Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Rat der Stadt Remagen erlässt folgende

 

 

H A U P T S A T Z U N G

 

der Stadt Remagen

 

 

Der Stadtrat hat am 08.07.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1      Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2      Ortsbezirke

§ 3      Ortsbeiräte

§ 4      Ältestenrat des Stadtrats

§ 5      Ausschüsse des Stadtrats

§ 6      Beiräte

§ 7      Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse

§ 8      Übertragung von Aufgabe des Stadtrats auf den Ortsbeirat

§ 9      Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Bürgermeister

§ 10    Beigeordnete

§ 11    Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrats

§ 12    Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

§ 13    Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

§ 14    Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, des Beirats für Inklusion und Senioren sowie des Jugendbeirats

§ 15    Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 16    Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

§ 17     Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

§ 18    Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 19    Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ältestenrats

§ 20    Verwaltungsrat der Fährgesellschaft Linz-Kripp GmbH

§ 21    Bild- und Tonaufnahmen in öffentlicher Sitzung

§ 22    Inkrafttreten/Außerkrafttreten

 

 

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

 

(1)      Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Amtsblatt der Stadt Remagen, den „Remagener Nachrichten“. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „https://www.remagen.de“.                                                                       

 

(2)      Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung in Remagen zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Tagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

 

(3)      Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4)      Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Stadtrates, eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 nach Möglichkeit in einer der beiden Tageszeitungen, General-Anzeiger oder Rhein-Zeitung, mindestens jedoch durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

 

(5)      Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Veröffentlichung. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(6)      Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

 

 

§ 2
Ortsbezirke

Folgende Ortsbezirke werden gebildet:

REMAGEN für den Ortsteil Remagen,

KRIPP für den Ortsteil Kripp,

OBERWINTER für die Ortsteile Bandorf, Oberwinter und Rolandseck,

OEDINGEN für den Ortsteil Oedingen,

ROLANDSWERTH für den Ortsteil Rolandswerth,

UNKELBACH für den Ortsteil Unkelbach.

 

 

§ 3
Ortsbeiräte

Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:


Ortsbeirat Remagen                      13 Mitglieder

Ortsbeirat Kripp                                               12 Mitglieder

Ortsbeirat Oberwinter                  12 Mitglieder

Ortsbeirat Oedingen                        7 Mitglieder

Ortsbeirat Rolandswerth                               7 Mitglieder

Ortsbeirat Unkelbach                     7 Mitglieder

 

 

§ 4

Ältestenrat des Stadtrats

 

Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrats berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 5
Ausschüsse des Stadtrats

(1)      Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

-  Haupt- und Finanzausschuss

-  Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss

-  Werkausschuss

-  Wirtschaftsförderungs-, Tourismus- und Kulturausschuss

-  Rechnungsprüfungsausschuss

-  Schulträgerausschuss

-  Umlegungsausschuss

-  Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales

 

(2)      Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 13 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Umlegungsausschuss 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Schulträgerausschuss hat 16 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3)      Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Stadtrats gewählt.

(4)      Die Übrigen in Absatz 1 aufgeführten Ausschüsse werden aus den Mitgliedern des Stadtrats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet. Mindestens die Hälfte dieser Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrats sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter dieser Ausschussmitglieder.

 


§ 6

Beiräte

 

(1)      Gem. §§ 56a und 56b GemO werden folgende Beiräte eingesetzt:

a)     Beirat für Inklusion und Senioren

b)     Jugendbeirat

c)     Beirat für Migration und Integration

d)     Beirat für Städtepartnerschaften

(2)      Die Aufgaben, Besetzung und Arbeitsweise der Beiräte regeln sich nach der für sie jeweils vom Stadtrat beschlossenen Satzung.

 

 

§ 7
Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse

(1)      Die Übertragung der Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrats. Soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht wieder entzogen wird, gilt sie bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrats. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

 

(2)      Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.     Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt (gehobener Dienst) der Stadt bis zur Besoldungsgruppe A 11 sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;

 

2.     Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt (gehobener Dienst) bis zur Besoldungsgruppe A 11 vergleichbaren Arbeitnehmer der Stadt sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

 

3.     Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des Ausschreibungsauftrages, des § 22 GemHVO und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

 

4.     Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten, deren Wertgrenze im Einzelfall 5.000,00 Euro nicht übersteigt, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist;

 

5.     Verfügung über Stadtvermögen ab einer Wertgrenze von 5.000,01 Euro bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall;

 

6.     Hingabe von Francois-Poncet-Darlehen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall;

 

7.     Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 12.500,00 Euro im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

 

8.     Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

 

9.     Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

 

