, des Leiters
der Kinderfeuerwehr Remagen sowie des Facheinheitsführers Wasserschutz erhalten
50 % der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung.
(3)
Die
gewährten Aufwandsentschädigungen dürfen den gesetzlichen Mindestbetrag nicht
unterschreiten und den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.
(4)
Teilen
sich mehrere Feuerwehrangehörige eine der unter Abs. 2 genannten Positionen, so
erfolgt die Auszahlung auf Antrag anteilmäßig.
(5)
Die
Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt
a)
bei
kostenersatzpflichtigen Einsätzen nach § 36 LBKG (Landesgesetz über den
Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in
der zuletzt gültigen Fassung) und
b)
bei
gebührenpflichtigen Einsätzen nach § 3 Abs. 3 der Satzung über den Kostenersatz
und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Remagen vom 05.11.2001 in der zuletzt gültigen Fassung 8,50
Euro je Einsatzstunde. Daneben besteht Anspruch auf Verdienstausfall.
(6)
Werden
die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert,
ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderungsverordnung an entsprechend.
(7)
Kostenersätze
gemäß § 33 LBKG (Brandsicherheitswache) werden an die Feuerwehrangehörigen
weitergeleitet, die die Brandsicherheitswache gestellt haben.
(8) Für bestellte Ausbilder der Stadt in
gesamtstädtischer Funktion wird eine Aufwandsentschädigung gemäß § 11 Abs. 1
der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gewährt, sofern es sich um eine durch
die Stadtverwaltung eingeladene Ausbildungsveranstaltung handelt. Diese
Entschädigung wird auch für feuerwehrexterne Ausbilder im Rahmen der
Feuerwehr-Führerschein-Ausbildung gewährt.
§ 19
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Ältestenrats
Tritt der Ältestenrat nicht unmittelbar vor oder nach einer Sitzung des
Stadtrates oder einem der unter § 5 Abs. 1 genannten Ausschüsse zusammen, so
beträgt das Sitzungsgeld 15,00 Euro.
§ 20
Verwaltungsrat der Fährgesellschaft Linz-Kripp GmbH
Der Stadtrat wählt
die Vertreter der Stadt Remagen widerruflich für die jeweilige
Legislaturperiode in den Verwaltungsrat. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
wovon 3 dem Stadtrat angehören sollen, beträgt 5.
§ 21
Bild- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen
In öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und der unter § 5 genannten
Ausschüsse sind Tonaufnahmen durch die Stadt Remagen zum Zwecke der
Dokumentierung der Sitzung zulässig. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden
sind zu beachten. Bild- und Tonaufnahmen Dritter bedürfen der vorherigen
Genehmigung des entsprechenden Gremiums.
§ 22
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt
Remagen vom 24.06.2019 außer Kraft.
STADTVERWALTUNG REMAGEN
Remagen, den
08.07.2024
gez.
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Protokoll:
Die
Hauptsatzung der Stadt Remagen vom 24.06.2019 soll aufgehoben und durch eine
neue Hauptsatzung ersetzt werden.
Der
Erlass einer neuen Hauptsatzung wird aufgrund von rechtlichen Änderungen sowie der Anpassung der
Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrangehörige gemäß
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung nötig. Des Weiteren wurden einige
redaktionelle Änderungen eingearbeitet.
U. a. wurden Änderungen bei der Öffentlichen
Bekanntmachung (§ 1), den Ausschüssen des Stadtrats (§ 5), der Beiräte (§ 6),
der Übertragung der Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse (§ 7), der
Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Ortsbeirat (§ 8) und der
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige (§ 18) vorgenommen.
Ohne weiteren Beratungsbedarf ergeht
folgender