10.  Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Höhe, die im Einzelfall 12.500,00 Euro nicht übersteigt, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

 

11.  Niederschlagung von Gemeindeabgaben ab einem Betrag von 2.500,01 Euro;

 

12.  Angehörigkeit zu Vereinen und Verbänden;

 

13.  Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist,

 

14.  Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung sowie Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro im Einzelfall.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

 

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 14 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 Euro je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

 

(3)      Dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.     Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des Ausschreibungsauftrages des Rates, des § 22 GemHVO und der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

2.     Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und § 36 BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

 

3.     Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen in Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses fallen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

 

(4)      Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.     Verfügung über das dem Eigenbetrieb Stadtwerke (Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) dienende Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro im Einzelfall.

 

2.     Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro.

 

3.     Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des Ausschreibungsauftrages des Rates, des § 22 GemHVO und der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.


Im Übrigen gilt die Betriebssatzung der Stadtwerke Remagen in der jeweils gültigen Fassung. Die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung bleiben unberührt.



§ 8
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Ortsbeirat

(1)      Im Rahmen der den Ortsbezirken zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel wird auf den jeweils zuständigen Ortsbeirat die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

 

1.     Standortauswahl bei der Aufstellung von Werbeflächen, Containern u. ä., Litfaßsäulen, Wartehallen und Telefonzellen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Ortsbezirk;

 

2.     Benennung städtischer Straßen, Wege und Plätze, Sporthallen und -plätzen sowie sonstiger öffentlicher Einrichtungen, sofern sie überwiegend einem Ortsbezirk dienen;

 

3.     Auswahl und Standortbestimmung für die Aufstellung von Kunstwerken, Denkmälern, Bildstöcken, Gedenktafeln etc.;

 

4.     Stellungnahmen im Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmälern und Denkmalbereichen/Behandlung von Abbruchanträgen, sofern das historische Ortsbild beeinträchtigt werden kann;

 

5.     Kulturelle und Verschönerungsangelegenheiten des Ortsbezirkes (z. B. Beschluss zur Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“);

6.     Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Ortsbezirk;

7.     Durchführung von Wochenmärkten, Jahrmärkten und anderen Volksfesten sowie besonderer ortsbezogener Veranstaltungen der Stadt;

 

8.     Einziehung öffentlicher Flächen;

 

9.     Aus- bzw. Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen, mit der Ausnahme von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und -konzepten sowie überörtlich bedeutsamen Verkehrsachsen,

-            Festlegung der Ausbauart auf Grundlage des Mobilitätskonzeptes der Stadt Remagen vom 12.12.2022 in der jeweils gültigen Fassung nach vorheriger Anhörung der Anlieger.

-            Beschluss über die auf Grundlage des Mobilitätskonzeptes der Stadt Remagen vom 12.12.2022 in der jeweils gültigen Fassung erstellte Ausbauplanung einschließlich Auswahl der Beleuchtungskörper;

10.  Neu- bzw. Umgestaltung/Erneuerung von Kinderspielplätzen;

 

11.  Vorschlagsrecht zur Benennung von Personen für eine Zuwendung aus der Maria-May-Stiftung (Remagen, Kripp) und der Elisabeth-Gütgemann-Stiftung (nördliche Stadtteile).

 

12.  Ablösung von Stellplätzen

 

(2)      Der Ortsbeirat ist bei Änderungen der Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sowie bei Angelegenheiten der Verkehrssicherung einschließlich Schulwegsicherung mit einer angemessenen Verschweigensfrist anzuhören.

 

 

§ 9
Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

 

1.         Verfügung über Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall;

 

2.         Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 35.000,00 Euro im Einzelfall;

 

3.         Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro im Einzelfall;

 

4.         Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro;

5.         Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von bis zu 20.000,00 Euro im Einzelfall;

 

6.         Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro;

 

7.         Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrats;

 

8.         Erwerb unbebauter Flächen, die Straßenlandzwecken dienen, zu ortsüblichen Preisen;

9.         Einvernehmen in den Fällen der §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BauGB und in den Fällen der §§ 34 und 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

 

10.      Zustimmung gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 GastVO;

 

11.      Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung, die Einleitung von erstinstanzlichen Gerichtverfahren vor den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten sowie der Abschluss von Vergleichen, deren Wertgrenze im Einzelfall 5.000,00 Euro nicht übersteigt.

 

12.      Gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

 

Die den Eigenbetrieb Stadtwerke betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen, insbesondere die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

 

 

§ 10
Beigeordnete

(1)      Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete.

 

(2)      Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 11
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrats

(1)      Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 6.

 

(2)      Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages von 20,00 Euro sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Stadtratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen (Abs. 1 Satz 2) wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro gewährt.

 

(3)      Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort im Stadtgebiet erstattet.

 

(4)      Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höher ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

 

(5)      Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

 

(6)      Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die zweifache Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

 

(7)      Sitzungsgelder werden per elektronische Überweisung monatlich und sonstige Aufwandsentschädigungen halbjährlich auf ein vom Stadtratsmitglied zu benennendes Bankkonto überwiesen. Änderungen in der Bankverbindung sind der Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

 

(8)      Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von monatlich 50,00 Euro zur Abgeltung des gesamten Aufwandes. Je Fraktion wird die Aufwandspauschale einmalig gezahlt.

 

 

 

§ 12
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1)      Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.

 

(2)      Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrats oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

 

(3)      Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

 

 

§ 13
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

(1)      Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines monatlichen Grundbetrages von 10,00 Euro sowie eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Ortsbeiratsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Ortsbeiratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde.

 

(2)      Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 entsprechend.



§ 14
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, des Beirats für Inklusion und Senioren, des Jugendbeirats sowie des Beirats für Städtepartnerschaften

(1)      Die Mitglieder des Beirates für Migration und Integration, des Beirats für Inklusion und Senioren sowie des Beirats für Städtepartnerschaften erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.

 

(2)      Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Satzung des Jugendbeirats.

 

(3)      Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

 

 

§ 15
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1)      Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2)      Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe bei der Übertragung des Geschäftsbereichs vom Stadtrat im Einzelfall festzulegen ist.

(3)      Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse, des Ausländerbeirats, der Ortsbeiräte, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

(4)      Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

(5)      § 11 Abs. 4, 5 und 7 gelten entsprechend.

 


§ 16
Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1)      Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt jeweils 50 v. H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

 

(2)      Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten längstens für die Dauer von 50 Tagen pro Kalenderjahr eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht nur, wenn die Vertretung krankheitsbedingt erforderlich wurde.

 

(3)      Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

(4)      § 11 Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.

 

 

 

 

§ 17

Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

 

(1)      Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro. § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder geleistet.

 

(2)      Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Sie wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.


§ 18
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1)           Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung und der folgenden Absätze.

 

(2)           Folgende monatliche Aufwandsentschädigungen werden gewährt:

 

a)         Für den Wehrleiter:
Grundbetrag:                                                                                            572,00 €
Zulage für 6 Einheiten:                                                                            60,00 €

Zulage für Telefon / Internet:                                                               23,00 €

Gesamtbetrag:                                                                                                                        655,00 €

b)        Für den stellvertretenden Wehrleiter:
Grundbetrag:                                                                                            286,00 €

Zulage für 6 Einheiten:                                                                            30,00 €
Zulage für Telefon / Internet:                                                               11,50 €  
Gesamtbetrag:                                                                                                                        327,50 €                                                                                                                                                    

c)         Für den Einheitsführer der Einheit Remagen:

Grundbetrag:                                                                                            198,55 €
Zulage für Telefon / Internet:                                                               17,25 €
Gesamtbetrag:                                                                                                                        215,80 €

d)        Für den Einheitsführer der Einheit Oberwinter und Kripp:

Grundbetrag:                                                                                             104,50 €
Zulage für Telefon / Internet:                                                                 11,50 €
Gesamtbetrag:                                                                                                                        116,00 €

e)        Für den Einheitsführer der Einheit Rolandswerth, Unkelbach und
Oedingen:

Grundbetrag:                                                                                              62,70 €
Zulage für Telefon / Internet:                                                                  9,20 €
Gesamtbetrag:                                                                                                                           71,90 €

f)          Für den Facheinheitsführer Wasserschutz:                                                      62,70 €

 

g)         Für den Gerätewart der Einheit Remagen:                                                    149,34 €

 

h)        Für den Gerätewart der Einheit Oberwinter:                                                  57,64 €

 

i)          Für den Gerätewart der Einheit Kripp:                                                               75,98 €

 

j)          Für den Gerätewart der Einheit Rolandswerth:                                              47,16 €

 

k)         Für den Gerätewart der Einheit Unkelbach und Oedingen:       44,54 €

 

l)          Für den gesamtstädtischen Schlauchwart:                                                    117,90 €

 

m)      Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Remagen:                              48,97 €

 

n)        Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Oberwinter:                         52,40 €

 

o)        Für den Gerätewart Atemschutz der Einheit Kripp:                                      47,16 €

 

p)        Für den Gerätewart Atemschutz der Einheiten
Rolandswerth, Unkelbach und Oedingen:                                                        39,30 €

 

q)        Für die Jugendwarte der jeweiligen Einheiten;
sowie den Leiter der Bambini-Feuerwehr:                                                      53,00 €

 

r)         Für den Kleiderwart:                                                                                                 39,30 €

 

s)         Für die gesamtstädtischen Leiter Atemschutz und Leiter Gerätewarte:                                                                                                                                                                    26,20 €

 

t)          Für den Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale inklusive Einsatzleitwagen:                                                                                                                                                 98,25 €

 

u)        Für den Sachbearbeiter Einsatzberichte:                                                          98,25 €

 

v)         Für den Sachbearbeiter BKS-Portal:                                                  31,25 €

 

w)       Für den Leiter Führungsdienst:                                                                            91,67 €

 

x)         Für den Alarm- und Einsatzplaner:                                                                   117,90 €

Die ständigen Vertreter der Einheitsführer, der Jugendwarte, des Leiters der Kinderfeuerwehr Remagen sowie des Facheinheitsführers Wasserschutz erhalten 50 % der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung.

 

(3)           Die gewährten Aufwandsentschädigungen dürfen den gesetzlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten und den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.

 

(4)           Teilen sich mehrere Feuerwehrangehörige eine der unter Abs. 2 genannten Positionen, so erfolgt die Auszahlung auf Antrag anteilmäßig.

 

(5)           Die Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt

a)         bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen nach § 36 LBKG (Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der zuletzt gültigen Fassung) und

 

b)        bei gebührenpflichtigen Einsätzen nach § 3 Abs. 3 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Remagen vom 05.11.2001 in der zuletzt gültigen Fassung 8,50 Euro je Einsatzstunde. Daneben besteht Anspruch auf Verdienstausfall.

 

(6)           Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

 

(7)           Kostenersätze gemäß § 33 LBKG (Brandsicherheitswache) werden an die Feuerwehrangehörigen weitergeleitet, die die Brandsicherheitswache gestellt haben.

 

(8)       Für bestellte Ausbilder der Stadt in gesamtstädtischer Funktion wird eine Aufwandsentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gewährt, sofern es sich um eine durch die Stadtverwaltung eingeladene Ausbildungsveranstaltung handelt. Diese Entschädigung wird auch für feuerwehrexterne Ausbilder im Rahmen der Feuerwehr-Führerschein-Ausbildung gewährt.

 

 

§ 19
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Ältestenrats

Tritt der Ältestenrat nicht unmittelbar vor oder nach einer Sitzung des Stadtrates oder einem der unter § 5 Abs. 1 genannten Ausschüsse zusammen, so beträgt das Sitzungsgeld 15,00 Euro.

 

 

§ 20
Verwaltungsrat der Fährgesellschaft Linz-Kripp GmbH

Der Stadtrat wählt die Vertreter der Stadt Remagen widerruflich für die jeweilige Legislaturperiode in den Verwaltungsrat. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder, wovon 3 dem Stadtrat angehören sollen, beträgt 5.



 

§ 21

Bild- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen

 

In öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und der unter § 5 genannten Ausschüsse sind Tonaufnahmen durch die Stadt Remagen zum Zwecke der Dokumentierung der Sitzung zulässig. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten. Bild- und Tonaufnahmen Dritter bedürfen der vorherigen Genehmigung des entsprechenden Gremiums.

 

 

§ 22
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1)      Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)      Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Remagen vom 24.06.2019 außer Kraft.

 


STADTVERWALTUNG REMAGEN

Remagen, den 08.07.2024

gez.

Björn Ingendahl

Bürgermeister

 

 

 


Protokoll:

Die Hauptsatzung der Stadt Remagen vom 24.06.2019 soll aufgehoben und durch eine neue Hauptsatzung ersetzt werden.

 

Der Erlass einer neuen Hauptsatzung wird aufgrund von rechtlichen Änderungen sowie der Anpassung der Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrangehörige gemäß Feuerwehr-Entschädigungsverordnung nötig. Des Weiteren wurden einige redaktionelle Änderungen eingearbeitet.

 

U. a. wurden Änderungen bei der Öffentlichen Bekanntmachung (§ 1), den Ausschüssen des Stadtrats (§ 5), der Beiräte (§ 6), der Übertragung der Aufgaben des Stadtrats auf Ausschüsse (§ 7), der Übertragung von Aufgaben des Stadtrats auf den Ortsbeirat (§ 8) und der Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige (§ 18) vorgenommen.

 

Ohne weiteren Beratungsbedarf ergeht folgender